Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:18:36 *
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Autor Thema: Berechnung Betriebsausgaben/Selbständigkeit  (Gelesen 2213 mal)
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Gala
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« am: 21. August 2010, 07:16:02 »

Liebe Mitstreiter,

ich bitte um Euren Rat. Wie soll ich meiner IV klarmachen, dass Einnahmen nicht gleich Gewinn sind.
Ich arbeite halbe Tage selbständig, neben meiner Festanstellung, die ich ebenfalls halbe Tage ausübe. Ich habe nun ständig Probleme, dass Sie meine Betriebskosten, wie Telefon oder Fahrtkosten, etc.  nicht anerkennen will und Sie mir unterstellt, dass wären Privatausgaben. Sie rechnet 25 % Umsatzsteuer ab und der Rest der Summe ist für Sie mein Gewinn.

Für ein paar Tipps wäre ich dankbar.

Liebe Grüße
Gala


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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 21. August 2010, 12:55:20 »




es kommt drauf an.

a) läuft das eigentliche Insolvenzverfahren noch? Falls ja, dann sollten Sie den IV ersuchen sich gem. § 35 Abs. 2 InsO zu erklären (Freigabe des Neuerwerbs aus dem Insolvenzbeschlag) und zwar nicht irgendwie selbstherrlich modifiziert, sondern so, wie es der § 35 Abs. 2 InsO vorzieht.

Wenn der IV das nicht macht und meint abschöpfen zu müssen, kann zur Not eine Entscheidung nach § 850i ZPO über den unpfändbaren Betrag aus der Selbständigkeit durch das Gericht erfolgen. 

b) in der sog WVP nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unterliegt der "Umsatz" des Selbständigen weder dem Insolvenzbeschlag (gibt es dann ja nicht mehr) und auch nicht der Abtretung des Treuhänders. Die Frage wie viel der Selbständige abzuführen hat, ist völlig  losgelöst von Umsatz und Ertrag aus der Selbständigkeit nach § 295 Abs. 2 InsO zu ermitteln.

Das Problem ist, dass noch einige IVs / THs diese Systematik einfach nicht begreifen wollen.
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Miau
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« Antworten #2 am: 22. August 2010, 12:29:36 »



Das Problem ist, dass noch einige IVs / THs diese Systematik einfach nicht begreifen wollen.


Doch doch, die begreifen schon, nur wissen sie, dass jemand, der eine Inso hinter sich hat, es schwer haben wird in einem Zivilprozess eine erfolgreiche Schadensersatzklage gegen den TH durchzuboxen, da der Richter i.d.R. immer für den TH stimmen wird. Es sei denn der Insolvente hat genügend Geld, um sich ein paar Amigos zu kaufen, die 1 Stufe über dem Dorfrichter am Amtsgericht stehen. Das einzige was gegen die Willkür des TH hilft, ist sein Wohnsitz ins Ausland zu verlagern und selber zu bestimmen, welche Informationen man preisgibt.
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Gala
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« Antworten #3 am: 22. August 2010, 21:52:52 »

Guten Abend,

vielen Dank für Eure Antworten.  Ich sehe es fast so, dass ich mir einen Anwalt nehmen sollte.
Kann es denn sein, dass die IV von mir verlangen kann, monatlich Beträge abzuführen?

 Wenn ich die Interpretationen des § 295 Abs. 2 InsO lese:
 "Fraglich und umstritten ist, wann der Schuldner die Abführung bzgl. seiner fiktiven Tätigkeit zu leisten hat. Die Gesetzesbegründung geht auf diese Frage erstaunlich ausführlich ein. Nach der Meinung des Gesetzgebers liegt es in der Hand des Schuldners, zu beurteilen, welche Mittel er jeweils an den Treuhänder abführen kann “ohne den Fortbestand des Gewerbebetriebes zu gefährden”

Wie kann ich das gegenüber der IV durchsetzen, ohne Gerichtsbeschluss?

Viele Grüße
Gala
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 22. August 2010, 22:00:00 »

... wurde das eigentliche Insolvenzverfahren bereits aufgehoben oder befinden Sie sich noch im eröffneten Insolvenzverfahren?


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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 22. August 2010, 22:00:00 »



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« Antworten #5 am: 22. August 2010, 22:09:15 »

das Insolvenzverfahren ist bereits aufgehoben, also WVP.
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Gala
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« Antworten #6 am: 22. August 2010, 22:24:06 »

ich habe vor, folgendes Schreiben an meine IV zuschicken. Stürze ich mich damit ins Unglück?   whistle

Sehr geehrte Frau........

Ich möchte Sie bitten, bei der Berechnung meines Einkommens zukünftig eine Trennung vorzunehmen, wie es auch der Gesetzgeber, nach § 295 Abs. 3 InSo vorsieht.
Selbstverständlich erhalten Sie weiterhin eine Kopie meiner Gehaltsabrechnung meiner Angestelltentätigkeit. Da sich die realen Gewinne meiner selbständigen Tätigkeit erst aus meiner jährlichen Steuererklärung errechnen lassen, werde ich diese auch erst dann an Sie abführen können, sollten sich diese ergeben.

Ich bitte um Ihre Stellungnahme."



