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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 05:48:52 *
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Autor Thema: Aufgabe des Insolvenzverwalters  (Gelesen 681 mal)
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Neuling
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« am: 25. Januar 2011, 20:10:23 »

Ich bin gerade mal etwas ratlos.

Wie zu Beginn eines jeden Jahres bekam ich ein Schreiben des IV in Vorbereitung der Abrechnung des laufenden Jahres der RSB.
Ich habe beim IV angerufen, weil mir nicht ganz klar war, was ich denen schicken soll.
Bei mir ist es so, dass ich mehrere Arbeitgeber habe und selbst nach Insolvenztabelle abführe.
Als Auskunft bekam ich dann, dass ich einfach nur die letzten Gehaltsabrechungen schicken soll.
Die möchten lediglich einen Nachweis, woher ich mein Geld beziehe. Ihre Aufgabe sei es nicht die Höhe des Einkommens zu überprüfen, sondern lediglich das, was ich abführe an die Gläubiger zu verteilen.  undecided
Und das für gerade mal 100 Euro im Jahr  respekt
Dann frage ich mich, wer mich denn dann überhaupt überprüft? Würde es im Falle des Falles überhaupt auffallen, wenn ich mal 100 Euro oder so weniger zahlen würde? (Was ich natürlich nicht mache  nono)

Bin mal gespannt auf die Expertenantworten
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deagle
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« Antworten #1 am: 25. Januar 2011, 23:10:52 »

Die 100 € zzgl MwSt. sind die Mindestvergütung.
Seine Aufgaben sind in § 292 InsO geregelt

Für die Abführung der korrekten Beträge ist letztendlich der Schuldner verantwortlich, es gibt Gläubiger die sich sehr detailliert über das laufende ihres Schuldners informieren, bei unregelmäßigkeiten gibts dann ganz schnell Versagungsanträge
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tomwr
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« Antworten #2 am: 28. Januar 2011, 23:29:22 »

Für die Abführung der korrekten Beträge ist letztendlich der Schuldner verantwortlich, es gibt Gläubiger die sich sehr detailliert über das laufende ihres Schuldners informieren, bei unregelmäßigkeiten gibts dann ganz schnell Versagungsanträge

Das sehe ich jetzt nicht so, zumindest nicht wenn der Schuldner nicht selbständig ist. Ich werte mal die Gehaltsabrechnungen als mehrere abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Versagungsantrag kann m.E. nur gestellt werden wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt. Zu den Obliegenheiten gehört es "...kein von der Abtretungserklärung erfaßtes Vermögen zu verheimlichen...". Das tut Neuling ja auch nicht nach eigenen Angaben.

Es gehört nicht zu den Obliegenheiten des Schuldners den Pfändungsanteil korrekt zu berechnen. Sofenr er also die Gehaltsabrechnungen zur Verfügung stellt, verletzt er m.E. seine Obliegenheiten nicht. Ich sehe hier eher den TH in der Haftung, sehe in §292 InsO aber auch keine explizite Pflicht des TH die abgeführten Beiträge nachzurechnen. Es könnte ja auch sein, dass ein Arbeitgeber falsch an den TH abführt.
 gruebel
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 29. Januar 2011, 12:18:08 »

Ja eben und wer soll es sonst feststellen, wenn nicht der TH?
Da außerdem der TH den pfändbaren Lohnteil beim Arbeitgeber einklagen kann, ist er auch verpflichtet, die eingehenden Beträge zu prüfen (weit überwiegende Literaturmeinung).

ansonsten s beagle
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bertino
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« Antworten #4 am: 29. Januar 2011, 18:26:26 »

Guten Abend Neuling,

Zitat
Die möchten lediglich einen Nachweis, woher ich mein Geld beziehe. Ihre Aufgabe sei es nicht die Höhe des Einkommens zu überprüfen, sondern lediglich das, was ich abführe an die Gläubiger zu verteilen.

Ob TH in diesem konkreten Fall wirklich NUR einen Nachweis haben möchte, ist zwar nicht ausgeschlossen. Er würde jedoch unweigerlich für evtl. Gläubigerbenachteiligungen gerade stehen müssen, wenn die Beträge nicht von Ihren unterschiedlichen AGn sondern direkt von Ihnen selbst abgeführt werden. Denn TH ist lt. § 292 I S. 1 (http://dejure.org/gesetze/InsO/292.html)   verpflichtet, die Drittsch zu informieren. Dann und nur dann ist die Aussage korrekt: "Ihre Aufgabe sei es nicht die Höhe des Einkommens zu überprüfen, sondern lediglich das, was ich abführe an die Gläubiger zu verteilen.", soweit TH nicht von Gläubigern nicht für die Überwachung des Sch beauftragt wurde.

Allerdings gilt es auch: solange die eingezogene Masse nicht ausgeschüttet ist, hat TH während seines aktuellen Tätigkeitsjahres noch die Möglichkeit Korrekturen vorzunehmen, indem er etwaige Fehlbeträge vom Sch rückfordert.

MfG

bertino
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« Antworten #4 am: 29. Januar 2011, 18:26:26 »



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« Antworten #5 am: 30. Januar 2011, 20:09:08 »

Ja eben und wer soll es sonst feststellen, wenn nicht der TH?
Da außerdem der TH den pfändbaren Lohnteil beim Arbeitgeber einklagen kann, ist er auch verpflichtet, die eingehenden Beträge zu prüfen (weit überwiegende Literaturmeinung).

ansonsten s beagle

Ich habe allerdings gerade ein Urteil des OLG Celle gelesen, das scheint dem TH möglicherweise eine Art Freibrief auszustellen. Und damit u.U. auch dem Schuldner. Sehr bedenklich. Hoffentlich ist das nicht mehr aktuell.
« Letzte Änderung: 30. Januar 2011, 20:12:11 von Insokalle » Gespeichert
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