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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 04:55:27 *
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Autor Thema: Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen strittig  (Gelesen 843 mal)
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pleite0105
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« am: 04. Juli 2010, 15:50:56 »

Der Arbeitgeber berechnet den Pfändungsbetrag unter anderem an Hand der unterhaltsberechtigten Personen. Diese Anzahl wird ihm vom Insolaner mitgeteilt.

Wenn es Streitigkeiten wegen der tatsächlich zu berücksichtigen Zahl der unterhaltsberechtigten Personen gibt, von wem (Treuhänder, Gläubiger) und wie (Vollstreckungsgericht, Widerspruch) kann diese Anzahl angegangen werden?

Wenn sich die Anzahl ändert, muss jemand außer dem Arbeitgeber darüber informiert werden (Treuhänder, Gläubiger)?

Kann die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen von dritter Seite auch rückwirkend bestritten werden?
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Fallera
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« Antworten #1 am: 04. Juli 2010, 21:20:28 »

Der TH kann beim Insolvenzgericht beantragen, dass bestimmte Personen nicht mehr als Unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden sollen. Letztendlich liegt die Entscheidung beim zuständigen Gericht.

Den Antrag können auch Dritte stellen! Rechtlich gesehen wäre es erst ab Beschluss des Gerichtes wirksam und nicht rückwirkend meiner meinung nach.
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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lenchik22
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« Antworten #2 am: 05. Juli 2010, 09:00:52 »

Bei uns hat der TH Antrag gestellt, dass ich bei meinem Mann nicht mehr berücksichtigt werde, weil ich eigenes Einkommen habe. Bin auch in der Annahme ausgegangen, dass es nicht rückwirkend gilt. Da ist aber der TH anderer Meinung. Er hat uns aufgefordert die Beträge nachzuzahlen. Zum Glück für uns, hat mein Mann einen Freibetrag für die Fahrtkosten erhalten, somit ist nichts zu pfänden, also habe ich ihn darauf hingewiesen. Wenn er meint, dass das rückwirkend gilt, dann gilt der Freibetrag auch rückwirkend.

P.S. Gericht hat uns zum Antrag um Stellungnahme erbeten, wir haben die persönliche Situation geschildert und darauß ergab sich eben der Freibetrag.

Grüße
Lena
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Tags: Privatinsolvenz 
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