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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 08:45:26 *
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Autor Thema: Betriebskostenabrechnung 2008  (Gelesen 473 mal)
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« am: 13. Dezember 2009, 21:11:11 »

Hallo!
Ich habe folgende Frage ich habe eine Betriebskostenabrechnung von 2008 bekommen nach der ich 2000 Euro nachzahlen muß. Ich lasse diese Abrechnung natürlich vom Mieterbund prüfen.Sollte die Abrechnung aber richtig sein ist nun meine Frage darf ich die überhaupt bezahlen, da ich ja in der Inso bin? Mein Mann( nicht in der Inso) und ich stehen im Mietvertrag und die Abrechnung ist natürlich an uns beide. Dürfen wir die jetzt einfach bezahlen oder muß ich die Hausgesellschaft als Gläubiger beim Treuhänder angeben?
2. Auf Grund der hohen Nachzahlungen wollen wir nun umziehen. Mein Anteil an der Mietkaution würde ja denn gepfändet werden. Kann ich jetzt aber die Kaution für die Nachzahlung nehmen?


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Paula41
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« Antworten #1 am: 14. Dezember 2009, 13:59:36 »

Hallo,

ich gehe mal davon aus , dass der Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung war. Folglich wäre die Nachzahlung eine Insolvenzforderung.

Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haften Sie vermutlich auch gesamtschuldnerisch für die Miete und die Betriebskosten (steht in den AGB's des Vermieters). Das heißt im Gegenzug, dass Ihr Ehemann die Nachzahlung übernehmen muss.

mfg
Paula41
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« Antworten #2 am: 14. Dezember 2009, 19:19:57 »

Die Verrechnung der Mietkaution mit rückständiger Miete oder Nebenkosten ist nicht zulässig. Sie dient ausschließlich als Sicherung für unterlassene Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen nach dem Auszug.
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 14. Dezember 2009, 19:51:22 »

Die Verrechnung der Mietkaution mit rückständiger Miete oder Nebenkosten ist nicht zulässig. Sie dient ausschließlich als Sicherung für unterlassene Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen nach dem Auszug.

Nein!
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« Antworten #4 am: 14. Dezember 2009, 20:46:03 »

Nein (Ausrufezeichen) ?
Ist das eine fundierte Antwort von Insokalle ?
Oder nur ein wilder Protestruf ?

Tatsache ist, dass die Mietkaution eine Sicherheitsleistung für den Vermieter ist. Um präzise zu sein, der Vermieter darf sehr wohl mit Ansprüchen gegen den Mieter nach Ende des Mietvertrages aufrechnen, auch mit nichtbezahlten Betriebskosten. Aber er ist keineswegs dazu verpflichtet. Der Mieter hat hier überhaupt kein Recht die geleistete Kaution mit irgendwas (Mietzahlung oder Betriebskostenzahlungen) aufzurechnen. Ganz im Gegenteil hat der Vermieter locker bis zu 6 Monate Zeit überhaupt die Mietkaution abzurechnen bzw. auszuzahlen.

Ob beide Teile der Ehe oder Lebensgemeinschaft gleichermaßen für Schulden aus dem Mietvertrag haften hängt davon ab wer den Vertrag unterschrieben hat. Derjenige oder diejenige haftet hier, wenn beide unterschrieben haben haften beide zusammen. Wenn einer davon in die Insolvenz geht, kann sich der Vermieter immer noch an den anderen wenden (wenn der mit unterschrieben hat). Ansonsten ist auch davon auszugehen, dass der Vermieter ggf. Klage einreicht auf Zahlung der Betriebskosten. Dann darf er nach Beendigung sowohl die Betriebskosten als auch die Kosten der Klage mit der Kaution verrechnen, für eine eventuelle Unterdeckung kann er einen Vollstreckungstitel beantragen. Dem Eingangsposting ist ja zu entnehmen, dass beide im Mietvertrag stehen, ergo sicher auch beide den Mietvertrag unterzeichnet haben.

BGH Urteil zur Funktion der Mietkaution (18.01.2006)
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/BGH_VIII_ZR_71-05.pdf

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 14. Dezember 2009, 20:46:03 »



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Insokalle
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« Antworten #5 am: 15. Dezember 2009, 11:08:12 »

Und warum schreiben Sie dann in Ihrem vorherigen Post, dass die Verrechnung nicht zulässig sein soll?
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 15. Dezember 2009, 11:24:56 »

jeder Vermieter kann und wird Rückstände aus Miete oder Pacht oder Nebenkosten oder Schönheitsreparaturen mit der Kaution verrechnen und keiner kann den daran hindern.

Freilich kann der Mieter aber nicht einfach hingehen und sagen, verrechnen Sie mal ein paar Monate Miete mit der Kaution und gut ist es. In diesem Fall kann der Vermieter trotz Kaution die Miete einfordern.

Wer im Insolvenzverfahren als Mieter auf den Gedanken kommt, einfach die letzten zwei oder drei Mieten nicht zu zahlen,  weil die freiwerdende Kaution in der Insolvenzmasse untergehen würde, sollte gute Nerven haben.

 
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nsolventer
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« Antworten #7 am: 15. Dezember 2009, 19:49:40 »

Und warum schreiben Sie dann in Ihrem vorherigen Post, dass die Verrechnung nicht zulässig sein soll?
Ja nichts anderes habe ich offensichtlich wohl gemeint. Das Posting grenzt an Erbsenzählerei. In der Frage ging es darum was der Mieter darf. Daher ist die Antwort auch aus Sicht des Mieters zu interpretieren. Wenn jede Frage im Gutachtenstil beantwortet werden soll mit rechtlicher Sicht von beiden Seiten würde das den Rahmen wohl sprengen. Meine Antwort war auf die konkrete Frage bezogen korrekt und deutlich ausfühlicher und hilfreicher als Deine.
 smoke
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