§ 303 InsO
Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner
eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers
ist nur zulässig, wenn er
innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung
keine Kenntnis von ihnen hatte.
Verstoß gegen die strengen Regeln in der WVPDiese Obliegenheiten sind nicht sehr streng. Nachzulesen im § 295 InsO.
http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html