Durch Ausschlagen begeht der Sch keine Verletzung seiner Obliegenheiten (
http://dejure.org/gesetze/InsO/83.html). Diese Ausschlagung ist auch dann nicht anzufechten, wenn der Schuldner sie in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.
Das gilt ebenfalls für den Pflichtteil, aber auch für den Erbverzicht.
Aber unabhängig davon, wie Sie sich entscheiden, müssen Sie als InsoSch in der WVP
spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Situation von sich aus dem TH bekanntgeben.
MfG
bertino