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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:37:34 *
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Autor Thema: Beschluss nach § 177 Abs.1 Inso !?!?  (Gelesen 1684 mal)
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horst69
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« am: 14. Februar 2011, 12:33:25 »

Hallo an alle !

Ich habe heute einen Beschluß bekommen nach § 177 Abs.1 Inso und bin unsicher.

Es wird angeordnet:

Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.

Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden rechtzeitig zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 1.4.2011. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.


Was soll das auf deutsch heissen, muss ich was tun ???
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tomwr
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« Antworten #1 am: 14. Februar 2011, 22:02:17 »

Offenbar gibt es nachträgliche Forderungsanmeldung(en) und dafür wurde ein besonderer Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren angesetzt. Man sollte sich daher vorab zum Insolvenzgericht begeben, die nachträglich angemeldeten Forderungen prüfen (insbesondere aber nicht nur das Forderungsattribut "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung") und ggf. Widerpruch gegen die Forderung insgesamt, gegen einen Teilbetrag oder gegen das Forderungsattribut erheben, wenn notwendig oder sinnvoll.
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horst69
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« Antworten #2 am: 15. Februar 2011, 10:14:03 »

Kann ich da jetzt schon hingehen ??

Steht nichts im Schreiben drin, ab wann man da hin gehen kann.
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tomwr
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« Antworten #3 am: 15. Februar 2011, 11:21:52 »

Gute Frage. Ich würde sicherheitshalber nochmal 2 oder 3 Wochen warten, da die Forderungen zwar angemeldet aber offenbar noch nicht (vom IV) geprüft sind. Möglicherweise bestreitet der die Forderungen auch bereits. Sind ja noch 6 Wochen Zeit bis zum 01.04.

Eine Forderung aus vbhH kanns eigentlich nicht sein, da das Gericht den Schuldner darüber gesondert zu informieren hat (§175 Abs.2 InsO). Oder es kommt noch Post in den nächsten Tagen. Halte ich aber für unwahrscheinlich.
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doktor mabuse
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« Antworten #4 am: 17. Februar 2011, 09:17:53 »

Hallo,

habe vor einigen Tagen auch so einen Bescheid erhalten, daß nach § 177InsO noch nachgemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden.
Die Forderungen sind bei Gericht niedergelegt und können bis ...eingesehen werden.
Ich denke, ich warte noch ein wenig und schau mir dann die Forderungstabelle an.
Mehr kann ich doch im  Moment nicht tun, oder?
Macht es einen Sinn, wenn die Forderung als solche ok. ist, gegen die Höhe Widerspruch einzulegen?
Die Summen inkl. Zinsen lassen sich doch ohnehin nicht genau nachvollziehen, was wäre also damit gewonnen?
Ich denke, das würde das Verfahren nur weiter verzögern, oder irre ich da?

Mit Gruß,
Doktor Mabuse
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 17. Februar 2011, 09:17:53 »



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horst69
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« Antworten #5 am: 17. Februar 2011, 09:44:31 »

Ich werde auch nächste Woche mal zu Gericht, um zu prüfen waas dort nachgemeldet wurde.

Aber ich denke schon, das ein Widerspruch das ganze in die Länge zieht !?

Naja, mal schauen ob die nachgemeldeten Forderungen rechtens sind, wenn jan werde ich keinen Widerspruch einlegen. Umso schneller geht es in Richtung WVP  biggrin
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tomwr
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« Antworten #6 am: 17. Februar 2011, 14:24:36 »

Macht es Sinn Widerspruch einzulegen ?
In bestimmten Fällen ja.

Dazu sollte man wissen, dass ein Forderung die zur Tabelle festgestellt wird nach der Insolvenz wie ein vollstreckbarer Titel wirkt. Der Gläubiger kann sich einen Tabellenauszug vom Amtsgericht bestätigen lassen und daraus vollstrecken. Das kommt natürlich nicht zum Tragen wenn die RSB erteilt wird und es keine deliktische Forderung (aus vbhU) ist. Aber letztlich weiß man nie im Leben was so alles passiert.

Sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt, macht es keinen Sinn Widerspruch einzulegen, da der Schuldner dann innerhalb eines Monats eine Feststellungsklage (auf zunächst eigene Kosten) erheben muss und das dem Gericht auch nachweisen muss ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben.

Sofern KEIN vollstreckbarer Titel vorliegt obliegt es dem Gläubiger eine Feststellungsklage (auf seine Kosten) zu erheben. Dafür gibt es keine enge Frist, kann er im Laufe des Verfahrens tun und muss nur die Verjährungsvorschriften beachten. Sofern die Forderung streitig ist und für den Gläubiger ein Risiko bei der Klage entsteht oder wenn die Forderung vom Betrag eher gering ist, kann der Schuldner ggf. taktischerweise die Forderung auch bestreiten.

Das Recht zum Widerspruch steht dem Schuldner zu und muss auch nicht begründet werden. Eventuelle Feststellungen dazu hat nur das Prozessgericht, nicht das Insolvenzgericht zu treffen.

Der Widerspruch des Schuldners wird nur "festgestellt", dazu bedienen sich die Insolvenzgerichte fertiger Stempel, evtl. ein kleiner handschriftlicher Zusatz auf dem Tabellenblatt, das wars. Das Verfahren wird durch Erhebung des Widerspruchs weder verzögert noch beschleunigt es sich wenn man keinen Widerspruch erhebt. Es ist letztlich nur eine amtliche Feststellung auf dem Tabellenblatt.

Einen Widerspruch gegen das Forderungsattribut "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" macht immer Sinn ! Ansonsten würde die Forderung von der RSB nicht umfaßt. Das macht übrigens auch Sinn, wenn die Forderung tituliert ist, vom Gläubiger die vbuH angemeldet wurde aber eben dieses Forderungsattribut selbst nicht tituliert (gerichtlich festgestellt) wurde. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung des Schuldners selbst eine Feststellungsklage gegen den Gläubiger zu erheben, sofern sich sein Einwand nur gegen das Attribut richtet.
« Letzte Änderung: 17. Februar 2011, 14:27:34 von tomwr » Gespeichert
Paul Karl
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« Antworten #7 am: 21. April 2012, 13:17:28 »

der beschluss ist hier ja schon einige male geschreiben worden,
aber was bedeutet unten der Satz,
Haben Gläubiger vorgetragen,die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen Handlund des Schuldner so hat er im wiederspruch zusätzlich anzugeben,ob er diesen Vortrag bestreitet.
(will man mir hier etwas in die Schuhe schieben?)
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paps
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« Antworten #8 am: 21. April 2012, 21:13:47 »

Der Widerspruch des Schuldners zur Forderung kann sich sowohl nach der Höhe als auch nach dem Grund richten.

Ist also der Schuldner der Überzeugung, dass die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt, so muß er diesem deliktischen Charakter widersprechen.
Es liegt dann am Gläubiger den Vorsatz nachzuweisen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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