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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:08:42 *
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Autor Thema: Beiträge zur privaten Krankenversicherung - Berechnung pfändbares Einkommen  (Gelesen 825 mal)
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Der_Alte
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« am: 25. Februar 2011, 17:35:56 »

Moin,

ich versuche gerade das pfändbare Einkommen zu ermitteln und bin dabei unsicher, wie ich die Beiträge für meine private Krankenversicherung ansetzen kann

a) in der tatsächlich gezahlten Höhe (84,12 €)
b) bereinigt auf die auch steuerlich anzusetzenden Basisleistungen (40,75 €)

Bitte nicht über die geringen Beträge wundern, es handelt sich ausschließlich um Anwartschaften als Heilfürsorgeberechtigter (besondere Beamtengruppen).

Danke

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Es grüßt der Alte
Insokalle
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« Antworten #1 am: 25. Februar 2011, 17:47:07 »

§ 850e ZPO spricht von Zahlungen an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Das hilft jetzt auch nicht wirklich weiter. Anhaltspunkte wäre vielleicht ein Vergleich zur Sozialversicherung sowohl bezgl. Höhe der Beiträge also auch Leistungsumfang.
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bertino
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« Antworten #2 am: 25. Februar 2011, 19:31:25 »

Vielleicht könnten die beiden folgenden Links weiterhelfen:

http://www.frag-einen-anwalt.de/private-Krankenversicherung-pf%C3%A4nden-__f134312.html

LG Düsseldorf, 10.11.2005 - 25 T 635/05:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2005/25_T_635_05beschluss20051110.html

MfG

bertino
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tomwr
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« Antworten #3 am: 25. Februar 2011, 19:36:38 »

Moin,

ich versuche gerade das pfändbare Einkommen zu ermitteln und bin dabei unsicher, wie ich die Beiträge für meine private Krankenversicherung ansetzen kann

a) in der tatsächlich gezahlten Höhe (84,12 €)

Meiner Meinung nach ganz eindeutig in der tatsächlichen Höhe. Ich würde im Antrag ggf. auf das Urteil des BVerfG Bezug nehmen, dass Ansprüche auf Übernahme der Zahlung der Beiträge bis zur Höhe des Basistarifs bzw. bei Bedürftigen bis zur Höhe des halben Basistarifs bei Bezug von Sozialleistungen (hier ALG II) besteht. Also bei pfändbarem Einkommen würde ich mal vom halben Basistarif in Höhe von maximal 323,92 ausgehen. Das BVerfG hat festgestellt, dass der Anspruch auch für andere Tarife gilt und eine Erzwingung des Basistarifs nicht zu erfolgen hat (Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers) und der Basistarif lediglich die Grenze der zu erstattenden Höhe definiert.

Siehe auch dieser Thread (PKV und schwanger)
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-PKV-und-schwanger-7817.html
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Der_Alte
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« Antworten #4 am: 25. Februar 2011, 20:02:12 »

Danke für die Antworten, ich werde erst mal die höhere Summe ansetzen. thumbup
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Es grüßt der Alte
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 25. Februar 2011, 20:02:12 »



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