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Autor Thema: Beginn der WVP...  (Gelesen 291 mal)
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Amrod
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« am: 30. Juni 2008, 16:49:25 »

Hallo...

Nachdem ich ja dann und wann auch so mal in den verschiedensten Beiträgen gestöbert habe ist mir aufgefallen, dass über den eigentlichen Beginn der WVP nach wie vor Unsicherheit besteht. Nun kann ich da auch sicher keine verbindliche Antwort geben, aber im eigenen Fall...

Insolvenzeröffnung zum 09.08.2007
Schlusstermin - heute - zum 30.06.2008

Da ich heute zufällig frei hatte bin ich auch hingefahren und habe am Termin teilgenommen ( waren wohl immerhin so um die 120 Km hin und zurück für 5 Minuten ). Eigentlich um im Falle eines Falles eventuell nachgemeldeten Forderungen widersprechen zu können. Lustigerweise wurde eine Forderung nachgemeldet die erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist und zwar dadurch, dass eine Firma ihre Nachbesserungsverpflichtung nicht nachkommen wollte und ich die Zahlung schlicht und einfach zurückbehalten habe. Berechtigterweise...  Nach Rücksprache mit dem TH, immerhin erfolgt Eigentumsübergang bei Warenkauf meist unter Vorbehalt, wurde die beschädigte Ware von mir einfach zurückgesandt und Kundenkonto auf NULL gesetzt. Und dennoch, die Forderung wurde trotzdem gemeldet. Nach kurzer Besprechung einigten sich Richter - TH und meine Wenigkeit darauf die Forderung trotz Rücksendung anzuerkennen, die vorliegende Liste aufrecht zu erhalten und den Gläubiger bei Vorliegen des Rücksendevermerks schlicht und einfach bei einer Verteilung nicht mehr zu berücksichtigen. Sonst müsste man ja den Termin nochmal verschieben, und dies wegen lumpiger 130 Euronen. Ja, auch das gibt es...  ;-)

Der zuständige Richter hat mich anschließend davon in Kenntnis gesetzt, dass die WVP am 09.08.2007 begonnen hat und am 08.08.2013 endet. Restschuldbefreiung wurde entsprechend angekündigt und alles soweit schriftlich protokolliert.

Nun in dem Fall hat die WVP wohl doch mit Verfahrenseröffnung begonnen...   wow

Eigentlich müsste doch das Ganze jetzt erledigt sein. Oder? Der Beschluss wird zwar noch dauern nehme ich an, aber dieser Schlusstermin sollte ja wohl erstmal die letzte Hürde gewesen sein. Oder?  gruebel

LG Amrod

PS. Im Übrigen muss ich auch mal lobend anmerken, dass ich im Verlauf des bisherigen Verfahrens absolut keine Probleme mit meinem TH hatte. Auto hat ihn nicht interessiert, Konto wurde nie gesperrt usw. Also in dem Fall schein ich ja wirklich Glück gehabt zu haben...
« Letzte Änderung: 30. Juni 2008, 16:59:57 von Amrod » Gespeichert
Feuerwald
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« Antworten #1 am: 30. Juni 2008, 17:57:47 »

"Der zuständige Richter hat mich anschließend davon in Kenntnis gesetzt, dass ... Nun in dem Fall hat die WVP wohl doch mit Verfahrenseröffnung begonnen..." 

Na ja,
den Begriff sog. Wohlverhaltensphase kennt die Insolvenzordnung eigentlich überhaupt nicht und eigentlich hat die WVP in Ihrem Fall immer noch nicht begonnen, da der rechtskräftige Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch immer aussteht.

Fakt ist aber: Die Laufzeit der Abtretung im Restschuldbefreiungsverfahren hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen. Somit steht der Termin für den Ablauf der Laufzeit der Abtretung im Jahr 2013 fest, wenn keine Versagung erfolgt. Die Pflicht zum Wohlverhalten (gem. § 295 InsO) könnte man somit auch auf die Zeit von Eröffnung bis zu auf diesen Zeitpunkt festzurren, wenn man denn will. 

Ich würde nicht mehr wohlverhalten, als wirklich muss.

Es gibt dennoch einen gewaltigen vermögensrechtlichen Unterschied zwischen Insolvenzverfahren und der sog. Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens, insb. was die Vermögensbildung anbelangt.

Und weil das alles viel zu verwirrend ist und weder die werten Schuldnerberater, noch die werten Juristen sich die Zeitnehmen, dem Schuldner mehr als unbedingt nötig zu erzählen, lässt man halt die Wohlverhaltensphase einfach mit Beginn des Insolvenzverfahrens beginnen, schaden kann es ja nicht. Ob es deshalb dann erst recht zu Verwirrungen kommt, interessiert kaum.

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Amrod
Jungspund
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« Antworten #2 am: 30. Juni 2008, 19:42:25 »

Nun ja, wollte nur mal darlegen wie es der Richter gesehen hat. Und das auch Richter umgangssprachliche Kenntnisse besitzen...  thumbup

Die Verwirrung liegt wohl aber eher im Unterschied zwischen dem Beginn der sechjähriger WVP und dem Zeitpunkt an dem man wieder frei über seine Finanzen entscheiden kann. Und dies kann man wohl nach meinung meines TH mit Erlass des Aufhebungsbeschlusses ( ...der in meinem Fall tatsächlich noch aussteht ). Aber dat iss ja foll wurrscht...

LG
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