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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 05:58:15 *
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Autor Thema: Aufrechnungsantrag vom LRA während der WVP  (Gelesen 1845 mal)
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Gandalfson
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« am: 25. Juli 2009, 22:32:20 »

Hallo an alle,

ich habe folgende Problemstellung:

Befinde mich seit 02.08 in der WVP. Jetzt sollte ich eigentlich für 2008 eine Steuererstattung bekommen. In Absprache mit meinem IV sollte ich nach Erhalt der Erstattung für Jan. + Febr. 08 anteilig einen Betrag an den IV überweisen. Jetzt schreibt mir das FA,  das wegen Unterhaltsvorschußzahlungen von einem  LRA ein Aufrechnungsersuchen  eingereicht worden wäre und deshalb mein Guthaben auf deren Konto überwiesen würde.

Kann es sein, dass ein Altgläubiger in der WVP über das Finanzamt vollstreckt und sich quasi Vorteile gegenüber den anderen Gläubigern verschafft?

Hatte meinen IV gefragt. Der meinte diese Vorgehensweise sei nicht erlaubt. Ich müsse mich da aber selber drum kümmern und Einspruch beim FA einlegen, was ich auch sofort per Einschreiben mit Rückschein gemacht habe.

Hat jemand schon was ähnliches erlebt?

Mfg
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« Antworten #1 am: 26. Juli 2009, 18:46:35 »

Es ist nicht so selten wie Sie denken.
Grundsätzlich müssen Sie der Aufrechnung unter Verweis auf das Vollstreckungsverbot widersprechen.

Grundsätzlich können aber Gläubiger mit eigenen Forderungen aufrechnen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #2 am: 26. Juli 2009, 18:57:46 »

Es ist nicht so selten wie Sie denken.
Grundsätzlich müssen Sie der Aufrechnung unter Verweis auf das Vollstreckungsverbot widersprechen.

Grundsätzlich können aber Gläubiger mit eigenen Forderungen aufrechnen.

Das beispielsweise das FA mit Altlasten auch in der WVP aufrechnet scheint gängige Praxis zu sein.
Aber ein Widerspruch gegen diese Aufrechnung des LRA sollte doch Erfolgreich sein, oder eher nicht?

Mfg

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« Antworten #3 am: 28. Juli 2009, 11:05:13 »

Ich bin der Meinung: Eher nicht.
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Gandalfson
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« Antworten #4 am: 28. Juli 2009, 11:46:43 »

Hallo,

also laut IV der auch gleichzeitig Anwalt ist, war die Aktion illegal. Denn wenn das LRA befriedigt werden würde, verstiesse das gegen§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger!

Habe nochmal das FA angerufen und hinterfragt, ob es schon irgendwelche Reaktionen auf meinen Brief von Freitag gegeben hätte. Dort meinte man aber, der Brief sei noch nicht angekommen. Man würde aber nach Eingang des Schreibens den Vorgang noch mal durchgehen.  Das ist immerhin schon mal was.

Kann nur hoffen das es possitiv für mich ausgeht, da meine derzeitige selbstständig Existenz davon abhängt   rougi
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« Antworten #4 am: 28. Juli 2009, 11:46:43 »



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« Antworten #5 am: 28. Juli 2009, 19:37:09 »

Der Herr Gelehrte soll sich mal die Rechtsprechung zur Aufrechnung besorgen. In vielen Konstellationen ist die Aufrechnung zulässig, s.auch hier im Forum. Das Ausnutzen von Aufrechnungslagen ist natürlich kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze.

Der Staat ist auch nicht so blöd, dass er sich diese Möglichkeiten selbst verbaut. Deshalb gibt es im Steuerrecht Sonderregeln zur Aufrechnung. LRA gibt es vorwiegend im süddeutschen Raum, aber soweit ich weiß handelt das LRA bei diesen Unterhaltsfällen quasi im Auftrag des Landes (wäre noch zu überprüfen). Da die ESt zumindest vom Land verwaltet wird, wäre eben grundsätzlich eine Aufrechnung möglich.
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« Antworten #6 am: 28. Juli 2009, 22:03:54 »

Da die ESt zumindest vom Land verwaltet wird, wäre eben grundsätzlich eine Aufrechnung möglich.

