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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 06:41:20 *
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Autor Thema: Auszahlung statt Urlaub  (Gelesen 1532 mal)
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Roja54
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« am: 16. Juni 2008, 10:38:50 »

Hallo an Alle Wissenden und Unwissenden des Forums  wink,

zunächst ein riesiges DANKESCHÖN AN ThoFa für die Hilfe beim Thema
" Unklare Überstundenberechnung"


Nachdem ich (die zahlende Stelle noch nicht ) nunmehr schlauer bin in Sachen Überstundenberechnung  whistle, gleich die nächste Frage:

Wie wird ausbezahlter Urlaub vom Vorjahr (850 € brutto), den man aus betrieblichen Gründen nicht machen konnte, pfändungsmäßig berücksichtigt, bzw. wird das überhaupt berücksichtigt ?

vielen Dank im Voraus für die Beantwortung

liebe Grüsse

Roja

Off Topic @ ThoFa...Ich fürchte, dass besagte Anwältin der Arbeitgeberin eine Auslegung findet um nicht nachzahlen zu müssen  cry. z.B. : dass mir, bei bereinigtem Nettobezug weniger gepfändet wird, als nur bei Grundlohnzahlung oder, dass Sie das dem Gericht ( Betreuung/Vormundschaft d. Arbeitgeberin) nicht rechtfertigen kann oder will. Nehme Letzteres an !!!

 
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 16. Juni 2008, 12:12:18 »

die Abgeltung für nicht gewährten Urlaub (m.E. in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zulässig) unterliegt soweit ich mich erinnere der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Dito wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und deshalb der (Rest-)Urlaubsanspruch abgegolten wird.

Das ist beides kein Urlaubsgeld sondern eine Art Schadenersatz.




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Roja54
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« Antworten #2 am: 16. Juni 2008, 12:47:09 »


die Abgeltung für nicht gewährten Urlaub (m.E. in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht zulässig)

Mir wurde der Urlaub nicht, nicht gewährt, sondern ich konnte keinen Urlaub machen, weil die Mutter einer Kollegin verstorben war und ich diese Arbeitstage mit übernehmen musste und ein anderer Urlaubstermin war ebenfalls aus "betrieblichen" Gründen nicht möglich. Daher Auszahlung. Das dürfte wohl ein Ausnahmefall sein, unabhängig davon ob das zulässig ist oder nicht.
 

 unterliegt soweit ich mich erinnere der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Dito wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und deshalb der (Rest-)Urlaubsanspruch abgegolten wird.

Das Arbeitsverhältnis besteht noch.

Das ist beides kein Urlaubsgeld sondern eine Art Schadenersatz.

Aber jetzt weiss ich, dass der Betrag genauso den Pfändungsgrundsätzen unterliegt und das war ja meine Frage...

also vielen Dank für die Antwort

liebe Grüsse

Roja
« Letzte Änderung: 16. Juni 2008, 13:33:12 von jafern » Gespeichert

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