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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 04:22:35 *
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Autor Thema: Anpassung der Zahlungen im IN gem. fiktivem Einkommen  (Gelesen 452 mal)
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« am: 26. April 2011, 20:13:52 »

Mein IV hat mit mir meine monatlichen Zahlungen an die Masse wie im türkischen Bazar ausgehandelt.
Sein Vorschlag 200,- , meiner 100,- , eingeschlagen bei 150,- .
Er hat mir allerdings angeboten diesen anzupassen wenn ich zu wenig verdiene.
Aus seiner Sicht muss der Betrag recht hoch sein, weil das Einkommen gemäß Gutachten nur bei wenigen hundert Euro lagen.
Die 150,- nun sind recht realistisch.

In manchen Monaten habe ich nun auch mal deutlich mehr als das angesetzte fiktive Einkommen verdient, in manchen allerding auch nur negative Einkünfte.
Bisher habe ich mir verkniffen mich dann zu melden um die Zahlung herabzusetzen, um zu vermeiden, dass ich bei höhren Einkünften die Zahlungen erhöhen muss.

Ist mein Vorgehen sinnvoll?
Mir ist nicht so gänzlich klar nach welcher Rechtsgrundlage der IV vorgeht.
Er mahnt auch die Monatszahlungen an - also keine Rede davon, dass diese "frei" zu erbringen sei, also in beliebigen Raten.
Im Endeffekt wird er sich nur so wenig wie möglich Arbeit machen wollen.

Darf ich wirklich nach dem "Vergleich" mit dem fiktiven Einkommen , soviel verdienen wie es geht, ohne dass die Monatszahlungen angepasst werden, bzw. ohne dass ein böses Ende -mit Nachzahlungen- droht?
So ganz sicher bin ich mir da noch nicht, und bin eher etwas vorsichtig mit meinen Einkünften.

Wie seht Ihr das?
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« Antworten #1 am: 26. April 2011, 21:15:35 »

wurde die sst. Tätigkeit freigegeben?
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« Antworten #2 am: 26. April 2011, 21:26:05 »

Ja, die wurde direkt freigegeben.
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« Antworten #3 am: 26. April 2011, 21:29:13 »

Dann ist die Höhe der Einkünfte zunächst uninteressant.
Wenn Sie sich aber auf eine durchschnittliche Zahlung von 150,- geeinigt haben, sollte diese über das Jahr gesehen auch beim IV eingehen.

Ist die Zahlung von 150,- denn realistisch bei vergleichbaren abhängig Beschäftigten?
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« Antworten #4 am: 26. April 2011, 21:52:18 »

Der IV hat sehr entgegenkommend gerechnet.
Er hat mir zugute gehalten, dass ich alleinerziehender Vater  bin und kaum
vollzeit arbeiten könnte.
Und mein Argument  war dass ich in meinem erlernten Beruf "Bankkaufmann" mit
dieser Bonität kaum mehr in eine Position mit Verantwortung kommen könne.
Wenn überhaupt, über die Stelle des Pförtner hinaus. *grins*
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« Antworten #4 am: 26. April 2011, 21:52:18 »



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« Antworten #5 am: 28. April 2011, 13:39:41 »

Alleinerziehend = 1360,- Netto frei.
Bei 150,- Pfändung sollte schon ein Netto von 1660,- erreicht werden.
Bei dem vom IV vorgeschlagenen Betrag von 200,- wären das schon über 2.000,- Netto//War das Ihre bisherige Verdienstklasse als Banker in Teilzeit
-> Soweit zur Fairness.


Aber es ist eben nicht so einfach. Das Thema Selbständigkeit und Abführung wurde hier schon sehr oft behanhdelt.
 
Am besten mal die Suche benutzen (z.B. 295(2) )

Es kommt nämlich auch darauf an, was sie jetzt tun und wie dort die Gehaltsaussichten eines Angestellten in Teilzeit sind.
« Letzte Änderung: 28. April 2011, 13:43:28 von paps » Gespeichert

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« Antworten #6 am: 28. April 2011, 16:11:26 »

*malebenindiebwaguck*
Da lieg ich mit ca. 1800,- "netto" drüber.
Zuzüglich Kindergeld und Unterhaltsvorschuß.
Als Angestellter in Teilzeit könnte ich so ca. 1.300,- netto verdienen.
Leider fließen mir 600,- nicht zu, da bediene ich "freiwillig" noch
eine Abtretung aus dem Gewerbebetrieb.

Die 150,- sind mir allerdings lieber als immer alles bis 13xx€ abführen zu müssen.
Der IV schlug zunächst vor einfach das Geschäftsgirokonto zu nehmen und
vom Monatsultimo Saldo immer den entsprechenden Überschuss abzuführen.
Da hielt ich so gar nichts von und machte ihm dann den Vorschlag mit dem fiktiven Einkommen.

Das scheint in der Praxis erstaunlich selten angewand zu werden.
Mein StB erzählte, dass seine insolventen Selbständigen alle nach
monatlichen BWAs mit dem IV abrechnen müssen.
Da hätte meiner glaub ich gar keinen Spaß dran.
Es ist ja auch für ihn viel einfacher mit der Pauschalsumme.
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« Antworten #7 am: 28. April 2011, 22:56:13 »

Wurde die sst. Tätigkeit nach §35 InsO freigegeben, gilt auch im Verfahren §295(2)InsO (fiktives Einkommen).
Dazu bedarf es zunächst keiner BWA(ist es überhaupt eine? Oder ehr doch eine EÜR?).

Da aber auch Vermögen, dass der Schuldner im Verfahren erlangt, zur Masse gehört...

Das Thema ist in einem Forum nur andeutungsweise auszudiskutieren.
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« Antworten #8 am: 29. April 2011, 01:48:05 »

Mein StB erzählte, dass seine insolventen Selbständigen alle nach monatlichen BWAs mit dem IV abrechnen müssen.

- man sollte in Sachen Insolvenz niemals auf das hören, was ein Steuerberater meint zu wissen. Bei uns werden fast ausnahmelose alle Selbständige freigegeben und führen einen Betrag nach 295 Abs. 2 InsO ab. Die Abführung auf Grundlage einer monatlichen BWA ist eher eine Ausnahme, zudem unsinnig.

Mir erscheinen die 150 Euro angemessen. Wenn Sie diese 150 Euro nicht erwirtschaften können, wäre es ratsam Ihre (Erwerbs-)Obliegenheiten durch entsprechende Bewerbungsmaßnahmen zu erfüllen.
Bei der Freigabeerklären nach 35 InsO kommt es auch auf den Inhalt der Erklärung an (Stichwort modifizierte Freigabeerklärung).
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