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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 07:20:02 *
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Autor Thema: Autoverkauf vor Regelinsolvenz  (Gelesen 2485 mal)
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Insolvnzi
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« am: 13. Oktober 2007, 16:29:16 »

Hallo

Habe gestern den Brief zur  Insolvenzverfahrenöffnung vom Amtsgericht erhalten.  Meine Frage:

Ich habe vor 1 Monat mein Auto verkauft.  Dafür habe ich das Geld vom Käufer in bar erhalten.  Das Auto ist mit Sicherheit schon irgendwo im Ausland weiter verkauft.   Der vorläufige IV möchte jetzt die Kontoauszüge der letzten 3 Monate sehen.  Dort ist die Gutschrift der Autoversicherung ersichtlich.  Kann der IV sich das Geld für den Verkauf zurückholen? Von mir oder dem Käufer?

Gruß Chrisi
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paps
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« Antworten #1 am: 13. Oktober 2007, 18:02:38 »

Wurde das Wägelchen im Antrag angegeben?
Erfolgte der Verkauf nach Antragsabgabe?

Wenn ja, wird sich der IV das Geld von Ihnen holen.
 
Vor Antragsabgabe könnte der Käufer noch belangt werden, da das aus meiner Sicht nicht mehr unter die Bargeschäftsregelung fällt.
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Insolvnzi
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« Antworten #2 am: 13. Oktober 2007, 18:50:00 »

Hallo

Auto wurde vor Antragsabgabe verkauft (kein Tüv, uralt und kein Geld für Reparatur).  Erst dann habe ich nach reichlichen Überlegungen und Berechnungen den Antrag auf Regelinsolvenz gestellt.  Angegeben habe ich ihn nicht, hatte ja kein PKW mehr.  Der Käufer war ein Im- und Export Händler, welcher schon beim Kauf sagte, dass er ins Ausland exportiert wird.  Auto mit Sicherheit weg.  Holt sich der IV dann das Geld vom Käufer zurück? Und der KÄufer dann von mir? Wäre ja dann auch ein Gläubiger.

Gruß Chrisi
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paps
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« Antworten #3 am: 13. Oktober 2007, 20:24:22 »

ich denke nein.
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agent_haribo
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« Antworten #4 am: 14. Oktober 2007, 16:49:39 »

Hallo!

Ein Pkw bleibt bei der INSO wie Hausrat unberücksichtigt, es sei denn er würde einen erheblichen Wert haben.
Schließlich soll durch einen INSO ja nicht die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme genommen werden.

MfG
agent_haribo
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 14. Oktober 2007, 16:49:39 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 14. Oktober 2007, 17:53:21 »

das wird in der Praxis recht unterschiedlich gehandhabt.
Es gibt durchaus Bemühungen so mancher THs,
auch rollenden Schrott noch zu versilbern.
Unpfändbar i.Sd. § 811 (5) ZP= wohl nur dann, wenn
"zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich"

Gruss
Feuerwald
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paps
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« Antworten #6 am: 14. Oktober 2007, 20:33:42 »

Ähm, .....
das Wägelchen wurde kurz vor Antragstellung verkauft.
Nun sind Kontoauszüge vorzulegen, aus denen die Erstattung der Versicherungsprämie hervorgeht.
Sich also ableiten lässt, dass kurz vor Inso noch mögliche Massegegenstände verkauft wurden.

Das war die Sorge des TE
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« Antworten #7 am: 17. Oktober 2007, 20:18:55 »

Es ist noch kein Meister vom Baum gefallen...aber es sind schon Bäume auf Meister gefallen... biggrin  (agent_haribo)
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Tags: Autoverkauf Regelinsolvenz Kontoauszug Antragsabgabe Bargeschäftsregelung Pkw INSO Fortsetzung der Erwerbstätigkeit Versicherungsprämie Masse 
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