Das hat mit Insolvenzrecht nichts zu tun.
Wenn der PKW wirklich zum Weg zur Arbeit benötigt wird (+nicht der Bank Sicherheitsübereignet) gehört er zu den unpfändbaren Gegenständen lt. ZPO.
Grundvoraussetzung ist, dass es keine Edelkarosse ist, sonst würde "Austauschpfändung" durchgeführt.
PKW`s im Wert bis 2.000 sollten (ohne die netten Versuche mancher TH) den Bedingungen der ZPO unterliegen.
Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
...
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;
...
(2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen
Ich würde, unter Bezug auf den §811 ZPO, eine Klarstellung durch das Insogericht auf schriftlichem Wege erbitten.