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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:24:58 *
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Autor Thema: Berechnung pfändbarer Lohn  (Gelesen 1890 mal)
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poppnic
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« am: 01. Oktober 2010, 21:40:14 »

Hallo,

heute war mein erster Tag bei einem neuen Arbeitgeber... juchu! Nun ist das der erste AG seit meiner Insolvenz, bei dem ich mit meinem IV vereinbart habe, den AG nicht zu informieren, da mir dies eventuell für eine Verlängerung des Vertrages im Wege stehen könnte und außerdem hat der AG im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Pfändungen abführt...nun gut sei es drum (ich hoffe der IV hält sich daran, habe natürlich keine schriftliche Bestätigung des IV).
Ich habe also meinem IV schriftlich mitgeteilt, wie schon die letzten Jahre meine Lohnzettel monatlich abzugeben und nun: "NEU": eventuell pfändbares Einkommen sofort auf das Anderkonto selbst abzuführen.

Nun ja, ich bekomme ganz normal Gehalt und liege unter der Pfändungsgrenze mit ca. 900 € netto (keine Unterhaltspflichtigen Personen). Somit dürfte das also alles kein Problem sein in normalen Monaten.

Nun zum "Problem": 2mal im Jahr erhalte ich eine Gewinnausgleichszahlung von meinem Arbeitgeber, natürlich weiß ich noch nicht wie hoch die sein wird (variabel), aber ich werde deutlich über der pfändbaren Grenze liegen. Das diese abgeführt werden muss, weiß ich. Meine Problem bei der Ganzen Sache ist, ich weiß nicht, was ich genau behalten darf. Und was abgeführt werden muss. Klar ist mir Bsp.:

alles ca.:
Monat mit Gewinnausgleichzahlung:
1200 Brutto
900 Gewinnausgleichzahlung Brutto
= 2100 Brutto
= 1400 netto
= abzuführen 290 € laut Tabelle

Monat ohne:
1200 Brutto
=900 € netto
= 0,00 abzuführen


So, aber da es ja heißt, Gewinnausgleichszahlungen und dergleichen sind pfändbar und dürfen nicht selbst behalten werden, stellt sich mir die Frage: Muss ich nicht komplett alles abführen, also als würde ich die Gewinnausgleichzahlung gar nicht bekommen und somit mit meinen üblichen 900 € netto nach Hause gehen oder darf ich egal was ich zusätzlich bekomme, wirklich bis zur Pfändungsgrenze alles behalten, also in diesem einem Monat dann ca. 1100 €?

Sorry für Rechtschreibung und Grammatik!
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HeinoHome
Jungspund
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« Antworten #1 am: 01. Oktober 2010, 22:11:18 »

Da der Gesetzgeber vorsieht Arbeitsanreize zu schaffen und sich Arbeit lohnen soll, wird innerhalb der Pfändungsgrenzen gepfändet, die sich bei steigendem Lohn / Gehalt erhöhen.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind bis zur Hälfte (max. 500 EUR) pfändungsfrei, ebenso wie Vergütungen für geleistete Überstunden. Für Gewinnausschüttungen, wenn sie auch als solche auf dem Einkommensnachweis bezeichnet werden, sind keine pfändungsfreien Beträge vorgesehen.
Ihnen bleiben tatsächlich die von Ihnen errechneten 1100 EUR.  thumbup
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deagle
weiß was
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« Antworten #2 am: 01. Oktober 2010, 22:14:03 »

Im Monat der Ausgleichszahlung nimmst Du Deine Abrechnung, schaust in der Tabbelle in die erste Spalte und führst ab.
Die Ausgleichszahlung erhöht einfach nur Deinen Nettolohn, nicht mehr nicht weniger.

Bei genau 1.400,-- Netto musst Du 290,40 € abführen

Edit sagt...

Urlaubsgeld Unterliegt nicht der Pfändung (soweit es den Rahmen des üblichen nicht übersteigt), Ebenso das Weihnachtsgeld (allerdings nur bis 500,-- €)
« Letzte Änderung: 01. Oktober 2010, 22:15:57 von deagle » Gespeichert
poppnic
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« Antworten #3 am: 01. Oktober 2010, 22:27:02 »

Vielen Dank, na das sind doch mal gute Neuigkeiten, am Ende werde ich expliziet den IV nochmal genau darauf hinweisen, wieviel ich den besagten Monat abführe und um eventuelle Berichtigung bitten, aber man sollte ja immer genau selbst bescheid wissen, erzählen können die Leute einem viel.

Also Danke für die schnellen und genauen Antworten.
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