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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 05:25:41 *
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Autor Thema: Arbeitnehmerdarlehen  (Gelesen 1191 mal)
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sille
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« am: 25. Oktober 2010, 14:34:12 »

Hallo,

aufgrund einer Trennung von meinem Partner muss ich mir allerhand neues anschaffen wie Kühlschrank, Waschmaschine etc. Mein Arbeitgeber mit würde mir  2.000 € geben die ich dann zurück zahle.

Ich bin in einem Jahr mit allem durch. Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase. Darf ich das machen?

Ich würde natürlich nach Abzug der pfändbaren Beträge mtl. 150  an meinen AG zurück zahlen.

Spricht da irgendetwas dagegen?
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horst69
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« Antworten #1 am: 25. Oktober 2010, 16:32:27 »

Hallo !

Das kannst du machen, spricht überhaupt nichts gegen.

Du kannst mit deinem Verdienst, nach Abzug der pfändbaren Beträge, machen was du möchtest.


Gruß Horst
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sille
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« Antworten #2 am: 26. Oktober 2010, 14:25:36 »

Habe ich es hier mit einem unkompetenten Treuhänder zu tun?

schaut mal was er schreibt:

etwaige Steuererstattungsansprüche, die in der Wohlverhaltensphase entstehen, fallen nich in die Insolvenzmasse.
Neue Verbindlichkeiten dürfen Sie nicht begründen.
fuchsteufelswild

Ich habe heute mit meiner Verfahrenspflegerin vom AG telefoniert und sie sagt ich kann mit meienem Geld tun was ich möchte solange ich die pfändbaren Beträge abführe.

Nun muss ich das AG anschreiben damit der Treuhänder Stellungnahme zu seiner Aussage nehmen kann.

Na das dauert sicherlich Wochen. Generell kann man dem Herrn beim Laufen die Schuhe besohlen. Kann ich mir die Summe inzwischen auszahlen lassen oder muss ich auf das Schriftstück warten?
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horst69
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« Antworten #3 am: 26. Oktober 2010, 18:12:17 »

Was hat das Arbeitgeberdarlehen mit Steuererstattungsansprüchen zu tun ????


Du darfst dir den Betrag auszahlen lassen, wie gesagt, du darfst mit deinem Geld tun was du möchtest, das geht den TH gar nichts an, solange du die pfändbaren Beträge abführst !!
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paps
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« Antworten #4 am: 26. Oktober 2010, 19:54:45 »

Es ging wohl ehr um die neuen Verbindlichkeiten.
Dann dürfte auch kein Strom oder Wasser benutzt werden.

Ich sehe es genauso, dass, wenn der Arbeitgeber mitspielt, ein Darlehen aufgenommen werden kann, dass aus den unpfändbaren Beträgen zurückzuzahlen ist.
Was nicht geht, ist, dass der Arbeitgeber sich zuerst bedient und dann ev. keine pfändbaren Beträge mehr abgeführt werden können.
Auch ist eine Vereinbarung einer Pfändung, bei Nichtzahlung oder Ausscheiden über den lt. Tabelle pfändbaren Betrag hinaus, unzulässig.

Ansonsten sind es ganz normale Neuschulden, die nichts mit der Inso zu tun haben.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 26. Oktober 2010, 19:54:45 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 27. Oktober 2010, 15:43:11 »


Neue Verbindlichkeiten dürfen Sie nicht begründen.
fuchsteufelswild

Der einzige Punkt bei der Begründung neuer Verbindlichkeiten ist die Restschuldbefreiung nach §290 Abs.4 InsO. Ein Versagensantrag kann gestellt werden wenn UNANGEMESSENE Verbindlichkeiten begründet werden, die die Befriedigung der Gläubiger BEEINTRÄCHTIGEN.

Sofern die Tilgung und die Zinsen des Darlehens aus dem unpfändbaren Einkommen getätigt werden, wird die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt. Denkbar wäre aber auch ein tilgungsfreies oder zinsfreies Darlehen (z.B. von einem Angehörigen o.ä.). Aber selbst bei einer Selbständigkeit kann das Eingehen von Verbindlichkeiten durchaus angemessen sein, wenn dadurch zusätzliche oder höhere Einnahmen erzielt werden können. Z.B. ein neuer Computer, ein geleaster Firmentransporter oder ähnlich. Wobei es wahrscheinlich eher theoretisch ist, weil bei größeren Summen vermutlich eine Bonitätsanfrage erfolgt. Aber denkbar ist im Leben prinzipiell erstmal alles.  whistle
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Insokalle
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« Antworten #6 am: 27. Oktober 2010, 18:32:14 »

Die Fragestellerin ist in der WVP. Wegen § 290 kann ihr die Restschuldbefreiung nicht mehr versagt werden. Sie kann mit Ihrem unpfändbaren Lohn machen, was sie will.

Sie braucht dem TH oder dem Gericht nur mitteilen, dass es für seine Aussage keine gesetzliche Grundlage gibt.
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