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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 05:56:33 *
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Autor Thema: Aufrechnung Steuererstattung / Gerichtskosten?  (Gelesen 1282 mal)
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earlyperl
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« am: 07. November 2010, 16:31:45 »

Hallo,
meine Frau befindet sich seit 03.2010 in der Wohlverhaltensperiode.

Heute haben wir den Steuerbescheid für 2009 erhalten und damit eine Mitteilung über die Verwendung des verbleibenden Guthabens:
Mein Anteil wird ausbezahlt und der Teil meiner Frau wird an das Insolvenzgericht ausgezahlt, da dort noch Gerichtskosten offen sind.

Hat das jemand schonmal so erlebt?
Die Gerichtskosten sind bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, müsste das Finanzamt nicht wenn überhaupt an den Treuhänder auszahlen anstatt an das Gericht?
Soweit uns bekannt ist, hat der Treuhänder auch keine Nachtragsverteilung beantragt.

Grüße
earlyperl
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paps
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« Antworten #1 am: 07. November 2010, 19:10:28 »

Von sich aus wird das FA nicht überwiesen haben.
M.E. wurde auf das Anderkonto ihrer Frau gezahlt. Es müsste also ein entsprechender Antrag vorgelegen haben.
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earlyperl
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« Antworten #2 am: 07. November 2010, 19:38:58 »

Hallo,
im Schreiben steht wörtlich:
Der Betrag wird an das Amtsgericht GF - Insolvenzgericht ausbezahlt, da dort lt. Mitteilung des Amtsgerichts noch Gerichtskosten offen sind.
Da steht nichts von Antrag, Treuhänder oder Anderkonto o.ä.

Ein Tip wie wir darauf reagieren sollen?

Grüße
earlyperl

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Insokalle
weiß was
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« Antworten #3 am: 07. November 2010, 19:55:24 »

Klären Sie doch erst mal auf, um was für Gerichtskosten genau es sich handeln soll.
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earlyperl
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« Antworten #4 am: 07. November 2010, 20:02:29 »

Es kann sich nur um die gestundeten Kosten der Inso handeln.
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« Antworten #4 am: 07. November 2010, 20:02:29 »



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deagle
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« Antworten #5 am: 07. November 2010, 20:50:01 »

Grundsätzlich setzt die Auszahlung des Erstattungsanspruches, nach Aufhebung des Verfahrens, an dritte entweder eine gültige Abtretungserklärung oder eine beschlossene Nachtragsverteilung voraus. Liegt dem Finanzamt keines von beiden vor MUSS die Erstattung an Deine Frau ausbezahlt werden!

Sollte mit Aufhebung des Verfahrens keine Nachtragsverteilung beschlossen worden sein, Steht der Erstattungsanspruch zu 100% Deiner Frau zu.
(Siehe BGH Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04)
Der Treuhänder hat aber nach wie vor die Möglichkeit eine Nachtragsverteilung zu beantragen, das Insolvenzgericht wird diese wohl auch beschließen (was es auch von Amtswegen ohne Antrag) tun könnte.

Jetzt kommt es darauf an wie Du weiter vorgehen willst, wenn es für Euch ok. Ist das der Erstattungsanspruch verwendet wird um Gerichtskosten/Gläubiger zu befriedigen, dann lasst es so laufen.

Wenn ihr den Erstattungsanspruch als „Arme Insolaner“ aber dringend benötigt und keine Nachtragsverteilung beschlossen wurde einfach nochmal hier posten…
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earlyperl
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« Antworten #6 am: 07. November 2010, 21:15:21 »

Hi,
danke für die Antwort.
Die Kohle ist natürlich längst verplant und wird benötigt ;-)

An wen müssen wir uns wenden, Finanzamt oder Insolvenzgericht?

Grüße
earlyperl
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paps
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« Antworten #7 am: 07. November 2010, 21:22:14 »

Zunächst an das FA und der Verwendung der Erstattung widersprechen.
Fordern Sie, wie von deagle bereits erwähnt eine gültige Abtretung/Überweisungsbeschluß an, auf dessen Grundlage die Überweisung an das Gericht erfolgte.
« Letzte Änderung: 07. November 2010, 21:23:50 von paps » Gespeichert

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deagle
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« Antworten #8 am: 08. November 2010, 07:51:01 »

Sollte tatsächlich keine Nachtragsverteilung beschlossen worden sein, würde ich folgendermaßen vorgehen.

Deine Frau sollte schnellstmöglich Ihren Erstattungsanspruch an einen dritten abtreten, bitte diese original Abtretungsanzeige verwenden.


Die von beiden Unterzeichnete Abtretungsanzeige schnellstmöglich dem Finanzamt übergeben und den Erhält bestätigen lassen, gleichzeitig folgendes Schreiben an das Finanzamt:

Finanzamt Musterstadt
Herrn X
Musterstrasse

99999 Musterstadt


                                 
Widerspruch gegen die Verwendung des Erstattungsanspruches aus
Bescheid vom XX.XX.XX St. Nr. XXXXX/XXXXX über X €.
                                           
Sehr geehrter X,


ich beantrage hiermit, dass mir zustehende Steuerguthaben auf das Konto
meines in der beigefügten Abtretungsanzeige genannten Abtretungsgläubigers zu überweisen.

