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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:09:43 *
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Autor Thema: Bekanntwerden von verschwiegenen Einkünften in der WVP erst nach der RSB  (Gelesen 1032 mal)
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Kathatinka
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« am: 18. Januar 2010, 17:48:08 »

Was passiert wenn man in der WVP nicht unerhebliche Einkünfte verschweigt und dies erst nach Beendigung des Verfahrens, also der Restschuldbefreiung, bekannt wird ?
Gibt es dafür eine Verjährungsfrist?
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 18. Januar 2010, 18:19:43 »

Gibt es dafür eine Verjährungsfrist?

- der Widerruf der RSB ist noch in Jahresfrist nach der Erteilung möglich.
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Kathatinka
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« Antworten #2 am: 19. Januar 2010, 09:37:53 »

Danke für die Antwort.
Das bedeutet also, obwohl es ein Verstoß gegen die strengen Regeln in der WVP wäre und evtl. sogar strafbar, könnte der Schuldner damit durchkommen!?
Oder gibt es da Ausnahmen?   
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 19. Januar 2010, 10:46:45 »


§ 303 InsO

Widerruf der Restschuldbefreiung

(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.




Verstoß gegen die strengen Regeln in der WVP

Diese Obliegenheiten sind nicht sehr streng. Nachzulesen im § 295 InsO.

http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html

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Zicke
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« Antworten #4 am: 19. Januar 2010, 18:27:43 »

Hallo, ich Neuling und ebenso unwissend

Sorry, das sich frech dazwischen frage. Das heißt also, wenn ein Gläubiger nach RSB Einspruch erhebt, egal warum, nutzt mir das Schriftstück in meiner Hand(RSB) gar nichts, wenn nicht ein Jahr (Verjährungsfrist) nach RSB vergangen ist? Will sagen, nicht nach sechs Jahren, sondern erst nach sieben wird die RSB rechtskräftig?

lG, lesoma
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 19. Januar 2010, 18:27:43 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 19. Januar 2010, 19:17:52 »

wenn ein Gläubiger nach RSB Einspruch erhebt, egal warum,

- nein, nicht "egal warum".

Es muss ein konkreter Verstoß gegen die Obliegenheiten glaubhaft gemacht werden und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger muss dadurch erheblich beeinträchtigt worden sein. 


sondern erst nach sieben wird die RSB rechtskräftig?

- nein, rechtskräftig wird die schon nach ca. 6 Jahren. Allerdings kann die rechtskräftige RSB in der Jahresfrist widerrufen werden.
 
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paps
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« Antworten #6 am: 19. Januar 2010, 19:47:04 »

Allerdings müsste dem Gläubiger der Tatbestand erst nach Erteilung der RSB bekannt geworden sein.
Ansonsten gilt die Jahresfrist ab Bekanntwerden.

§ 296
Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
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Kathatinka
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« Antworten #7 am: 20. Januar 2010, 09:13:59 »

Nun was aber wenn ein Dritter Kenntnis von dieser verschwiegenen, sehr hohen Summe erfährt?
Gläubiger sind auch Menschen die oft jeden Cent dringend brauchen.
Kann dieser Dritte sich dann an den Insolvenzverwalter wenden?
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Paula41
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« Antworten #8 am: 20. Januar 2010, 10:25:49 »

Hallo,

kann schon - bringt aber nix!

Beantragen kann nur ein Insolvenzgläubiger. Der müsste davon erst jetzt erfahren und was viel schlimmer ist, er muss es beweisen! Ich glaube nicht, dass da reicht zu sagen:"Hat mir ein Vögelchen gezwitschert"

Man kann wohl auch davon ausgehen, dass sich der Schuldner mit Händen und Füßen und einer Klage gegen den "Verläumder" wehren wird. Und für solche Geschäfte gibt es eher selten schriftliche Beweise.

Ich wär da jedenfalls sehr vorsichtig.

mfg
Paula41
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paps
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« Antworten #9 am: 20. Januar 2010, 18:49:04 »

Interessant wäre auch zu wissen ob in der WVP selbständig gearbeitet wurde, somit nach295(2) abzuführen war.
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