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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:44:14 *
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Autor Thema: Betriebliche Altersvorsorge  (Gelesen 602 mal)
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« am: 04. Mai 2010, 14:35:48 »

Hallo Leute ich bin neu hier,

erstmal servus an alle.

Ich habe eine Frage:

Ich bin in der WVP und möchte einen Teil meines Gehaltes im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altervorsorge einzahlen.
Ist das insolvenzrechtlich erlaubt ?

Danke für Eure Info
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paps
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« Antworten #1 am: 04. Mai 2010, 18:48:00 »

erlaubt ja.
Jedoch wird sich die Gläubiger schädigende Senkung des Netto nicht negativ auf die Berechnung des pfändbaren Betrages auswirken.
Sie sollten dann den ursprünglichen pfändbaren Betrag weiter zahlen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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« Antworten #2 am: 04. Mai 2010, 19:24:26 »

Hallo paps,

ich ( bzw. mein Arbeitgeber ) zahlt zur Zeit ein Betrag X an den Th.

Durch VK-Schichtarbeit wird sich mein Netto im nächsten Monat um einiges erhöhen.
Deswegen meine Frage ob ich was davon ohne Probleme in die betriebliche RV "abzwacken" kann bevor es mir gepfändet wird.

Das Netto wird trotzdem noch höher ausfallen als vorher.

Also ist das keine Gläubigerschädigung ?


« Letzte Änderung: 04. Mai 2010, 19:26:43 von Avatar » Gespeichert
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« Antworten #3 am: 04. Mai 2010, 23:21:27 »

Servus Avatar und alle beinand,

hatte vor nicht allzulanger Zeit auch das Thema.

Der Berater teilte gleich im Vorfeld mit, dass bei einer laufenden PrivInso die BA mit Entgeltumwandlung
nicht abgeschlossen werden kann, da diese das Nettoeinkommen und damit den Pfändungsbetrag verringert.
Ich fragte, ob das gesetzlich so verankert ist oder ob evtl. vom Arbeitgeber vorgegeben (aus welchen Gründen auch immer).
Die Antwort war, dass das gesetzlich so verankert ist und PrivInsolvenzler (solange diese läuft) deswegen
einen Vertrag auch nicht abschließen können.

Was ich mich frage: Gilt das auch bei einer normalen Lohnpfändung aufgrund eines z. B. Vollstreckungsbescheides????
bzw. grundsätzlich bei Lohnpfändungen egal welcher Art?

Naja, hoffentlich bekommst du sie irgendwie durch!

Ois guade!
Servus


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paps
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« Antworten #4 am: 05. Mai 2010, 17:18:01 »

Es geht bei der Inso nur um die RSB.
Die sollte man mit irgendwelchen Tricks, wenn auch legal, nicht gefährden.

Außerhalb der InsO sieht es etwas anders aus.
Kommt der AG seiner Verpflichtung nach und gewährt eine betriebliche Altersvorsorge, so müssen die GL-Interessen hinten anstehen.

-------------------------
Landesarbeitsg. Hamburg AZR 611/97,

BAG 17.02.1998  3 AZR 611/97

BAG,  30.7.2008, 10 AZR 459/07


   Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, daß in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr.

1. Leistungen eines Arbeitgebers in eine Direktversicherung (nach dem Gesetz über die betriebliche Altersvorsorge) stellen keinen Arbeitslohn i.S.d. § 850 ZPO dar. Die Umwandlung bewirkt eine entsprechende Reduzierung des Nettoeinkommens und damit des Pfändungsbetrages.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Umwandlung des Einkommens nicht mehr möglich. Der Schuldner kann über seine pfändbaren Einkommensbestandteile nicht mehr verfügen, da er diese an den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter abgetreten hat.
« Letzte Änderung: 05. Mai 2010, 17:20:34 von paps » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 05. Mai 2010, 17:18:01 »



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