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Feuerwald
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« Antworten #7 am: 22. August 2010, 22:29:35 »







dann haben Sie keinen IV mehr sondern einen TH. Der TH hat Aufgaben, die im § 292 InsO aufgeführt sind. Und Sie haben Obliegenheiten, die im § 295 InsO aufgeführt sind.

Die Abführungspflicht des Selbständigen in der WVP regelt § 295 Abs. 2 InsO.  Die Umsätze und Erträge aus einer Selbständigkeit werden nicht von der Abtretung des TH in der WVP erfasst.  Dazu gibt es längst BGH Entscheidungen,.

Somit obliegt es dem Schuldner selbst einen Betrag gem. § 2945 Abs. 2 InsO zu ermitteln und abzuführen.

m.E. muss der selbständige Schuldner in der WVP sich sogar an § 295 Abs. 2 InsO halten  und kann sich im Zweifel eben nicht darauf berufen, der TH hätte ja schließlich etwas anders gefordert. Das ist eine Zwickmühle.

Sie sollten den TH auf die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO hinweisen und erklären, dass Sie Ihre Obliegenheiten gegenüber den Insolvenzgläubiger dadurch zu erbringen haben, einen angemessenen Betrag - unabhängig vom tatsächlichen Umsatz/Ertrag - abzuführen. Die Berechnung sollten Sie selbst erstellen und auch den Insolvenzgläubigern mitteilen.

Ausnahmen kann es m.E. nur dann geben, wenn es sich bei der Selbsthändigkeit um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt.

Hier ist der sachliche Dialog mit dem TH zu führen. Das Insolvenzgericht wird in der WVP m.E. in dieser Frage keinen klärenden Beschluss herbeführen (können).

 


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Feuerwald
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« Antworten #8 am: 22. August 2010, 22:57:52 »

BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 - IX ZB 50/ 05; LG Traunstein



Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/ Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8).

http://lexetius.com/2006,820


BGH, Beschluss vom 7. 5. 2009 - IX ZB 133/ 07; LG Münster

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass § 295 Abs. 2 InsO die vom Schuldner abzuführenden Beträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg seiner selbständigen Tätigkeit ablöst. Zu berechnen ist das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis.

http://lexetius.com/2009,1329

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Feuerwald
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« Antworten #9 am: 22. August 2010, 23:03:48 »

"Da sich die realen Gewinne meiner selbständigen Tätigkeit erst aus meiner jährlichen Steuererklärung errechnen lassen, werde ich diese auch erst dann an Sie abführen können, sollten sich diese ergeben"

Es kommt nicht auf den Ertrag / Gewinn an. Das ist ggf. der falsche Ansatz.

Vom Ansatz her ... was sich freilich diskutieren lässt .. also nur ais Idee:

Das Netto aus der abhängigen Beschäftigung rechnerisch zu verdoppeln (ab Job und Selbständigkeit 50:50 der Arbeitszeit ausmachen) und aus diesem fiktiven „Gesamt“Netto dann gem. Tabelle den pfändbaren Betrag abzulesen.


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« Antworten #10 am: 22. August 2010, 23:15:55 »

wobei nicht von Netto sondern vom Brutto ausgehen wäre.

Bspw.

900,00 Euro brutto aus der abhändigen (persönlich, beruflich angemessenen) Beschäftigung
dazu
900,00 Euro brutto aus dem fiktiven anzusetzen Betrag gem. § 295 Abs. 2 InsO

und daraus dann
das ermittelte fiktive Gesamt-Netto-Einkommen
unddavon
der pfändbare Betrag nach § 850c ZPO

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Gala
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« Antworten #11 am: 22. August 2010, 23:26:55 »

Hallo Feuerwald,

vielen Dank für diese Informationen.
Meine Erträge aus meiner Selbständigkeit sind zurzeit noch sehr gering und ergeben noch nicht den Betrag, den ich durch eine abhängige Beschäftigung halbtags u.U. erzielen könnte. Ich möchte zukünftig aber weitere Aufträge annehmen.
Es kommt mir zurzeit vor allem darauf an zu wissen, ob meine TH wirkich alle Belege von mir einfordern kann, was meine Kosten angeht und sie sich weigern kann, diese zu akzeptieren. Sie beraubt mich durch ihr Verhalten jeglicher Mittel die ich brauche, um meine Selbständigkeit weiter zu verfolgen. Jede Kundenakquise kostet Geld. Jeder Flyer der gedruckt werden muss auch.
Gleich zu Beginn meiner Insolvenz hat Sie mein Auto gepfändet und mir somit schon einen großen Teil meiner Möglichkeiten genommen, Geld zu verdienen.
Meine Wut ist momentan ziemlich groß!
Nochmals Danke!

PS: Momentan sind es Brutto 1200,00 und Euro 285,00 brutto aus selbständiger Tätigkeit, wobei sich letzteres verdoppeln ließe.
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Feuerwald
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« Antworten #12 am: 22. August 2010, 23:42:23 »

BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.

http://lexetius.com/2009,1329

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Gala
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« Antworten #13 am: 22. August 2010, 23:48:56 »

Bei mir sieht es dann eher so aus:

Im vorliegenden Fall scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die Tatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde lassen keinen Zulässigkeitsgrund erkennen.
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Feuerwald
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« Antworten #14 am: 22. August 2010, 23:59:44 »

morgen mehr .. heute schalte ich ab ...
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