Begründung:
Mein Insolvenzverfahren wurde am xx.xx.xxxx OHNE beschlossene Nachtragsverteilung aufgehoben.
(Wirkung der Aufhebung siehe § 259 Insolvenzordnung)
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04 eindeutig entschieden, dass Steuererstattungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ohne beschlossene Nachtragsverteilung, wieder dem Schuldner zustehen und nicht der Insolvenzbeschlagnahme unterliegen.

Ich trete deshalb meinen Erstattungsanspruch an meinen in der beigefügten Abtretungsanzeige genannten Abtretungsgläubiger ab.
Weiter weise ich vorsichtshalber schon darauf hin, dass einer beschlossenen Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht keine Rückwirkung zukommt.
Siehe u.a. der Beschluss des BFH vom 04.09.2008 - VII B 239/07
"...dass zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ermittelt würden, erst mit dem Beschluss über die Nachtragsverteilung, dem keine Rückwirkung zukomme, der Insolvenzbeschlagnahme unterlägen."

Wird meinem Antrag zur der für sie schuldbefreienden Auszahlung nicht bis zum XX.X(vier Wochen sollten reichen)X.XXXX, Eingang auf das Konto meines Abtretungsgläubigers entsprochen, werde ich sie im Rahmen der Amtspflichtverletzung Ihrer Behörde für den mir und meinem Abtretungsgläubiger entstandenen Schaden haftbar machen, da der Auszahlungsanspruch an mich schon seit Datum des Einkommensteuerbescheides bestand (§ 36 EStG).

mit freundliche Grüssen

Anlagen:
Abtretungsanzeige
Aufhebungsbeschluß
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« Antworten #9 am: 08. November 2010, 12:06:34 »

m.E. zu spät.
Meine Vermutung ist folgende: Die Gerichtskosten stammen aus einer alten Geschichte und sind Insolvenzforderungen. Aufrechnung in der WVP ist aber durchaus zulässig.
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« Antworten #10 am: 08. November 2010, 12:34:22 »

m.E. zu spät.
Meine Vermutung ist folgende: Die Gerichtskosten stammen aus einer alten Geschichte und sind Insolvenzforderungen. Aufrechnung in der WVP ist aber durchaus zulässig.

Wer lesen kann ist klar im Vorteil!
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Feuerwald
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« Antworten #11 am: 08. November 2010, 13:39:30 »

Sofern es sich nicht um alte Insolvenzforderungen handelt, könnte ich mir folgendes Vorstellen:

Es wird tatsächlich versucht, die gestundeten Verfahrenkosten mit der Steuererstattung aufzurechnen. Ein solches Vorgehen ist mir bislang jedoch unbekannt. Dabei ist das zitierte BGH Urteil nicht unbedingt der Lösungsansatz, denn es geht nicht darum, um die Steuererstattung dem Insolvenzbeschlag unterliegt, sondern darum, ob es zulässig ist, gestundete Gerichtskosten mit Steuererstattung kassenübergreifend aufzurechnen. Man sollte prüfen, ob es – ganz unabhängig von Insolvenzfahren – solche Aufrechnungen auch bei gewährter PKH bzw. gestundeter Gerichtskosten gibt. Fälle dieser Art sind mir durchaus bekannt.

 
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Maurice Garin
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« Antworten #12 am: 08. November 2010, 16:18:03 »

Liegt dem Finanzamt keines von beiden vor MUSS die Erstattung an Deine Frau ausbezahlt werden!

Nein. In diesem Fall sind der Inhaber der Gegenforderung (Amtsgericht für Gerichtskosten) und Schuldner der Hauptforderung (FA aus Steuererstattungsanspruch) identisch, nämlich in beiden Fällen das Land. Daher kann dieses aufrechnen, wenn die Voraussetzungen der §§ 387 BGB, 226 AO erfüllt sind.

Genau das ist aber die Frage, weil Voraussetzung die Fälligkeit der Gegenforderung ist. Soweit die Gerichtskosten tatsächlich gestundet sind, ist eine daher Aufrechnung unzulässig.

Formell kann man gegen die Aufrechnung keinen Widerspruch einlegen, weil das kein Verwaltungsakt ist. Richtigerweise sollte der TE daher einen rechtsbehelfsfähigen Abrechnungsbescheid beantragen (§ 218 AO).
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earlyperl
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« Antworten #13 am: 07. Januar 2011, 14:00:28 »

Hallo,
mal ein neuer Stand:
Wir haben das Finanzamt angeschrieben und der Verwendung des Guthabens wiedersprochen. Des Weiteren haben wir den Überweisungsbeschluß angefordert.

Antwort des Finanzamtes:
Die Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgte von Amtswegen gem. §203 Abs.1 Nr.3 InsO.

Im Aufhebungsbeschluß wurde keine Nachtragsverteilung angeordnet. Hätte meine Frau über einen nachträglichen Beschluß nicht informiert werden müssen?

Grüße
 
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Fallera
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« Antworten #14 am: 07. Januar 2011, 14:34:33 »

Nein, denn nach §203 Abs. 2 steht auch eine Verfahrensaufhebung einer angeordneten Nachtragsverteilung nicht entgegen!
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