Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 10:14:48 *
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Autor Thema: Bußgeld in der Insolvenz (kurz vor Schlusstermin)  (Gelesen 1391 mal)
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katharinaundich
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« am: 22. Juli 2011, 17:14:16 »

Guten Tag!  thumbup  hi

zu meiner Person:

m, 21, hab mich vor Jahren schonmal gemeldet.
Bin jetzt hier gerade mit meiner Bekannten zu
Hause und Sie möchte auch gleich eine Frage
stellen (anderer Thread).

Mein Problem:

Mein Insolvenzverfahren läuft 25 Monate schon.
Der Schlusstermin war in den letzten Tagen und
davor, also, wenige Tage vor dem Schlusstermin
habe ich Sonntags einen Roller mit 0,6 Promille
gefahren. 0,5 hätte ich haben dürfen. Fahrverbot
macht mir nicht viel aus. Aber die 500 EUR Geldstrafe. Sind fast 2 Monatsgehälter (da Ausbildung). Die Sachbearbeiterin sagt, das es ihr völlig egal ist, ob ich Bußgeld bekommen habe. Andere schreiben, das ich jetzt die RSB versagt bekomme.

Möchte jetzt den Roller verkaufen, das es so schnell wie möglich getilgt wird, da ja anscheinend keine Raten zugelassen sind?

Siehe z.B. hier:

http://www.ra-franzke.de/beratung/verbraucherinsolvenz/faq/neue-schulden.html

Was ist jetzt wahr?  http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/gruebel.gif" alt="gruebel" border="0" />
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horst69
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« Antworten #1 am: 22. Juli 2011, 17:26:38 »

Also versagt wird die RSB nicht, warum auch ??

Aber um die Zahlung der Strafe wirst du nicht rum kommen, soviel steht fest !
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katharinaundich
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« Antworten #2 am: 22. Juli 2011, 17:27:58 »

Ich frage deshalb:

http://www.ra-franzke.de/beratung/verbraucherinsolvenz/faq/neue-schulden.html

Liebe Grüße
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horst69
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« Antworten #3 am: 22. Juli 2011, 17:33:00 »

Der RA gibt leider keine Quelle an, in welchen § das geregelt sein soll.

Aber wenn es wirklich so sein sollte, wie soll einer deiner Gläubiger das erfahren ????

Die Bußgeldstelle wird keine Anzeige in der Zeitung schalten wink
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katharinaundich
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« Antworten #4 am: 22. Juli 2011, 17:37:14 »

Stimmt *lach* Ich habe beim Insolvenzverwalter angerufen und habe mit einer SB telefoniert. Die meinte, das es völlig egal wäre. Aber: Warum schreiben das 100 Seiten, wenn das tatsächlich geht? Das verstehe ich nicht  uneinsichtig
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 22. Juli 2011, 17:37:14 »



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Fallera
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« Antworten #5 am: 22. Juli 2011, 17:46:45 »

Versagung der RSB geht auf Gläubigerantrag nur nach §290 InsO im eröffneten Verfahren und nach § 295 InsO in der WVP. In keinen der beiden §§ kann ich etwas finden was eine Versagung der RSB aufgrund neuer Verbindlichkeiten begründet! Ob der Gläubiger davon weiß oder nicht ist irrelevant!

Alles andere ist schlichtweg Unsinn! Neuverbindlichkeiten haben mit dem laufenden Verfahren nichts zu tun!

Warten Sie jedoch mit dem Verkauf des Rollers bis zum Aufhebungsbeschluss des Gerichtes! Ansonsten wäre das Geld Neuvermögen, müsste dem TH gemeldet werden und könnte zur Masse hinzugezogen werden!
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tomwr
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« Antworten #6 am: 22. Juli 2011, 19:02:14 »

Ich könnte mir schon Konstellationen vorstellen, nämlich dann wenn der Neugläubiger tatsächlich pfändet und der Schuldner selbständig tätig ist und die Tätigkeit im Verfahren freigegeben ist und der Schuldner die erforderlichen Ausgleichszahlungen nicht erbringen kann. Hier hat er dann u.U. seine Mitwirkungspflichten verletzt und eine Versagung sowohl nach §290 Abs.1 Nr.5 als auch Nr.4 (unangemessene Verbindlichkeiten) könnten die Folge sein.

In der WVP kann bei selbständiger Tätigkeit und Pfändung und dadurch ausbleibende Ausgleichszahlungen nach §295 Ab2. ebenfalls zur Versagung der RSB führen. Und denkbar wäre noch, dass aufgrund einer Pfändung eine Erbschaft nicht hälftig oder eine andere erhaltene Zahlung im Rahmen einer Nachtragsverteilung nicht an den TH herausgegeben werden kann.

Das sind zwar Sonderkonstellationen aber weder nach der InsO noch nach der allgemeinen Lebenserfahrung gänzlich ausgeschlossen.

Aber sofern die Verbindlichkeiten überschaubar sind sollte es vermutlich in der Regel keine Probleme geben.

