Desweitern sei hier gesagt das er aufgrund dessen das er eine Lohnabtretung nach § 850 d ZPO unterschrieben hat..
Was soll das für eine Abtretung sein?
Dass man sich der Zwangsvollstreckung bzw. der Abführung seiner nach § 850
c ZPO pfändbaren Bezüge unterwirft, mag ja noch üblich sein..eine darüber hinausgehende "freiwillig" eingegangene Verpflichtung dürfte wohl eher sittenwidrig sein.

Die vor der Eröffnung entstandenen Unterhaltsschulden gelten als "normale" Insolvenzforderungen, die somit auch nur in den Grenzen des § 850c gepfändet werden dürfen. Etwas anderes kann nur für laufenden Unterhalt - als Neuschulden - gelten.
Soweit eine gültige Abtretung besteht, wird der betreffende Gläubiger ohnehin für 24 Monate bevorzugt bedient..
Insofern bestehen keine Bedenken dahingehend, ihm die (nach 850c) pfändbaren Anteile "direkt" zukommen zu lassen;
Voraussetzung ist natürlich, dass der TH das Absonderungsrecht anerkennt.
Darf er ohne weiteres diese Zahlung vornehmen ohne das es eine Gläubigerbevorzugung da stellt?
Sollten keine pfändbaren Anteile entstehen (wegen laufender U-pflichten), darf der Gläubiger natürlich nicht "einzelbefriedigt" werden.