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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 07:05:42 *
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Autor Thema: Auto vor Beginn der Insolvenz auf jemanden anderes umschreiben lassen?  (Gelesen 839 mal)
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blue-leonie
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« am: 08. August 2011, 18:04:21 »

Hallo!

Frage wie oben im Titel. Kann man ein Auto vor Beginn eines Insolvenzverfahrens auf jemanden anderes umschreiben lassen um somit die Pfändung dessen zu umgehen???

Was kostet eine Umschreibung???

Viele Grüße
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« Antworten #1 am: 08. August 2011, 18:18:30 »

Zu diesem Thema wurde schon sehr viel geschrieben.
So einfach ist es eben nicht.

Zunächst ist die Frage, wer ist Eigentümer?
Die Umschreibung alleine (ca. 30,- €) nutzt nämlich nichts, da dadurch die Eigentumsverhältnisse nicht geändert werden.
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« Antworten #2 am: 08. August 2011, 18:24:33 »

Der Eigentümer ist mein Mann und um den geht es auch.

Die Insolvenz steht ja noch nicht sofort an, sondern würde erst in ein paar Monaten in Angriff genommen werden. Könnte mein Mann nicht sein "Eigentum" in dem Sinne einem anderen übertragen?

Viele Grüße
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« Antworten #3 am: 08. August 2011, 18:25:59 »

Er könnte den PKW ganz normal verkaufen.

Mit dem Käufer könnte dann ein Nutzungsvertrag geschlossen werden.

Aber beim Verkauf an Verwandte bleibt das zunächst anfechtbar.
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« Antworten #4 am: 08. August 2011, 18:27:13 »

Und verschenken???

So ein halbes Jahr vor Insolvenzbeginn? Die wurde ja noch nirgends offiziell angesprochen...

Müsste man dann Fahrzeugbrief und Schein ändern???
« Letzte Änderung: 08. August 2011, 18:29:41 von blue-leonie » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 08. August 2011, 18:27:13 »



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« Antworten #5 am: 08. August 2011, 18:41:16 »

Es gibt drei Fristen: 10 Jahre für vorsätzlich Gläubiger schädigende Verfügungen, vier Jahre für Schenkungen und zwei Jahre für Verfügungen an nahe stehende Personen. Eine vorsätzlich Gläubiger schädigende Verfügung an einen Verwandten ist demnach 10 Jahre lang anfechtbar.
Schließlich führen Verfügungen, die drei Monate vor der Eröffnung vorgenommen wurden und einem Gläubiger - außerhalb eines Bargeschäftes - eine höhere Befriedigung verschafft haben, als den anderen Gläubigern, zu Anfechtungsrechten, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner insolvent ist oder Insolvenz drohte. Sie sehen, dass die Sanktionen im Gesetz ausführlich und differenziert geregelt sind, um hier möglichst keine Schlupflöcher für Umgehungen zu ermöglichen.
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« Antworten #6 am: 08. August 2011, 18:48:04 »

Und was ist wenn mein Mann, dann sagt, dass er kein Auto hat, weil er es ja verschenkt hat?

Oder wenn er eine Bescheinigung von seinem Arbeitgeber bekommt, dass er es zum Ausüben seiner Arbeit benötigt. Ist es dann egal, dass es noch einiges an Wert hat?
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« Antworten #7 am: 08. August 2011, 19:58:53 »

Immer wieder die lieben Autos. Nichts zu essen auf dem Tisch, Hauptsache Benzin im Tank.

Zu 1: Bei falschen Angaben in den Vordrucken für die Verbraucherinsolvenz droht Versagung der RSB. Schlimmstenfalls sind solche Aktionen strafbar.

Zu. 2: Nicht der Arbeitgeber bestimmt, ob ein Auto pfändbar ist oder nicht, sondern im Zweifelsfalle die Gerichte.
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« Antworten #8 am: 08. August 2011, 20:53:12 »

Über welchen Wert sprechen wir?

Wenn er es beruflich benötigt, ist es ggf nach §811 ZPO unpfändbar.
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