Das Amtsgericht am letzten Wohnort hat keine Einträge, die anderen haben noch nciht geantwortet. Bedeutet dies nun, dass mein Vater schuldenfrei ist, oder nichts mehr gepfändet wird und er keine EV mehr abgeben braucht?
Wie bereits von Feuerwald beantwortet, ist die Auskunft über Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte aufgrund der kurzen Löschungsfristen von 3 Jahren alles andere als zuverlässig. Auch über privatewirtschaftliche Auskunftsdienste wie Creditreform & Co. erhält man nur über die angeschlossenen Institute Auskünfte, häufig, Banken und Telekomm. Unternehmen. Das erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es häufig auch private Gläubiger oder andere kleine oder mittelständische Unternehmen gibt, die da nicht organisiert ist. Die Mitgliedschaft bei der Creditreform ist ja zum Glück keine gesetzliche Pflicht.

Was ist mit Creditreform ? Müssen die einem auch Auskunft über die Daten geben, die sie über seine Person gespeichert haben? Bzw, wer noch Forderungen hat oder hat welche Titel überwacht werden?
Nach dem BSDG (Bundesdatenschutzgesetz) ist JEDER der Daten über Personen oder Firmen speichert (Behörden,Wirschaftsauskunftsdienstleister) zur Auskunft des Betroffenen (das ist der, über den die Daten gespeichert werden) zur Auskunft verpflichtet und zwar einmal im Jahr UNENTGELTLICH.
§34 BDSG
§ 34
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.
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(8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn
1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder
2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
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