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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 06:04:46 *
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Autor Thema: Ausfüllen des Antrages  (Gelesen 332 mal)
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Paula41
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« am: 21. Juli 2009, 13:33:24 »

Hallo zusammen,

ich weiß, dass diese Frage schon beantwortet wurde. Aber trotz intensiver Suche habe ich den Beitrag nicht gefunden.

Wenn ich mich recht erinnere, sollte die Frage : "Können Dritte die gerichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens tragen?" nur in seltenen Ausnahmefällen  bejaht werden. Könnte mir nochmal jemand mitteilen, wann?

mfg

Paula41
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« Antworten #1 am: 21. Juli 2009, 14:17:15 »

Selbstverständlich können Dritte die Verfahrenskosten übernehmen.Nicht nur in Ausnahmefällen.

Aber warum willst Du das denn ? 

Das können im ungünstigen Fall leicht einige Tausender werden die man sicher anderweitig verwenden könnte  wink.

Stelle doch einen Antrag auf  Stundung gleich mit dem Insolvenzantrag.......das verkürzt auch die Dauer bis zur Eröffnung

Stundungsanträgen wird fast immer entspochen.

Das Verfahren wird grundsätzlich immer erst nach Begleichung der Verfahrenskosten entweder durch Stundung oder Barzahlung eröffnet.   coffee
« Letzte Änderung: 21. Juli 2009, 14:26:22 von rookie » Gespeichert
Paula41
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« Antworten #2 am: 21. Juli 2009, 14:37:55 »

Ich will ja nicht maulen, aber das war nicht meine Frage. Ich dächte gehört zu haben, dass die Kostenübernahme etwas mit Unterhaltsverpflichtungen zu tun hat. Da mir keiner verpflichtet ist, da ich nicht verheiratet bin und auch keines Unterhalts bedarf, trifft es ohnehin nicht zu. Ich wollte nur gern nochmal eine Info, wann es zutreffend ist. Diese Frage steht ja im Antrag, also sollte sie auch einen Sinn haben.

mfg

Paula41
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« Antworten #3 am: 21. Juli 2009, 14:45:53 »

Zutreffend ist:

Wenn  kein Geld da ist ( warum auch immer, ob mit Unterhalt oder nicht etc. pp.)  die Verfahrenskosten selbst oder durch Dritte  aufzubringen stellt man ein Stundungsantrag...fertig

Ohne Stundung oder Bargeld keine Insolvenz

Hoffe die AW ist ausreichend..... wink

« Letzte Änderung: 21. Juli 2009, 14:54:30 von rookie » Gespeichert
paps
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« Antworten #4 am: 23. Juli 2009, 21:56:21 »

m.E. ging es darum, dass nach dem Einkommen des Ehepartners/ Eltern gefragt wurde.

Ist/sind  dieser/diese  nicht selber  insolvent, könnte sich zumindest für die Eröffnungsgebühr eine Möglichkeit der Zahlung durch dritte ergeben.
Aber auch nur dann, wenn ein fiktiver Unterhaltsausgleich an den insolventen Ehepartner/Kind  zu zahlen wäre.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 23. Juli 2009, 21:56:21 »



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