Pfändungen werden nach Eröffnung bis 1 Monat vor Antragstellung unwirksam.
§88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Dennoch kann natürlich ein Gläubiger vollstrecken, insbesondere wenn er von einem Insolvenzantrag nichts weiß. Auf der anderen Seite bedeutet ein Antrag nicht in jedem Fall tatsächlich die Eröffnung des Verfahrens. Denn das kann mangels Masse abgewiesen oder mangels falscher Antragsdaten für unzulässig erklärt werden o.ä. Selbst der Schuldner kann seinen Antrag vor Eröffnung auch wieder zurückziehen.
Es ist aber in der Regel hilfreich sich nach Antragstellung das Aktenzeichen zu besorgen und dem Gerichtsvollzieher beim Besuch mitzuteilen. Vermutlich wird der Gläubiger aber vor weiteren kostenintensive Massnahmen erstmal abwarten.