Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 10:05:38 *
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Autor Thema: Brief vom Treuhänder ??  (Gelesen 727 mal)
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Christ
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« am: 29. Mai 2011, 12:48:11 »

Hallo gute Leute hi

Habe Brief vom Treuhänder Bekommen , als Antwort auf mein
Widerspruch , gegen angemeldete Forderung , in dem steht geschrieben :
 „  ausweislich Ihres Schreibens vom XXX , und der mir vorliegenden und von  Ihnen geprüften
 Tabelle , haben Sie der Forderung der Firma XXX widersprochen .
Disbezüglüch teile ich Ihnen mit , dass Sie die Möglichkeit haben , bis spätestens zum
Prüfungstermin am XXX  beim  zuständigen Insolvenzgericht XXX - Widerspruch zu erheben .
Das Gericht trägt den Widerspruch in die Insolvenztabele ein ( § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Der Widerspruch steht jedoch der Feststellung der Forderung nicht entgegen
( § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Mit freundlichem Gruss  “

Bitte um Klärung ?

Ich verstehe das nehmlich so , das egal ob ich  als Schuldner diesem Forderungsanmeldung
widerspreche oder nicht , wird diese Gläubiger in die Insolvenztabele eingetragen , und
damit wird das mein Insollvenzgleubiger mit allen Rechten und Pflichten . Ist das richtig ?
Für mich wirde das unlogisch , weil diese Gläubiger ( mein Vermieter Firma ) dem ich
widersprochen habe ist rechtlich  kein Insolvenzgleubiger , weil die Verschuldung gegen diese
 Firma ist erst zwei Wochen  nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz entstanden , weil meine
Bank hat den Dauerauftrag ( Bezahlung der Wohnungsmiete ) nicht ausgeführt wegen angemeldete
Insolvenz .  Diese Miete habe mit zwei Wochen Verspätung per Barrüberweisung auch bezahlt ,
aber der Vermieter hat noch zwei Tage später diese fällige Miete in die Insollvenztabelle angemeldet
wahrscheinlich war noch meine Barzahlung nicht gutgesrieben .
Deswegen erstens wirden das neue Schulden und keine Schulden der angemeldete Insolvenz ,
und zweitens diese Forderung wurde zwei Tage vröher bezahlt als die Anmeldung
zur insollvenztabelle . Das alles habe aber meinem Treuhänder geschildert im meinem Widerspruch
dazu . Eigentlich habe erwartet das der Treuhänder mir mitteilen wird , das Der laut meinem
Widerspruch diese Sache geprüft hat und diese Eintragung nach Klärung mit dem Gläubiger
aus der Tabelle rausgenomen hat weil es ein miesverstendniss war , und stadessen habe
aber oben zitierte Brief erhalten . Bitte um Hilfe .
 


Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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joedicom


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« Antworten #1 am: 29. Mai 2011, 15:26:48 »

Hallo,
der Treuhänder kann nett und freundlich sein und unkompliziert arbeiten....aber er muß es nicht.

Das die Forderung gemeldet wurde liegt wohl daran, dass sich der Geldeingang mit der Meldung überschnitten haben. Wenn der Treuhänder es so will, widerspreche beim Insolvenzgericht und schildere direkt den Sachverhalt. Lass dir eine schriftliche Bestätigung vom Vermieter(Gläubiger) geben, dass er keine Forderungen mehr stellt und es sich halt wirklich auf Grund der Kontosperre überschnitten hat.

Das sollte sich dann eigentlich schnell klären.

p.s.: jetzt weißt du, was du für einen Treuhänder hast angry
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tomwr
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« Antworten #2 am: 31. Mai 2011, 13:24:41 »

Es scheint sich um ein schriftliches Verfahren zu handeln. Da hat der Schuldner jetzt Zeit bis zum Prüfungstermin schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch gegen die Forderung zu erheben. Der Widerspruch muss übrigens dort nicht begründet werden. Nur ob und wenn ja in welcher Höhe der Forderung widersprochen wird (wenn z.B. ein Teilbetrag richtig wäre).

Generell hat der Widerspruch für die Insolvenztabelle und für die Verteilung keine Wirkung. Es wird lediglich in der Tabelle vermerkt. Ein Widerspruchsrecht hat nur der TH bei offensichtlich unbegründeten Forderungen. Im Prinzip kann es dem Schuldner auch egal sein, das Geld was in den nächsten 6 Jahren zusammenkommt, wird verteilt. An wen und in welcher Höhe ist im Prinzip wurscht, außer man gönnt es bestimmten Leuten nicht. Liegt aber nicht in der Hand des Schuldners.

Eine Wirkung entfaltet der Widerspruch aber am Ende des Insolvenzverfahrens, nämlich dann wenn keine RSB erteilt wird. In diesem Fall erhält der Gläubiger keinen Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel sondern muss entweder einen vorher bestandenen Titel verwenden oder einen Titel auf dem Rechtswege erwirken. Also ganz nutzlos ist der Widerspruch des Schuldners nicht.


Aber etwas anderes in dem Zusammenhang.

