
Wie Sie schon selber bemerkten, es sind immer Einzelfälle.
Wichtig wäre vorab zu klären, wie das zuständige Inso-Gericht eine Fort-/Weiterbildung sieht, wenn keine pfändbaren Beträge eingebracht werden können.
Insgesamt geht aber die vorherrschende Meinung dahin dass in Anbetracht späterer höherer pfändbarer Beträge eine solche Qualifizierung nicht schädlich ist.
Wie könnte man nun vorgehen?
Teilen Sie doch Ihrem Insolvenzgericht die Absicht der Fortbildung mit.
Argumentieren Sie so wie hier, dass mit 3 Unterhaltsberechtigten ein Pfändungsfreibetrag 1769,99 € besteht, den Sie mit Ihrem Vollzeitjob nicht erreichen konnten.
Auf Grund der Kindererziehung und der damit verbundenen geringeren zeitlichen Erwerbstätigkeit, könnten also erst recht keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet werden.
Im Beschluß vom 03.12.2009 IX ZB 139/07 geht der BGH sogar davon aus, dass es unschädlich ist, keiner Erwerbsobliegenheit nachzugehen, wenn die Kinder unter 8 Jahre sind.