Moin,
ich versuche gerade das pfändbare Einkommen zu ermitteln und bin dabei unsicher, wie ich die Beiträge für meine private Krankenversicherung ansetzen kann
a) in der tatsächlich gezahlten Höhe (84,12 €)
Meiner Meinung nach ganz eindeutig in der tatsächlichen Höhe. Ich würde im Antrag ggf. auf das Urteil des BVerfG Bezug nehmen, dass Ansprüche auf Übernahme der Zahlung der Beiträge bis zur Höhe des Basistarifs bzw. bei Bedürftigen bis zur Höhe des halben Basistarifs bei Bezug von Sozialleistungen (hier ALG II) besteht. Also bei pfändbarem Einkommen würde ich mal vom halben Basistarif in Höhe von maximal 323,92 ausgehen. Das BVerfG hat festgestellt, dass der Anspruch auch für andere Tarife gilt und eine Erzwingung des Basistarifs nicht zu erfolgen hat (Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers) und der Basistarif lediglich die Grenze der zu erstattenden Höhe definiert.
Siehe auch dieser Thread (PKV und schwanger)
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-PKV-und-schwanger-7817.html