« Letzte Änderung: 22. Juli 2011, 19:04:11 von tomwr » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 22. Juli 2011, 19:21:33 »

Plan A: Ich zahle 10x 50€ Raten und die Sache ist erledigt.
Plan B: Ich verkaufe den Roller, zahle ca. 400€ gleich und 100€ ein Monat später

?!
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Fallera
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« Antworten #8 am: 22. Juli 2011, 19:25:12 »

Für Plan B würde ich bis zur Aufhebung des Verfahrens warten!

@Tomwr:
Und wenn die Katze ein Pferd wäre, würde sie den Baum raufgaloppieren!  whistle

« Letzte Änderung: 22. Juli 2011, 19:26:52 von Fallera » Gespeichert

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tomwr
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« Antworten #9 am: 22. Juli 2011, 20:06:14 »

@Tomwr:
Und wenn die Katze ein Pferd wäre, würde sie den Baum raufgaloppieren!  whistle

Na das ist natürlich mal ein sachlicher Einwand.  gruebel
Geht doch nichts über seriöse Schuldenberatung.
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katharinaundich
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« Antworten #10 am: 23. Juli 2011, 06:43:56 »

Mein Schlusstermin war vor wenigen Tagen.

Ab wann kann ich mit Aufhebung rechnen?

Aber das mit dem Bußgeld... ich hab echt

Sorgen das mir die RSB versagt wird und

ich unnötig im Verfahren war. Auch wenns

"nur" 4600€ Schulden sind (+Vf-Kosten).

Aber wenn einer in Ausbildung ist, ists
halt auch viel. Schönes WE, liebe Grüße.
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Der_Alte
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« Antworten #11 am: 23. Juli 2011, 11:36:34 »

Wegen des Bußgeldes kann niemand einen RSB-Versagensantrag stellen. Außerdem hätte der im Schlusstermin erhoben werden müssen und davon wüßten Sie bereits.
Mit der eigentlichen Verfahrenaushebung dauert es noch einige Zeit, weil a) wahrscheinlich aktuell Gerichtsferien sind und b) es im Verwaltungsablauf beim Insolvenzgericht halte einige Wochen in Ansruch nimmt, bis es geschrieben, veröffentlicht und zugestellt ist.

Das Bußgeld einfach in Raten zahlen, wenn ohnehin zu erwarten ist, dass der Rollerverkauf nicht die gesamte Summe bringt. Dann gibt es damit auch keinen Streß. Für die Restsumme kann man den Verkauf immer noch nach dem Verfahrensende verkaufen.

@tomwr
Es ist für jemanden, der sich regelmäßig mit solchen Fragen beschäftigt, sicher interessant, auch die letzten, vielleicht nicht immer im wahren Leben realisischen, rechtlichen Möglichkeiten aufzuzeigen. Die meisten hier bringen solche Informationen aber nicht weiter, weil sie damit nicht umgehen können. Wenn Sie mit Ihrem zugegeben großen Fachwissen solche Informationen zielgenau auf den jeweils Fragenden posten, wäre dem Forum mehr geholfen.
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Es grüßt der Alte
Fallera
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« Antworten #12 am: 23. Juli 2011, 12:30:45 »

@ Der Alte

Besser hätte ich es nicht ausdrücken können! Sollte auch keine Beleidigung gegenüber Tom sein! Ich schätze sein Fachwissen und lese seine Beiträge sehr gerne weil immer wieder neues auch für mich zu Tage kommt aber wie Sie richtig schreiben, ist das für viele hier wie eine Schulstunde Altgriechisch. Deshalb sollte man so Nahe wie möglich an der Fragestellung bleiben und so einfach wie möglich versuchen sein Fachwissen rüberzubringen.
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tomwr
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« Antworten #13 am: 25. Juli 2011, 22:06:24 »

Sagen wir mal so:

Ich halte die Aussage "Neuverbindlichkeiten haben mit dem laufenden Verfahren nichts zu tun!" für so nicht vertretbar bzw. fahrlässig gegenüber Schuldnern wie Fragenden hier im Forum. Ich wollte halt nur kundtun, dass unter gewissen Umständen Neuschulden problematisch werden können. Nämlich wenn man die Schulden nicht (mehr) bezahlen kann und der Gläubiger anfängt zu pfänden, was er als Neugläubiger darf.

Gefährlich werden kann sowas in erster Linie für Selbständige (hier besteht aber auch die Gefahr durch langfristige vertragliche Bindungen wie gewerbliche Mietverträge) aber in der WVP in Verbindung mit der Nachtragsverteilung auch für jeden anderen Schuldner.

Insofern könnte ich mit einer korrigierten Aussage "Neuverbindlichkeiten sind für die RSB unschädlich solange sie überschaubar sind und nicht zu Pfändungsmassnahmen führen" besser leben.

Ich bin mir sicher, dass Fallera mit seiner Aussage auch nichts anderes gemeint hat, könnte aber ein Schuldner auch missverständlich als Freibrief interpretieren.  wink
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katharinaundich
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« Antworten #14 am: 26. Juli 2011, 06:55:35 »

Heißt das, das man es ohne Probleme
per Raten bezahlen könnte? Oder gibt
es da noch welche?  shocked
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Tags: Schlusstermin  Insolvenzverfahren  Insolvenz  Bußgeld  Strafe  neue Schulden 
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