Nein (Ausrufezeichen) ?
Ist das eine fundierte Antwort von Insokalle ?
Oder nur ein wilder Protestruf ?
Tatsache ist, dass die Mietkaution eine Sicherheitsleistung für den Vermieter ist. Um präzise zu sein, der Vermieter darf sehr wohl mit Ansprüchen gegen den Mieter nach Ende des Mietvertrages aufrechnen, auch mit nichtbezahlten Betriebskosten. Aber er ist keineswegs dazu verpflichtet. Der Mieter hat hier überhaupt kein Recht die geleistete Kaution mit irgendwas (Mietzahlung oder Betriebskostenzahlungen) aufzurechnen. Ganz im Gegenteil hat der Vermieter locker bis zu 6 Monate Zeit überhaupt die Mietkaution abzurechnen bzw. auszuzahlen.
Ob beide Teile der Ehe oder Lebensgemeinschaft gleichermaßen für Schulden aus dem Mietvertrag haften hängt davon ab wer den Vertrag unterschrieben hat. Derjenige oder diejenige haftet hier, wenn beide unterschrieben haben haften beide zusammen. Wenn einer davon in die Insolvenz geht, kann sich der Vermieter immer noch an den anderen wenden (wenn der mit unterschrieben hat). Ansonsten ist auch davon auszugehen, dass der Vermieter ggf. Klage einreicht auf Zahlung der Betriebskosten. Dann darf er nach Beendigung sowohl die Betriebskosten als auch die Kosten der Klage mit der Kaution verrechnen, für eine eventuelle Unterdeckung kann er einen Vollstreckungstitel beantragen. Dem Eingangsposting ist ja zu entnehmen, dass beide im Mietvertrag stehen, ergo sicher auch beide den Mietvertrag unterzeichnet haben.
BGH Urteil zur Funktion der Mietkaution (18.01.2006)
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/data/downloads/91/BGH_VIII_ZR_71-05.pdf