Ausgangslage:
1504 € netto und 1. Kind als unterhaltspflichtige Person
Lösungsansatz:
gem. Spalte mit der Nr. 1 der Lohnpfändungstabelle ist von den 1.504,- Euro Nettoarbeitseinkommen ein Betrag von 72,05 Euro pfändbar. Ihnen stehen demnach 1.431,95 Euro zu.
http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.htmlKindergeld ist nicht anzurechnen.
Wenn Ihr TH meint, alles über 990,- Euro wäre abzuführen, sollte der gute nochmals die Schulbank drücken und sich bitte nicht um solche Ämter bewerben.
Im Zweifel ist ohnehin der Arbeitgeber verpflichtet, den Pfändungsbetrag zu berechnen, nicht der Treuhänder!