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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 07:52:53 *
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Autor Thema: Beginn Erststudium in der WVP - Problem mit der RSB?  (Gelesen 467 mal)
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anka226
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« am: 01. Mai 2010, 20:07:33 »

Ich bin neu hier, da mich seit einiger Zeit einige unbeantwortete Fragen zum o. g. Thema quälen. Leider habe ich im Forum keinen schon offenen Thread zu meiner persönlichen Lage bekommen, da es mit Kindern immer etwas ander aussieht.

Im April 2008 wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet, seit Februar 2009 befinde ich mich nun in der Wohlverhaltensphase. Dieser Abschnitt bringt gewisse Pflichten des Schuldners mit sich, denen ich mir durchaus bewusst bin (Erwerbsobligenheit, keine neuen Schulden, etc.). Ich war bis August 2008 erwerbstätig (bis dato ca. 1500,00 EUR netto bei 43,5 Wochenstunden) und befinde mich seit dem in Elternzeit (2 Kinder, geb. 2008 und 2009). Im Herbst diesen Jahres möchte ich eine Aufstiegsfortbildung und anschließend im Herbst 2010 ein Studium beginnen. Ich bin mir unsicher ob sich dies negativ auf meine RSB auswirken könnte, da ich ja nach Ende der Elternzeit (vorauss. Dez. 2011) auch wieder arbeiten sollte. Durch die Betreuung meiner Kinder wird es mir allerdings nicht möglich sein, wieder Vollzeit in meinen alten Job zurück zu kehren. Ich müsste Teilzeit arbeiten und könnte dadurch keine pfändbaren Beträge aus meinem Einkommen erwirtschaften (was auch mit meinem alten Vollzeiteinkommen bei 3 Unterhaltsverpflichtungen schwer werden würde).

Meine Frage: Wirkt sich eine Aufstiegsfortbildung und das Erststudium negativ auf meine RSB aus und könnte mir diese dadurch versagt werden?

Soweit ich aus dem Forum entnehmen konnte, sollte auch ein Meister-Bafög und Bafög-Bezug keine größeren Inso-relevanten Probleme mit sich bringen?!

Vielen Dank für Eure Hilfe vorab und sonnige Grüße aus dem Frankenland...
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paps
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« Antworten #1 am: 02. Mai 2010, 14:48:57 »

 Welcome
Wie Sie schon selber bemerkten, es sind immer Einzelfälle.

Wichtig wäre vorab zu klären, wie das zuständige Inso-Gericht eine Fort-/Weiterbildung sieht, wenn keine pfändbaren Beträge eingebracht werden können.

Insgesamt geht aber die vorherrschende Meinung dahin dass in Anbetracht späterer höherer pfändbarer Beträge eine solche Qualifizierung nicht schädlich ist.

Wie könnte man nun vorgehen?

Teilen Sie doch Ihrem Insolvenzgericht die Absicht der Fortbildung mit.
Argumentieren Sie so wie hier, dass mit 3 Unterhaltsberechtigten ein Pfändungsfreibetrag 1769,99 € besteht, den Sie mit Ihrem Vollzeitjob nicht erreichen konnten.
Auf Grund der Kindererziehung und der damit verbundenen geringeren zeitlichen Erwerbstätigkeit, könnten also erst recht keine pfändbaren Beträge erwirtschaftet werden.
Im Beschluß vom 03.12.2009 IX ZB 139/07 geht der BGH sogar davon aus, dass es unschädlich ist, keiner Erwerbsobliegenheit nachzugehen, wenn die Kinder unter 8 Jahre sind.
 

 
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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