Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 06:21
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 06:21:16 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Außergerichtliche Einigung  (Gelesen 409 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
cgschmidt
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 26

Danke
-von Ihnen: 14
-an Sie: 1


« am: 03. April 2009, 21:50:40 »

Hallo,
müssen bei einem außergerichtlichen Einigungsversuch vor der Privatinsolvenz
a) alle sechs Gläubiger antworten (egal ob positiv oder negativ) oder
b) reicht es, wenn nur einer negativ antwortet und einer schon den Mahnbescheid hat schicken lassen,
um dann bei Gericht die PI zu beantragen?
Danke für die Hilfe!
Gespeichert
MissTraut
weiß was
*****

Karma: 9
Offline Offline

Beiträge: 681

Danke
-von Ihnen: 3
-an Sie: 31



« Antworten #1 am: 04. April 2009, 10:48:20 »

Hallo,

ich meine im außergerichtlichen Einigungsversuch müssen die Gläubiger nicht antworten, dies wird dann automatisch als Ablehnung zum Schuldenbereinigungsplan/Vergleichsvorschlag gewertet.

Sofern Du bereits einen Antrag auf Eröffnung Insolvenz eingereicht hat und das Gericht im Grunde genommen diesen Schuldenbereinigungsplan durchaus für sinnvoll hält, gilt folgendes:

§ 309
Ersetzung der Zustimmung

(1) Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung. Dies gilt nicht, wenn
   1.    der Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird oder
   2.    dieser Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde; hierbei ist im Zweifel zugrunde zu legen, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags nach Satz 1 während der gesamten Dauer des Verfahrens maßgeblich bleiben.

(2) Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Gründe, die gemäß Absatz 1 Satz 2 einer Ersetzung seiner Einwendungen durch eine Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller und dem Gläubiger, dessen Zustimmung ersetzt wird, die sofortige Beschwerde zu. § 4a Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Macht ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht oder sich auf einen höheren oder niedrigeren Betrag richtet als angegeben, und hängt vom Ausgang des Streits ab, ob der Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen beteiligt wird (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), so kann die Zustimmung dieses Gläubigers nicht ersetzt werden.

LG
MissTraut
Gespeichert

Bewältige eine Schwierigkeit
und du hältst einhundert andere von dir fern.
(Konfuzius)
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #2 am: 04. April 2009, 17:19:12 »

Nachdem alle GL im AEV angeschrieben wurden, ist ihnen eine angemessene Frist zur Antwort zu geben.
Als angemessen werden im allgemeinen mind.4 Wochen angesehen.

Der Versuch scheitert, wenn ein GL ablehnt oder nicht antwortet.
Beides ist als Ablehnung zu werten.

Leitet ein GL nach dem Anschreiben eine Vollstreckung ein, gilt der Einigungsversuch insgesamt als gescheitert.
Insofern bräuchte man keine angemessene Frist abzuwarten.

Hilfreich ist es jedoch, alle Reaktionen abzuwarten, ev. auch über die 4 Wochen hinaus, wenn aus den ersten Reaktionen absehbar ist, dass der gerichtliche Einigungsversuch (mit Zustimmungsersetzung) Erfolg haben könnte.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.2038 Sekunden, mit 28 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz