@ Insokalle Also bei den hiesigen Gerichten wird das folgendermaßen gehandhabt:
Unterhaltsberechtigte, die eigenes Einkommen haben, werden bei der Berechnung des pfändbaren Betrages dann nicht berücksichtigt, wenn Sie über ein Einkommen in Höhe des Sozialhilfesatzes (€ 364,00 ) zzgl. eines sog. Besserstellungszuschlages in Höhe von 20 %, mithin insgesamt EUR 414,00, verfügen.
So hatte es ein Rechtspfleger hier auf telefonische Nachfrage mitgeteilt und so wird das von den hiesigen Gerichten akzeptiert und gehandhabt.
Der Besserstellungszuschlag kann aber deutschlandweit variieren; wie wir schon in Erfahrung gebracht haben.Dementsprechend ist die Grenze der TH tatsächlich bei ca 500 Euro beginnend und es kann dazu führen, das stufenweise der Freibetrag herabgesetzt oder gänzlich komplett gestrichen wird und die Unterhaltspflich wegfällt
....ist leider so
