Kraxel
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« am: 25. November 2008, 13:51:47 » |
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Hallo, kann mir jemand sagen ob das rot gedruckte noch aktuell ist! Wie kommt man denn an aktuelle Informatione ZPO heran? Man bekommt zwar ständig seine Pflichten aber nicht seine Rechte als Schuldner unter die Nase gehalten. Vielen Dank Kraxel
2.4.1.2! Die Berechnung des pfändungsfreien Betrages, wenn der Schuldner keinen Unterhalt schuldet - Fall des § 850 c Abs. 1, Nr. 1 ZPO Der Grundfreibetrag von € 989,99 darf nicht gepfändet werden. Liegt das Netto-Einkommen des Schuldners darunter ist es unpfändbar und die Pfändung des Gläubigers geht ins Leere. Sofern die Einkünfte des Schuldners € 3.029,99 monatlich übersteigen, ist der überschießende Betrag hingegen in voller Höhe pfändbar.6 Das Gesetz geht davon aus, dass dieser Teil des Einkommens vom Schuldner nicht benötigt wird, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der übersteigende Teil ist in voller Höhe an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen. Liegen die Einkünfte des Schuldners zwischen € 990,00 und € 3.029,99 ist folgendermaßen zu verfahren: Von den Einkünften wird zunächst der Grundfreibetrag von € 989,99 abgezogen. Der Restbetrag ist gem. § 850 c Abs. 2, Satz 1 ZPO um 3/10 zu kürzen, da dieser Teil dem Schuldner gleichfalls zusteht. Die weiteren 7/10 sind pfändbar und stehen damit dem Gläubiger zu. Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber Pfändungstabellen herausgegeben (siehe im Anhang unter 6.1) aus denen der pfändbare Betrag unmittelbar abgelesen werden kann. Diese Tabelle basiert auf der zuvor dargestellten Berechnungsformel. Beispiel 1: Der Schuldner bezieht ein Netto-Einkommen von € 1.300,00. Davon werden € 989,99 als Grundfreibetrag zugunsten des Schuldners abgezogen, so dass ein Restbetrag von € 320,01 verbleibt. Dieser Betrag wird um 3/10 (= € 93,00) gekürzt (da nicht pfändbar), so dass sich für den Gläubiger ein pfändbarer Betrag von € 217,00 ergibt. Beispiel 2: Das Einkommen des Schuldners beträgt € 3.500,00 im Monat. Es ist zunächst die Differenz zwischen € 3.030,00 und € 3.500,00 (= € 470,00) voll pfändbar. Die Differenz wischen € 990,00 und € 3.030,00 ist zu 7/10 (= € 1.428,00) pfändbar. Damit sind bei diesem Schuldner insgesamt € 1.898,00 pfändbar. Dem Schuldner verbleiben als pfändungsfreier Betrag € 1.602,00.
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