Gilt das Länderübergreiend? ESt Anspruch ist in NRW entstanden. Gläubiger wäre aber  Ba-Wü?!?
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« Antworten #7 am: 29. Juli 2009, 18:57:16 »

Das ist eine interessante Frage. Genau weiß ich es nicht. Ich wüsste allerdings auch nicht, dass die Frage mal problematisiert wurde. Ich tendiere zu nein, denn sonst könnte man durch ständige Umzüge Aufrechnungen torpedieren. Dem wäre sicher schon ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben worden.
Ansonsten müsste man aber mit Abtretungen die Aufrechnungslage herstellen können.
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« Antworten #8 am: 31. Juli 2009, 19:20:05 »

Wie Insokalle bereits vermutet hatte, so ist nun Amtlich:

Das LRA Ba-Wü hat einfach die Forderung an das Land NRW abgetreten. Somit ist das FA hier am Ort natürlich fein raus und kann Vollstrecken *hüstel* Verzeihung.. ich meine natürlich "Aufrechnen". Im Grunde genommen ist man also erst nach Ablauf der WHP und der ausgesprochenen Restschuldbefreiung wirklich vor Aufrechnung sicher. Zumindest hab ich das so verstanden.  Ob man überhaupt  je wieder sicher sein wird,  bezweifle ich allmählich. Egal was andere meinen, aus dem Inso Gesetzestext ableiten zu können.

Auf lange Sicht wird das Ganze Inso-Gerüst ohnehin durch allerlei (juristische) Spitzfindigkeiten ausgehölt werden und in sich zusammen fallen wie ein Kartenhaus.
Ich persönlich bin der Überzeugung, das der Gesetzgeber mit dem Inso-Gesetz etwas Gutes bewirken wollte. Allerdings zeigt die Praxis, wie so oft,  das es beim guten Willen geblieben ist.

Ärgerlich finde ich, dass mein IV mir mit seinem Halb- bzw. Nichtwissen falsche Hoffnungen auf eine Rettung meiner Existenz gemacht hatte und die erneute Handkante mehr schmerzt als die Erste. H4 ist nunmal nicht so prickelnd.

Daher hätte ich einen Verbesserungsvorschlag: Die Gerichte sollten nur noch IV zulassen, die Sattelfest in ihrem Genre sind.

Für Interessierte. Das hiesige FA nannte folgende Urteile als Begründung zur Ablehnung meines Einspruchs:

BFH vom 21.11.2006 VII R 66/05 und VII R 1/06; FG Thüringen vom 10.04.2008 1 K 757/07 EFG 2008 S. 1485

Fristsetzung ist auf 4 Wochen ergangen. Bis dahin soll ich Kundtun,  ob ich weitermachen oder aufgeben will.

Mfg



« Letzte Änderung: 31. Juli 2009, 19:22:12 von Gandalfson » Gespeichert
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« Antworten #9 am: 31. Juli 2009, 20:55:24 »

Hallo,

warum aufgeben? Wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, würde ich nicht aufgeben.

In den USA kennt man die PI seit über 100 Jahren. In vielen anderen Ländern ähnlich.
In England dauert das Restschuldbefreiungsverfahren gerade mal 12 Monate  wow

In Deutschland ist alles schwieriger, wiehert die Bürokratie, Verzeihung, der Amtsschimmel,  Oh_no
muss man sich vor Rechtsanwälten in Acht nehmen, die versuchen einem die Taschen zu leeren...

Dennoch, das Land wird von guten Unternehme(r)n getragen, die trotz Bürokratie-Kill-Versuchen
immer wieder aufstehen! wink

Die Aufrechnerei hört allerspätestens mit dem Ausrufen der Restschuldbefreiung auf.
Mit Ende des Verfahrens, gibt es keine Schulden mehr und keine Aufrechnerei.

Alles Gute für jeden Betroffenen der einen Neuanfang wagt.

Gruß
Klaus
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« Antworten #10 am: 31. Juli 2009, 22:21:32 »

Das ganze Aufrechnungsgedöns geht mir auch auf die Nerven.
Hat denn keiner von Euch ältere Beiträge, wo das schon mal geklärt war, ev. auch von anderen Foren?

M.E. gab es diesbezüglich verschiedene LG-Urteile. (leider nicht mehr verfügbar, nachdem ich den PC geschafft hatte und die Sicherung etwas älter war, sch..)
Wäre ja für das jeweilige Bundesland mal interessant.
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« Antworten #11 am: 01. August 2009, 02:11:28 »

Die Aufrechnung ist vor dem Insolvenzverfahren statthaft und zwischen Insolvenzverfahren und Ende der WVP.

