Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 07:30:25 *
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Autor Thema: Bank bittet mich, Konto aufzulösen wegen "diverser Negativmerkmale". Und nun?  (Gelesen 966 mal)
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Hilfe2011
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« am: 31. August 2011, 09:18:14 »

Hallo zusammen,

aktuell ist mir wieder eine Kontopfändung reingeflattert (ungefähr die 10. in 4 Jahren), nachdem ich vor Kurzem eine EV abgegeben habe.
Nun legte mir meine Bankberaterin ans Herz, dass ich mein Konto doch bitte auflösen solle und schickte mir auch gleich einen Brief zu, in dem ich meine neuen Kontodaten eintragen soll. Und nun? Soll ich mir ein neues Konto suchen? Aber wer nimmt mich denn noch mit rabenschwarzer Schufa?

Hoffe auf Hilfe.. Habe Angst bald ohne Konto dazustehen.. :-(
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tomwr
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« Antworten #1 am: 31. August 2011, 12:41:23 »

Wandle das Konto einfach in ein Pfändungsschutzkonto um. Solange das Konto besteht (nicht gekündigt ist) hast Du dazu ein Recht. Kann man formlos per Einschreiben in einem Brief an die Bank verlangen. Kostet eventuell höhere Gebühren aber immer noch besser als gar kein Konto. Dann ist der Grundpfändungsbetrag von ca. EUR 1.030 im Monat auf jeden Fall immer frei, trotz Pfändung und ohne Antragstellung usw.
P-Konto macht natürlich nur Snn, wenn bei der kontoführenden Bank sonst keine Schulden mehr sind.

Such mal hier unter P-Konto, findest Du viele Infos. Was man da genau schreiben soll habe ich glaube ich schon 2 oder 3 mal hier geantwortet. Im Grunde ist ein 3-Zeiler ausreichend.
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Hilfe2011
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« Antworten #2 am: 01. September 2011, 09:32:18 »

Hallo!

Danke für deine Antwort.

Leider kann ich nirgends ein Muster finden, für den Antrag an die Bank.. Wärst du so lieb...?
Wie hoch ist der Freibetrag wenn ich mich und ein Kind zu versorgen habe?

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Insoman
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« Antworten #3 am: 01. September 2011, 10:09:53 »

Unter dem Link finden Sie den Antrag als pdf:

http://www.f-sb.de/service_ratgeber/pkonto/pkonto.htm

allerdings gilt der Antrag nur mit entsprechender Unterschrift (§ 850k ZPO - Pfändungsschutzkonto)

Zitat
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.

Die Unterhaltsverpflichtungen müssen natürlich nachgewiesen sein - Heiratsurkunde, Geburtsurkunde..

Die Pfändungsgrenze (mit 1Kind) liegt dann für Sie bei € 1419,99 netto, bezogen auf Ihr Arbeitseinkommen (Ki-Geld und evtl.Unterhaltszahlungen für das Kind werden nicht mitgerechnet).
« Letzte Änderung: 01. September 2011, 13:52:18 von paps » Gespeichert

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
Hilfe2011
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« Antworten #4 am: 01. September 2011, 10:47:10 »

Hallo Insoman,

danke für deine Antwort. Leider lässt sich der Link nicht öffnen?!
Muss ich mein Kind wirklich nachweisen? Die Bank hat eine Geburtsurkunde von ihr, weil ich damals ein Konto für sie eröffnet habe...

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 01. September 2011, 10:47:10 »



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paps
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« Antworten #5 am: 01. September 2011, 13:54:24 »

Seite endet auf htm nicht html, habe es mal geändert, bei mir  funktioniert's jetzt.
Viel Spass beim Lesen rund ums Pfändungsschutzkonto

Oder oben rechts bei Suche einfach mal "Pfändungsschutzkonto" eingeben
« Letzte Änderung: 01. September 2011, 13:56:26 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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