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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:31:27 *
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Autor Thema: Bescheid für Guthabe vom FA  (Gelesen 1139 mal)
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benny0123
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« am: 02. April 2010, 14:51:04 »

 Hallo

wer kann mir sagen wie ich mich verhalten soll wei folgt

habe mit meiner frau  die einkommenssteuererklärung gemacht sie bekommt ein brief vom FA
das sie zahlen soll

ich bekomme ein brief vom FA da sich ein steuerguthaben habe im Aufhebeungsvertrag steht aber keine sonstige § über bla bla was ich hier schon im froum gelesen habe.

was hat das für mich zu bedeuten 

grüßle
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rookie


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« Antworten #1 am: 05. April 2010, 19:49:22 »

Was wäre denn jetzt Ihre Frage ?
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benny0123
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« Antworten #2 am: 05. April 2010, 20:19:14 »

hallo

ob ich was bekomme oder net

in dem schreiben vom gericht wo ich bekommen habeb steh nix von einem paragraf 203 wie es in manchen beitägen drin steht das meinte ich

ob ich da hoffnung habe oder nicht ?????denk schon !!!!!!!!

grüßle
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« Antworten #3 am: 05. April 2010, 20:24:55 »

Aus welchem Jahr ist die Erstattung und wann genau wurde Ihr Verfahren aufgehoben ?

PS. Nachtragsverteilung ( § 203 InsO ) kann aber u.U. immernoch vom Th beantragt werden
« Letzte Änderung: 05. April 2010, 20:27:14 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 06. April 2010, 13:06:04 »

Hallo


das verfahren wurde am 22.10.2009 erfolgt

vom FA ist 2009 !!

aber warum schickt mir dann das FA das ich die bank daten schicken soll das versteh ich net

grüßle
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« Antworten #4 am: 06. April 2010, 13:06:04 »



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« Antworten #5 am: 06. April 2010, 17:18:05 »

Das Geld ist massezugehörig.... coffee
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benny0123
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« Antworten #6 am: 06. April 2010, 17:37:08 »

hier im foum und wo ich nach gegoogelt habe steht aber was anderes

was soll ich da klauben???
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« Antworten #7 am: 06. April 2010, 19:54:35 »

Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben und keine Nachtragsverteilung angeordnet, gehört die Steuererstattung dem Schuldner also Ihnen.
Geben Sie dem FA Ihre Bankdaten, damit auch an Sie gezahlt wird. Den Aufhebungsbeschluss scheint das FA ja schon zu haben.
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benny0123
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« Antworten #8 am: 06. April 2010, 20:38:45 »

genau das inso ist aufgehoben und keine nachtragserteilung zu folge

also danke meine frage hat sich dann beandwortet .
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benny0123
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« Antworten #9 am: 09. April 2010, 13:14:00 »

hallo

zu dieser sache muß ich was los werden

also wenn man in der inso ist und ein jahr vergangen ist UND in der Wohlverhaltenperiode ist bekommt man vom FA den ganzen Steuerguthaben .

hab beim meinem TH nachgefragt .


grüßle an alle 
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rookie


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« Antworten #10 am: 09. April 2010, 14:30:06 »

Ja, bekommst Du den ganzen krasse Steuerguthaben wenn bist Du in korrekte WVP..... das ist echt voll krass lollol

Dann geht dem Schuldigen besser......iyi günler
« Letzte Änderung: 09. April 2010, 14:34:51 von rookie » Gespeichert
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« Antworten #11 am: 09. April 2010, 19:12:09 »

warum bist du nicht korrekt oder wie

schon den ganzenm betrag bin auch verheiratet

man muß halt nachfragen

wie heißt es so schön wer nicht frägt bleibt dumm oder so

ok bei anderen sieht es manchmal anderst aus oder das hast du gemeint mir kann es recht sein nich


grüßle
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hitboy1
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« Antworten #12 am: 12. April 2010, 17:53:56 »

dann habe ich mal ne frage an alle hier?
frau in inso seit einem halben jahr. ich bin seit 2 1/2 j in der inso..steuerklasse 3/5. zusammen veranlange erklärung abgegeben..280€ nachzahlen...okay.
7tage später wider post von fa. ihr iv hat nachträglich getrennte veranlagung beantragt. nun bekommt sie 750€ wieder bzw. der iv und ich muss 1000€ nachzahlen. fa sagt pech gehabt. hier sagt man ich bin im lfd. verfahren also kann mit rein in meine inso. FA sagt wieder das das freies wirtschaftliches verhalten ist und muss zahlen...
was ist nun richtig?
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paps
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« Antworten #13 am: 12. April 2010, 19:13:39 »


IX ZR 8/06

Zitat
Die Wahl der getrennten Veranlagung durch die Beklagte sei sachlich gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt habe, der Insolvenzmasse die steuerlichen Nachteile im Innenverhältnis unter Beibehaltung der gemeinsamen Veranlagung auszugleichen. Ohne Auswirkung auf das Wahlrecht der Beklagten bleibe, ob sich die in der Wohlverhaltensperiode befindliche Klägerin durch dessen Ausübung erneut verschulden müsse.
Mit Nachzahlen und Ausgleich sind Sie auch wieder bei 1000.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
hitboy1
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« Antworten #14 am: 12. April 2010, 20:05:31 »

@paps
das heißt in dutsch?
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