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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:24:01 *
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Autor Thema: Berechnung des pfändbaren Betrages  (Gelesen 1504 mal)
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Kraxel
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« am: 25. November 2008, 13:51:47 »


Hallo,
kann mir jemand sagen ob das rot gedruckte noch aktuell ist! Wie kommt man denn an aktuelle Informatione ZPO heran?
Man bekommt zwar ständig seine Pflichten aber nicht seine Rechte als Schuldner unter die Nase gehalten.
Vielen Dank
Kraxel

2.4.1.2! Die Berechnung des pfändungsfreien Betrages, wenn der Schuldner keinen
Unterhalt schuldet - Fall des § 850 c Abs. 1, Nr. 1 ZPO
Der Grundfreibetrag von € 989,99 darf nicht gepfändet werden. Liegt das Netto-Einkommen des
Schuldners darunter ist es unpfändbar und die Pfändung des Gläubigers geht ins Leere.
Sofern die Einkünfte des Schuldners € 3.029,99 monatlich übersteigen, ist der überschießende Betrag
hingegen in voller Höhe pfändbar.6 Das Gesetz geht davon aus, dass dieser Teil des Einkommens
vom Schuldner nicht benötigt wird, um daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der übersteigende
Teil ist in voller Höhe an den pfändenden Gläubiger auszuzahlen.
Liegen die Einkünfte des Schuldners zwischen € 990,00 und € 3.029,99 ist folgendermaßen zu verfahren:
Von den Einkünften wird zunächst der Grundfreibetrag von € 989,99 abgezogen. Der Restbetrag
ist gem. § 850 c Abs. 2, Satz 1 ZPO um 3/10 zu kürzen, da dieser Teil dem Schuldner
gleichfalls zusteht.
Die weiteren 7/10 sind pfändbar und stehen damit dem Gläubiger zu. Zur
Vereinfachung hat der Gesetzgeber Pfändungstabellen herausgegeben (siehe im Anhang unter
6.1) aus denen der pfändbare Betrag unmittelbar abgelesen werden kann. Diese Tabelle basiert
auf der zuvor dargestellten Berechnungsformel.
Beispiel 1:
Der Schuldner bezieht ein Netto-Einkommen von € 1.300,00. Davon werden € 989,99 als
Grundfreibetrag zugunsten des Schuldners abgezogen, so dass ein Restbetrag von € 320,01
verbleibt. Dieser Betrag wird um 3/10 (= € 93,00) gekürzt (da nicht pfändbar), so dass sich für
den Gläubiger ein pfändbarer Betrag von € 217,00 ergibt.
Beispiel 2:
Das Einkommen des Schuldners beträgt € 3.500,00 im Monat. Es ist zunächst die Differenz zwischen
€ 3.030,00 und € 3.500,00 (= € 470,00) voll pfändbar. Die Differenz wischen € 990,00
und € 3.030,00 ist zu 7/10 (= € 1.428,00) pfändbar. Damit sind bei diesem Schuldner insgesamt
€ 1.898,00 pfändbar. Dem Schuldner verbleiben als pfändungsfreier Betrag € 1.602,00.
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lucca_m
weiß was
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« Antworten #1 am: 25. November 2008, 15:39:38 »

Machen Sie sich doch das LEben nicht so schwer. Sie beantworten sich Ihre Frage schon selbst: "...Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber Pfändungstabellen herausgegeben (..) aus denen der pfändbare Betrag unmittelbar abgelesen werden kann. Diese Tabelle basiert auf der zuvor dargestellten Berechnungsformel."

Sie finden diese Tabelle hier:
http://www.pleite-was-nun.info/Sections-sop-viewarticle-artid-48.html

Spalten geben die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen wieder.
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Lolly
Grünschnabel
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« Antworten #2 am: 25. November 2008, 21:56:52 »

Hallo Kraxel.

Was noch aktuell ist, läßt sich doch leicht "ergooglen". Ich habe meine RI über dieses Programm www.pfaendung.deberechnet und abgewickelt. Hier gibt es auch die Gesetzestexte zur ZPO und BGB. Wichtig ist doch, den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Das Programm ist das Beste, was ich bisher gefunden hatte.

LG Lolly
« Letzte Änderung: 25. November 2008, 22:05:27 von Lolly » Gespeichert
lucca_m
weiß was
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« Antworten #3 am: 26. November 2008, 08:28:37 »

Hall oLolly,

sind Sie in einem Angestelltenverhältnis?
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