1. Weihnachtsvergütung:
Im Prinzip eigtl. ganz einfach zu berechnen.
Bruttolohn + Bruttolohn Weihnachtsgeld = Gesamtbrutto
- Steuern
- Sozialversicherungsabgaben
= Gesamtnetto
- Hälfte des monatlichen Einkommens, max. 500 EUR (Freibetrag nach § 850a ZPO)
= Nettobetrag maßgebend zur Errechnung des pfändbaren Betrages.
2. Gewinne aus Glückspielen.
Nach § 295 InsO sind in der WVP "nur" noch Beträge gemäß Abtretungserklärung abzuführen. Sprich, Arbeitslohn oder an dessen Stelle tretende laufende Bezüge, sowie die Hälfte von Erbschaften. Gewinne sind nicht Bestandteil der Abtretungserklärung, ebenso wenig wie Steuererstattungen. Somit müssen diese auch nicht an den TH abgeführt werden.
Anderst im laufenden Verfahren, hier zählen Gewinne als Vermögen und fließen somit in die Insolvenzmasse.
PS: Alles gute zum Geburtstag!