Offenbar hatte der Vermieter zum Eröffnungszeitpunkt eine nicht bezahlte Mietforderung (nochmal genau prüfen wann die Miete fällig wird und wann eröffnet wurde). Diese wurde später bezahlt. Insofern kann der Vermieter die nachträgliche Zahlung aber nicht mit der vorinsolvenzlichen Verbindlichkeit verrechnen, weil vor dem Insolvenzverfahren keine Aufrechnungsmöglichkeit bestand. Das bedeutet im Umkehrschluss, Du hast jetzt eigentlich ein Guthaben beim Vermieter über eine Monatsmiete. So gesehen wird ein Schuh daraus und unter diesen Umständen würde ich keinen Widerspruch einlegen sondern die nächste Mietzahlung unterlassen.  wink
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« Antworten #3 am: 31. Mai 2011, 15:06:23 »

Das würde ich nicht machen.
Es ist auch kein Aufrechungsfall.
Also schön die Miete weiter zahlen.
« Letzte Änderung: 31. Mai 2011, 18:09:04 von Insokalle » Gespeichert
Christ
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« Antworten #4 am: 31. Mai 2011, 22:20:16 »

Hallo gute Leute  hi


Danke joedicom , tomwr  und  Insokalle  für Eure Antworten
      
 tomwr , Du Schreibst :
„Offenbar hatte der Vermieter zum Eröffnungszeitpunkt eine nicht bezahlte Mietforderung (nochmal genau prüfen wann die Miete fällig wird und wann eröffnet wurde).“
Also , so war es nicht , weil zum Eröffnungszeitpunkt  der Verbraucherinsolvenz waren
alle Mietforderungen komplett bezahlt . Erst etwa zwei Wochen nach Eröffnungszeitpunkt wurde
die Neste Miete fällig , die meine Bank wegen Kontospere nicht bezahlt hat .
Misten das dann nicht neue schulden sein , die nichts mit meine Insolvenz zu tun haben ??

Und meine Miete möchte ich weiter zahlen , denke dass ich dadurch meine Insolvenz
nicht gefährde , oder wie sied Ihr das ??


Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
 

« Letzte Änderung: 01. Juni 2011, 05:00:31 von Christ » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 31. Mai 2011, 22:20:16 »



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« Antworten #5 am: 01. Juni 2011, 11:14:10 »

sehe ich auch so
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« Antworten #6 am: 01. Juni 2011, 14:20:44 »

"Müssten das dann nicht neue schulden sein , die nichts mit meine Insolvenz zu tun haben ??"

Das Mietverhältnis bestand nach Eröffnung weiter. Die Nichteintrittserklärung des TH lag ggf. noch nicht vor bzw. entstanden die Mietschulden vor zum Ablauf Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Somit kann der Vermieter diese neuen Schulden aus dem Mietverhältnis ggf. doch als Masseschulden geltend machen.

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« Antworten #7 am: 01. Juni 2011, 15:40:20 »

ja gut, ist wohl richtig
Diese Vorschriften in der InsO sind aber völlig missraten. Man muss sich mal über die Konsequenzen klar werden, wenn der Mieter sich darauf beruft und nicht zahlt ebenso wie der IV, gerade in masselosen Verfahren. Drohende fristlose Kündigung ist das eine aber was kommt danach noch?
Guten Gewissens kann man das also mE nicht empfehlen. Selbst bei hohen Massen wäre ich vorsichtig, da oft auch insgesamt hohe Masseverbindlichkeiten bestehen. Die Schuldner werden das nicht immer überblicken können.

Dem Schuldner bleibt doch letztlich im Grunde nur eines, nämlich aus eigenem Interesse vom ersten Tag des Insolvenzverfahrens an pünklich seine Miete zu zahlen.
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Feuerwald
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« Antworten #8 am: 01. Juni 2011, 16:03:49 »

Guten Gewissens kann man das also mE nicht empfehlen.

- das war auch nicht als Empfehlung gedacht. Ich wollte nur erörten, ob es sich um neue Verbindlichkeiten handelt oder um eine Insolvenzforderung.

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« Antworten #9 am: 01. Juni 2011, 16:09:04 »

Ich wollte es auch nur allgemein in den Raum stellen, bevor sich Schuldner anfangen, die Hände zu reiben.


"Ich wollte nur erörten, ob es sich um neue Verbindlichkeiten handelt oder um eine Insolvenzforderung."

Weder noch, die drei Monate nach Eröffnung dürften nach wohl weit überwiegender Meinung tatsächlich Masseverbindlichkeiten sein. Oder meinten Sie jetzt wieder andere Monate?
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tomwr
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« Antworten #10 am: 01. Juni 2011, 23:17:25 »

Also , so war es nicht , weil zum Eröffnungszeitpunkt  der Verbraucherinsolvenz waren
alle Mietforderungen komplett bezahlt . Erst etwa zwei Wochen nach Eröffnungszeitpunkt wurde
die Neste Miete fällig , die meine Bank wegen Kontospere nicht bezahlt hat .

Das geht aus dem Eingangsposting nicht so genau hervor.

Hier kommt es auf die genaue zeitliche Abfolge an. Eröffnung des Verfahrens und Fälligkeit der Miete.
Angenommen, die Miete war vor Eröffnung fällig, dann ist es eine Insolvenzforderung.
Angenommen, die Miete war nach Eröffnung fällig, dann ist es eine Neuverbindlichkeit.
Wenn es eine Neuverbindlichkeit ist (die dann natürlich vom Schulnder zu bezahlen ist !) - dann darf der Gläubiger die aber auch nicht als Insolvenzforderung anmelden. Entweder oder.

Und eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen eines Rückstandes der Miete vor Insolvenzeröffnung ist nach §112 InsO ausgeschlossen. Damit scheidet eine fristlose aber auch ordentliche Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs grundsätzlich aus.

Zitat
§ 112 Kündigungssperre
Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
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