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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 04:23:06 *
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Autor Thema: Anrechnung BaföG  (Gelesen 517 mal)
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Hoppel61
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« am: 05. November 2009, 17:35:55 »

Hallo,

ich habe folgendes Problem: mein Tochter, die 20 Jahre alt ist, wohnt seit mehr als einem Jahr nicht mehr bei mir, weil ihr Studienort mehr als 500 km entfernt ist. Sie erhält BaföG - direkt und ohne Umweg über mich.

Ich selbst bin in der Privatinsolvenz, meine Tochter ist von dem Verfahren nicht betroffen.

Nun hat der Insolvenzverwalter sich heute dahingehend geäußert, daß das BaföG meiner Tochter als Einnahme bei mir zu werten ist und also den Gläubigern gutzuschreiben ist. Gleichzeitig verlangte er von mir eine Abtretung des seit dem letzten Jahr geleisteten BaföGs und drohte andernfalls mit Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Meine Frage: kann es wirklich sein, daß das BaföG meiner Tochter auf mein Insolvenzverfahren Einfluß hat? Wenn ja - warum? Wenn nein - wie kann ich mich gegen die Forderung des Verwalters wehren?

Ich wäre Euch sehr dankbar für Antworten.

Gruß!

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paps
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« Antworten #1 am: 05. November 2009, 17:41:18 »

Sicherlich haben Sie da was falsch verstanden.
Er meinet wahrscheinlich die Anrechnung ihrer Tochter als unterhaltsberechtigte Person.
Bafög wird bei volljährigen Kindern immer an die berechtigte Person gezahlt und ist auch kein Einkommen der Eltern.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Hoppel61
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« Antworten #2 am: 05. November 2009, 17:50:40 »

Hallo,

nein, ich glaube (leider) nicht, daß ich das falsch verstanden habe.

Vom Insolvenzverwalter wurde mir heute ein "Vertrag" vorgelegt, nachdem ich mich dazu hätte verpflichten sollen, das BaföG, welches meine Tochter seit August 2008 erhalten hat, an ihn rückwirkend zu zahlen, weil es als mein Einkommen zu werten sei. Gleichzeitig forderte er in einem zweiten Schreiben, daß ich in Zukunft das BaföG meiner Tochter auf mein Konto überweisen lasse, damit es verwertet werden kann.

Das BaföG selbst wird (selbstverstänlich!) nicht an mich ausgezahlt, sondern an meine Tochter.

Gruß!


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paps
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« Antworten #3 am: 05. November 2009, 19:18:52 »

§ 1 Grundsatz

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.


§ 2
...
Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

   1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
   2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
   3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.


§ 11 Umfang der Ausbildungsförderung

    * (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
    * (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als Bankdarlehen und anschließend auf den nach § 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
    * (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
    * (3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
         1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
         2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
         3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
         4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
         5. (weggefallen)
      Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.
    * (4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

quelle
http://www.das-neue-bafoeg.de/de/372.php

Sie sollten den Vorgang zur Prüfung an das Insolvenzgericht weiterleiten.
M.E. gibt es keine gesetzliche Grundlage, diesen betrag von Ihnen einzufordern.
Beachten Sie aber §11 -Anrechnung Ihres Einkommens und der daraus verbundenen Unterhaltsanrechnung.
Haben Sie Unterhalt geleistet? Wurde die Tochter als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt?
« Letzte Änderung: 05. November 2009, 19:23:52 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #4 am: 06. November 2009, 11:30:07 »

Das gibt´s ja wirklich nicht.
Der Vorgang gehört sofort zum Insolvenzgericht.
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« Antworten #4 am: 06. November 2009, 11:30:07 »



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Hoppel61
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« Antworten #5 am: 06. November 2009, 14:02:33 »

Hallo,

danke ersteinmal für die Antworten. Ich werde das ganze dem Gericht vorlegen und melde mich dann wieder.

Gruß!
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