Urteile (auch BGH und FA) dazu gibt es in der Juristendiskussion hier:
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=47&t=24558

In dem Moment, wo die Restschuldbefreiung erlangt wird, lösen sich alle Aufrechnungen in Wohlgefallen auf,
es darf weder gepfändet noch aufgerechnet werden.  http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/hi.gif" alt="hi" border="0" />

Gruß
Klaus
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« Antworten #12 am: 01. August 2009, 17:53:13 »

Wirklich weiter hilft der Link nicht. Die Aufrechnungsproblematik wird immer wieder auftreten, da die Fälle eben sehr vielseitig sein können.
Dabei ist es im Grunde eigentlich einfach. Man muss sich nur klar machen, dass es bei der Aufrechnung im Steuerrecht Sonderregeln gibt. Und es ist in jedem Bundesland das gleiche Spiel. Was die Sache so vertrackt macht ist diese Vorschrift:

§ 226, Abs. 4 AO: Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Das ist meistens das Land. Und das heißt eben nichts anderes, als das jede Forderung, die das Land gegen einen Schuldner hat und egal wo sie nun herrührt, mit den Steuererstattungsansprüchen des Schuldners aufgerechnet werden kann. Da diese Regelung kaum einer kennt, fallen alle erst mal aus den Wolken, wenn sie die schönen ESt-Rückzahlungen entschwinden sehen.
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« Antworten #13 am: 01. August 2009, 18:37:38 »

Nun, mir hat der Link geholfen, führt er doch zu den weiterführenden Quellen, z.B. zu passenden Urteilen vom:

Bundesgerichtshof
InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3; BGB § 394

a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.

b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

   
BGH, Urteil vom 21. 7. 2005 - IX ZR 115/ 04; LG Dortmund
vollständiger Text unter: Lexetius.com/2005,1612
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Ein Vollstreckungsverbot, was im allgemeinen von den Insolvenzgerichten (Amtsgerichten) beschlossen wird, beinhaltet kein Aufrechnungsverbot.
Das FA argumentiert entsprechend, indem es sagt: "Eine Aufrechnung gemäß §226 Abgabenordnung (AO) ist keine Vollstreckungsmaßnahme und somit in vollem Umfang möglich." Das gilt jedoch nur für die Zeit der Wohlverhaltensphase.

Mit Eintritt der Restschuldbefreiung, entbehren alle Voraussetzung zur Aufrechnung ihrer Grundlage.

Gruß
Klaus
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« Antworten #14 am: 01. August 2009, 21:26:13 »

Ironie an der ganzen Sache ist ja folgende: Ich verliere durch diese Verrechnung die Chance, meinen schon bestehenden Laden soweit zu erweitern, das er mir eine Vollexistenz ermöglicht.  Ergo werde ich mit Sicherheit in einigen Wochen die Hand aufhalten müssen, da mein Anspruch auf ALG 1 fast erschöpft ist.

Hätte ich das Geld erhalten, wäre ich in der Lage gewesen, meinen Unterhalt weiterhin selber zu sichern und zudem hätte die Option bestanden, das ich in zwei bis drei Monaten eine Stelle für eine 400.- Euro Kraft respektive eine Vollzeitstelle für eine(n) Mitarbeiter(in)  geschaffen hätte.

Wo doch gerade diese Ämter (FA + LRA) angewiesen sind, sparsam mit den Steuergeldern umzugehen, erscheint es mir wenig Sinnvoll durch kurzsichtige Einvernahme einen viel größeren Kostenfaktor zu erzeugen. 

Ich kann nachvollziehen, das der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat, Einzelfallprüfungen zu veranlassen. Zu teuer, zu aufwändig etc. Doch durch meine eigene Situation kann ich gut erkennen, wie Widersinnig diese ganzen (Ausnahme-)Regelungen und Hintertürchen sind.

Diese Art von Inkonsequenz ärgert mich. Entweder es hat jemand Gläubigerschutz, oder er hat keinen.  Zumindest dann sollte der Schutz funktionieren , wenn der Schuldner nachweislich das Geld dafür verwendet,  für sein eigenes Auskommen Sorge zu tragen und mit hoher Wahrscheinlichkeit noch neue Arbeitsplätze schafft. 

Was nützt es dem Staat, wenn eine Behörde einmalig z.B. Tausend Euro (Beispielssumme) aus so einem Winkelzug herausholt und damit gleichzeitg Kosten von mehreren Tausend Euro für mehrere Jahre erzeugt?

Selbst dem dümmsten Politiker und Beamten müßte klar sein, das auf dem heutigen Arbeitsmarkt Schuldner, die einer gewissen Altergruppe angehören keine 6 Jahre Zeit haben, um nach einer evtl Restschuldbefreiung nochmal von vorn anfangen zu können.

Ob ich nun einen Schuldner während irgendeiner Inso-Phase absäge,  oder ihm erst gar keine Hoffnungen mache.. was besser ist mag jeder selber entscheiden.
Imho sollten solche Fallstricke wie Verrechnung auch klipp und klar bei der Beratung vor! Antragstellung der Inso ausführlich besprochen werden.

Der bisherige Tenor: Mach eine Inso und du kannst nach Einstellung des Verfahrens von vorne (bei 0) anfangen, ist schlichtweg irreführend.

Das ändert zwar nichts an meiner Lage, doch deshalb muß ich sie trotzdem nicht gutheißen.

In diesem Sinne....
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