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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 05:42:49 *
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Autor Thema: Arbeitszimmer mieten  (Gelesen 696 mal)
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69mimo
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« am: 22. Februar 2011, 12:40:23 »

Hallo Zusammen,

ich befinde mich derzeit im Privatinsolvenzverfahren. Nun steht ein Jobwechsel bevor, bei dem ich mehr verdienen kann. Hierbei arbeite ich im Aussendienst und brauche ein Arbeitszimmer.

Unsere Wohnung bietet hierbei keine räumlichen Möglichkeiten und ich möchte mir eines anmieten. Der Arbeitgeber zahlt mir hierzu einen Zuschuss von 400,-- € brutto, der auch nur pauschal versteuert werden muss. Dieser Zuschuss würde mir aber jetzt ja mein Nettoverdienst erhöhen und ein teil davon gepfändet werden. Kann ich die Kosten (steuerlich wären das ja Werbungskosten) irgendwie aufrechnen, so dass mir hiervon die volle Summe bleibt?

Vielen Dank vorab.

Viele Grüße

69mimo
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Achdujeh


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« Antworten #1 am: 22. Februar 2011, 12:52:22 »

Hallo,

wieso wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt? Dann gäbe es keine Probleme, da ja ein entsprechender Aufwand dagegensteht. Wenn die Aufwandsentschädigung nicht ausreicht, dann könnte der Rest wie gehabt steuerlich geltend gemacht werden.

Wenn er steuerlich geltend gemacht werden, dann könnte ggf. vielleicht möglicherweise sogar der pfändungsfreie Betrag erhöht werden.

Aber für diese Fragen melden sich bestimmt noch die Spezialisten.

FG Achdujeh

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Der_Alte
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« Antworten #2 am: 22. Februar 2011, 13:42:13 »

In welcher Phase befindet sich das Verfahren? Wohlverhaltensperiode oder noch Insolvenzverfahren?

Der Zuschuss zur Arbeitszimmermiete erhöht ohne Frage das pfändbare Einkommen. Das Einkommen wird um diesen Betrag erhöht und nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben wird der pfändbare Betrag errechnet.
Steuerlich kann das angemietete Arbeitszimmer mit allen Nebenkosten abzüglich des Zuschusses geltend gemacht werden, aber da dürfte nicht viel Überschuss verbleiben, der als Steuererstattung rückzahlbar wäre. Müsste man genau ausrechnen. Davon hat man natürlich nur in der WVP etwas.

Ich würde Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass der Zuschuss als zweckgebundene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der tatsächlichen Miete (Mietvertrag beifügen)freigestellt werden soll. Die Gläubiger werden nicht benachteiligt, weil das AZ Voraussetzung für den neuen Job ist, in dem ohnehin ein höherer pfändbarer Betrag abgeführt wird.

Gehört zur Aussendiensttätigkeit auch ein privat nutzbarer Firmenwagen? Der wird zusätzlich angerechnet und schmälert ggf. sogar das unpfändbare Einkommen. Hier ist das Thema kürzlich besprochen worden http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Pfaendung-vom-netto-was-auf-dem-Lohnzettel-steht--7660.html

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Es grüßt der Alte
tomwr
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« Antworten #3 am: 22. Februar 2011, 23:47:03 »

Warum wird das Arbeitszimmer nicht gleich von der Firma gemietet und unentgeltlich als "Arbeitsplatz" zur Verfügung gestellt ? Oder kann man nicht im Gebäude des Arbeitgebers ein Zimmer zur Verfügung stellen ?
Das würde die Sache vereinfachen.
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69mimo
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« Antworten #4 am: 23. Februar 2011, 16:30:31 »

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

Sorry, dass ich es nicht gleich dazugeschrieben habe, es ist eine Regelinsolvenz mit Antrag auf Restschuldbefreiung und es ist noch ein laufendes Verfahren. Ich versuche gerade, mit dem AG auszuhandeln, dass er das Zimmer direkt mietet, aber da es sich um einen größeren Konzern handelt, ist das nicht so ganz einfach.

Aber das mit dem Antrag beim Insolvenzgericht ist eine gute Idee und sicherlich gangbare Lösung. Vielen Dank für die Info.

Viele Grüße

69mimo
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 23. Februar 2011, 16:30:31 »



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69mimo
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« Antworten #5 am: 04. März 2011, 18:50:57 »

Hallo Ihr Spezialisten,

mit meinem Arbeitgeber ist immer noch nicht klar, ob er das Zimmer direkt mietet. Da es vielleicht für andere auch interessant ist, führe ich die Diskussion trotzdem jetzt mal weiter. Mir ist gerade im §850a ZPO was aufgefallen:

Unter 3. steht, dass das Entgelt für selbstgesteltes Arbeitsmaterial nicht pfändbar ist. Kann man nicht das Arbeitszimmer für einen Aussendienstler mit Homeoffice als selbstgestelltes Arbeitsmaterial betrachten? Somit wäre der Mietzuschuss, der ja auch steuerlich anders behandelt wird, unpfändbar.

Was haltet Ihr davon?

Viele Grüße

69Mimo
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Achdujeh


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« Antworten #6 am: 04. März 2011, 19:18:44 »

Unter 3. steht, dass das Entgelt für selbstgesteltes Arbeitsmaterial nicht pfändbar ist. Kann man nicht das Arbeitszimmer für einen Aussendienstler mit Homeoffice als selbstgestelltes Arbeitsmaterial betrachten?
Ich halte das für selbstverständlich. M.E. ist der Zuschuss für das Arbeitszimmer eine Aufwandsentschädigung. Und die ist unpfändbar. Natürlich nur, solange sie maximal so hoch wie der Aufwand ist.

FG Achdujeh
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