§ 287 InsO .... (3) Vereinbarungen, die eine Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge ausschließen, von einer Bedingung abhängig machen oder sonst einschränken, sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
m.E. wirkt diese Regelung nur für die Abtretung des Treuhänders, nicht jedoch auf die Abtretung des Gläubigers. Somit erlangt im Fall eines wirksamen Abtretungsausschlusses nicht der Gläubiger den pfändbaren Betrag sondern der Treuhänder.
Im Prinzip ja. Während des Insolvenzverfahrens (bis zur Aufhebung) kommt aber die Abtretungserklärung des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens sowieso nicht zum Tragen. Hier gilt der Insolvenzbeschlag (nicht nur aber auch die pfändbaren Einkünfte) und deswegen handelt es sich in dieser Phase um eine Pfändung und nicht um eine Abtretung.
Generell hat der IV aber die pfändbaren Beträge des Schuldners zunächst einzuziehen völlig unabhängig von wirksamen oder unwirksamen Abtretungserklärungen. Hier greift voll der Insolvenzbeschlag durch. Der Arbeitgeber hat nur noch an den IV zu leisten und dieser hat die erhaltenen Beträge zu verwalten und zu verteilen. Einschlägig ist hier §166 InsO.
a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt.
b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 23. 4. 2009 - IX ZR 65/ 08; OLG Celle
http://lexetius.com/2009,1034Der Schuldner ist in dem Sinne Absonderungsberechtigter nach §51 Abs.1 Nr.1 InsO und wird damit behandelt wie ein Absonderungsberechtigter nach §50 Inso. Zur Verwertung sind §§166-173 InsO einschlägig.
Offenbar wird ein Abtretungsgläubiger nicht nach §51 InsO behandelt wenn ein Abtretungsverbot besteht. Mein Ansatz war eigentlich dass das Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag nicht relevant ist wenn der IV den pfändbaren Betrag beim Arbeitgeber einzieht weil die Abtretungserklärung prinzipiell wirksam ist, nur eben nicht gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Abtretungsverbot im Vertrag. Die gleiche Erklärung wäre ja bei einem Wechsel des Arbeitgeber zu einem AG ohne Abtretungsverbot wirksam. Insofern ist sie eigentlich nicht unwirksam sondern entfaltet auf das Vertragsverhältnis mit dem AG keine Wirkung. Da der IV aber den Betrag im Rahmen der Pfändung einzieht und der IV kein Abtretungsverbot mit dem Schuldner hat wäre ein Abtretungsverbot des Arbeitgebers möglicherweise nicht relevant. Allerdings habe ich dazu nichts gefunden.
Auf der anderen Seite besteht für den AG aber im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtlichen Unsicherheiten betreffend fehlerhafter Abführung bei gleichzeitigen Pfändungen oder Abtretungen. Auch besteht kein Schutzbedürfnis des Einkommens des Schuldners vor unberechtigten Forderungen des Abtretungsgläubigers. Und es macht auch nicht mehr Arbeit. Also alle Gründe die vernünftigerweise für ein Abtretungsverbot sprechen sind im Insolvenzverfahren nicht mehr relevant. Und der BGH hat in einem anderen Urteil festgestellt, dass bei Abtretung unter Zustimmungsvorbehalt der Drittschuldner diese Zustimmung nicht unbillig verweigern darf.
Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, wirksam, so darf der Verwender später seine Zustimmung nicht unbillig verweigern.
http://lexetius.com/1999,1213Das ist jetzt nicht so zwingend auf Arbeitsverhältnisse zutreffend, stützt aber die These dass ein Abtretungsverbot ohne Rechtsgründe (also rein willkürlich) nicht unbedingt wirksam bleiben muss. Aber das ist natürlich ganz dünnes Eis auf dem ich mich da bewege, ist schon klar.
Dennoch würde mich interessieren wie das tatsächlich ausgeht. Also ob der IV den Abführungsbetrag an den Gläubiger weiterleiten muss. Einziehen muss er ihn auf jeden Fall, soviel ist klar.