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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 05:33:35 *
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Autor Thema: Arbeitslosengeld "Nachzahlung"  (Gelesen 2761 mal)
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Gina210
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« am: 31. März 2009, 21:19:12 »

Hallo liebes Team,

nun habe ich endlich vom TH ein Briefchen bekommen, wegen dieser Angekündigte Nachzahlung, Arbeitsamt.
In Grunde ist es doch keine Nachzahlung, sondern eine Neuberechnung der Eistufung von der Arbeitslosenleistung.
Nocheinmal, ich bin bzw. falle nicht unter dieser Tabelle, die zum Pfänden ist.
Der "liebe" TH will natürlich das Geld, ich sehe es anders, da mir dieses Geld damals zustand.
Die Bescheide von Arbeitsamt werden neu erstellt, die alten sind somit nicht mehr gültig.
Was kann ich tun um es den TH realistisch zuerklären? Gibts da irgendwelche Hinweise, Tipps vom Gesetz?
Soll ich den TH schreiben, das ich dies übern Sozialgericht eingeklagt habe? oder soll ich es lieber  verschweigen?

Für eine Aw bedanke ich mich ganz herzlichst schon in Voraus,

Eure Gina
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portcontrol
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« Antworten #1 am: 04. April 2009, 22:02:02 »

Hallo Gina,

das ist leider eine Ansicht, die viele TH's haben - dadurch wird sie aber nicht richtiger  wink

Ich zitiere:
"Bei Nachzahlungen von Sozialleistungen handelt es sich um laufende Sozialleistungen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB I, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, so daß auf einmal ausbezahlte Rückstände nicht zu den einmaligen Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB I gehören. Pfandfrei ist der auf den jeweiligen Zahlungszeitraum fallende Betrag gem. Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO (LG Lübeck, ZInsO 2005, 155 f., 156m.w.N.)" (Braun, Insolvenzordnung 3. Auflage 2007, §36 Rn 10)

Soll also heißen:
Nehmen wir an Du bekommst für Januar, Februar, März insgesamt eine Nachzahlung in Höhe von 300 Euro.
Dann wird berechnet, ob das ALG, was Du im Januar schon bekommen hast plus die Nachzahlung für Januar, hier also 100 Euro, zusammen über dem Pfänungsfreibetrag  liegen oder nicht.  Wenn dann 20 Euro pfändbar wären, kann der TH auch nur diese 20 Euro einfordern.
Das wird dann für jeden Monat einzeln geprüft - in dem Beispiel hier wären dann von den 300 Euro nur 60 Euro pfändbar, die anderen 240 Euro wären Dir.

Lg,
Alex
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"Die Justiz ist auf keinen Fall der richtige Ort, um nach Intelligenz zu suchen."
- Dieter Nuhr, Gibt es intelligentes Leben?, S.99

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Gina210
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« Antworten #2 am: 04. April 2009, 23:00:08 »

Hallo Alex,

verstehe ich Dich richtig, dass wenn ich nicht in diesn Pfändungsbereich ( Tabelle ) falle, dass der TH mir nicht kann?
Das wäre ja mal super für mich und würde super genial sein. :-)

Ich werde gleich Morgen einen AW Brief an den TH schreiben mit deinen Hinweisen.

Vielen, vielen Dank und ein schönes Wochenende wünscht Dir Gina, der ein gr. Stein vom Herzen gefallen ist und das Wochenende somit klarer und freier ausschaut.

vlg von Gina
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paps
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« Antworten #3 am: 04. April 2009, 23:12:21 »

Hatten wir das im Februar nicht schon mal alles durchgekaut?
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Gina210
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« Antworten #4 am: 05. April 2009, 11:24:41 »

Guten Morgen Paps,

schon, schon ... aber ich möchte das noch einmal genau auf einen "Nenner" bekommen ( man will ja nix falsch machen ) da ich den TH ein AW Brief schreiben möchte, um diese Nachzahlung genau erklären. Für mich ist es in den Sinn keine "reine" Nachzahlung, es ist doch eine Neuberechnung von den Bescheid.
Trotz dieser Neuberechnung falle ich nicht in den Pfändungsbereich.
Sorry, dass ich so nervig bin aber ich bin total irretiert, hin und her gerissen.

Vielen Dank,
viele Grüße von Gina
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 05. April 2009, 11:24:41 »



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Gina210
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« Antworten #5 am: 05. April 2009, 17:02:27 »

Hallo Paps,

noch einmal ich, Gina.
Ich muss noch schreiben, dass der TH in seiner Vorderung schreibt " ... da diese Nachzahlung vor der Insolventeröffnung war, fällt es zur Masse" Hm?
Nachdem oben geschilderten § bin ich dennoch im Glauben, dass das Geld von der Agentur für Arbeit mir zusteht.
Ich will echt nicht lastig erscheinen aber ich will den TH nur einen AW-Brief schreiben mit Tatsachen, in der Hoffnung, dass es für mich doch noch gut aus geht.

Vielen Dank noch einmal,
viele Grüße von Gina
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paps
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« Antworten #6 am: 05. April 2009, 22:12:41 »

Der Teil der Nachzahlung, der den Zeitraum vor Eröffnung betrifft, gehört zur Masse.
Alles was den Zeitraum danach betrifft, mußneu berechnet werden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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