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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 07:39:17 *
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Autor Thema: Bankkonto eröffnen??  (Gelesen 564 mal)
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Sita
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« am: 08. Oktober 2009, 21:09:22 »

Hallo,

ich habe zu diesem Thema nichts hier im Forum gefunden.
Hier meine Frage:

Wenn ich in der Wohlverhaltensphase bin (die Insolvenz läuft 1/2011 ab) und ich ein neues Konto eröffne wegen
Umzug, muss ich das meinem Träuhänder mitteilen??
Da ich selbständig bin und mein pfändbares Einkommen nicht überschritten wird, da ich alleinerziehend mit 2 Kindern bin,
wie hoch dürfen dann meine Rücklagen auf dem Konto sein??
Und darf ich mehrere Konten haben??

Vielen Dank im voraus für eure Antwort!
Lg Sita
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 08. Oktober 2009, 21:51:38 »

Hallo,

das Konto müssen Sie nicht melden, den Umzug aber dem Gericht und dem TH.

Als Selbständige müssen Sie soviel zahlen als seien Sie angestellt tätig, da spielt es keine Rolle, ob Sie ein pfändbares Einkommen generieren.
Ihre Rücklagen dürfen auch gerne 1Mio€ sein und ja Sie dürfen auch gerne zehn Konten haben.

MfG

ThoFa
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Sita
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« Antworten #2 am: 08. Oktober 2009, 22:09:05 »

Hallo Thofa,

vielen Dank für die schnelle Antwort!!
Also meinem Treuhänder hab ich meine neue Adresse gleich mitgeteilt.
Dem Gericht muss ich es gesondert mitteilen oder macht das der Treuhänder für mich??
Also ich habe mir eine Bescheinigung vom Arbeitsamt geben lassen was ich in meinem alten Beruf jetzt verdienen
würde dass das sogar weniger wäre als ich als selbständige verdiene, das sind im Moment durch meine Erkrankung
mtl. 1400,-- € Netto, also abzüglich Betriebsausgaben.
Kann das nicht am Ende, wenn meine Rücklagen anwachsen zu Problemen mit den Gläubigern führen??
Da ich zwar kein Pfänbares Einkommen hatte und doch mtl. ca. 100,-- angespart habe??

Lg Sita
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ThoFa
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« Antworten #3 am: 08. Oktober 2009, 23:43:21 »

Hallo,

nein Sie müssen den Umzug auch dem Gericht melden. Lesen Sie sich den § 295 InsO genau durch, das sind Ihre Obliegenheiten.

Bescheinigung vom Arbeitsamt ist sehr gut, Kompliment! Dies ist Ihr Vergleichsgehalt, aus dem der pfändbare Betrag berechnet wird. Wenn null dann null.

Es gibt keine Probleme mit den Gläubigern bezgl. der Rücklagen, Sie können mit Ihrem unpfändbaren machen was Sie wollen.

MfG

ThoFa
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