Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 10:34:56 *
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Autor Thema: Darf man mir mein Auto wegnehmen ???  (Gelesen 1671 mal)
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Iwan
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« am: 20. Januar 2009, 19:42:35 »

Meine Frau und ich sind seit zwei Monaten in der Insolvens .
Jetzt kommt mein IV auf uns zu und möchte unser Auto haben, bzw. wir sollen es wieder frei Kaufen!!!!

Ist das rechtens ???

Info: Die Karre ist SCHROTTREIF !!!!!
          Wir haben drei Kinder, wohnen auf dem Land und ich muß TÄGLICH 60km auf die Arbeit          fahren !!!!
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Nadineas
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« Antworten #1 am: 20. Januar 2009, 19:52:02 »

DU unser auto haben se uns auch abgenommen das mittlerweile vor drei monaten und der ist bis jetzt weder abgmeldet noch sonst irgendwas...heut haben se auch unser konto gesperrt....wir konnten auch den Wagen nicht abmelden oder die versicherung abmeldne nix,,,,bei uns ist der wagen auch nur noch höchstens 800 euro wert...
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Iwan
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« Antworten #2 am: 20. Januar 2009, 20:10:02 »

Dann geht es euch ja genauso schlecht wie uns !!!!

Und wie heißt es so schön ???
BIST DU ERST MAL IN DER INSOLVENZ WIRD ALLES GUT !!!!!

Ich lach mich tot !!!!

Zurück zum Thema :

Ich weiß von einem Freund (der jetzt fertig ist mit der Insolvenz) das er sein Auto behalten durfte !!!!
Ohne Rückkauf !!!!
Sogar auf sich Angemeldet / zugelassen und als Eigentümer !!!!

Kann es sein das das Insolvenz Recht SEHR Schwammig ist ???
Oder darf jeder IV selber Entscheiden was er wem Wegnimmt ????
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paps
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« Antworten #3 am: 20. Januar 2009, 20:57:58 »

Das hat mit Insolvenzrecht nichts zu tun.
Wenn der PKW wirklich zum Weg zur Arbeit benötigt wird (+nicht der Bank Sicherheitsübereignet) gehört er zu den unpfändbaren Gegenständen lt. ZPO.
Grundvoraussetzung ist, dass es keine Edelkarosse ist, sonst würde "Austauschpfändung" durchgeführt.

PKW`s im Wert bis 2.000 sollten (ohne die netten Versuche mancher TH) den Bedingungen der ZPO unterliegen.

Zitat von: § 811 ZPO
Unpfändbare Sachen

(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
...
5.    bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
...
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen

Ich würde, unter Bezug auf den §811 ZPO, eine Klarstellung durch das Insogericht auf schriftlichem Wege erbitten.
« Letzte Änderung: 20. Januar 2009, 21:00:05 von paps » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 21. Januar 2009, 12:31:49 »

Ich habe mir in der WVP ein Auto für 2000 Euro gekauft und auf mich zugelassen. Mal abgesehen davon-wie soll der TH davon erfahren,denn er hat mich ja nicht danach gefragt-bin ich der Meinung,das ich das Auto behalten darf....Jetzt ist das Auto eh nur noch etwa 1000 Euro wert,dürfte also keinen interessieren.
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« Antworten #4 am: 21. Januar 2009, 12:31:49 »



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paps
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« Antworten #5 am: 21. Januar 2009, 19:09:04 »

In der Wohlverhaltensphase (Erfüllung der Obliegenheiten nach 295 InsO) gibt es keinen Insolvenzbeschlag für Neuerwerb.
Lediglich der pfändbare betrag vom Einkommen oder vergleichbaren Einkünften ist an den TH abgetreten.

Sie könnten auch eine Luxusjacht kaufen, wenn Sie das nötige Kleingeld  jetzt hätten. juchu
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« Antworten #6 am: 22. Januar 2009, 14:39:01 »

Man sieht aber immer wieder, dass es eben doch in erster Linie auf den TH ankommt. Ich hatte weder eine Kontopfändung von meinem TH zu befürchten, noch hatte der Interesse an meinem Auto, welches mit einem Wert um die 3000 Euro nun nicht gerade als Schrott zu bezeichnen war. Es gab weder Rückbuchungen auf dem Konto, noch Rückforderungen aus Mietkaution oder ähnliches. Bin schon ganz froh, dass alles so reibungslos gelaufen ist.
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