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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 10:41:15 *
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Autor Thema: Darlehen vom "Arbeitsamt" in Verbraucherinsolvenz?  (Gelesen 3813 mal)
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nils1977
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« am: 17. September 2008, 20:40:31 »

Hallo zusammen!

Meine Freundin musste vor ca. 2 Monaten leider Verbraucherinsolvenz anmelden.
Hat soweit auch alles ganz gut geklappt, zumindest bisher...

Ein Darlehen vom "Arbeitsamt" scheint sich jetzt allerdings als Problem zu erweisen.
Gezahlt wurde das Darlehen für rückständische Schulgebühren (ca. 3500 €) und das AA
behält lt. Ratenvereinbarung monatlich 50 € vom unterstützenden Hartz IV automatisch ein.

Hierzu kam vom SB, sowie vom TH die Aussage, das sie das sowieso nicht dürfen und schon gar nicht
mehr wenn das Verfahrne läuft!
Wie sollten uns beim TH melden, wenn das AA weiterhin einbehält, Stichtag war hier der 1.9.
Haben wir natürlich getan!

Folgende Reaktion kam vom TH:
Um welche Forderung handelt es sich? Es wurde keine  Forderung vom AA angegeben, bitte Unterlagen nachreichen. (kurz gefasst)

Die Forderung würde aber nachweislich angegeben! Haben alles was sie bekomme haben in Kopie!

Also Unterlagen nochmal hin und gestern folgende Reaktion bekommen:
... teilen wir ihnen mit, das die ABf (AA) berechtigt ist,  die vereinbarten 50 € monatlich einzubehalten. Die Forderung fällt in diesem Fall
nich in das Insolvenzverfahren.

Ohne weitere Begründung! Finden wir extrem seltsam!

Wieso jetzt auf einmal doch, wo sich doch SB und TH sicher waren und  auch mehrfach versichert haben, das es mit reingeht?
Wieso begründen sie das nicht mal, muss ja einen Grund oder gestzliche Grundlage haben warum es nicht mit reingeht?

Unsere Theorie, weil wir nichts zu dem Thema finden konnten:
Die Forderung der ABf stand alleine auf der letzten Seite der Aufstellung im Antrag, diese Seiten (6 insgesamt) wurden von uns
nachträglich nochmal gefaxt, da wir im Antrag die Forderunshöhen vergessen hatten. Es gibt also nen Faxnachweis.
Dadurch das es die letzte Seite war und nur die Forderung der ABf draufstand, haben wir jetzt die Vermutung, das
der TH evtl. was verschlampt hat und die Forderung schlicht und einfach vergessen hat!
Dafür spricht, das sie im ersten Schreiben angeblich nichts von der Forderung wussten. Dagegen aber sicher auch einiges...

Was ist jetzt zu tun? Hab schon mit meinem Anwalt gesprochen, leider kein Insolvenzspezi, deshalb nur kleine Tipps
z.B. mal nett bei IG fragen, ob die Forderung angegeben wurde - aber schwer weil nicht der offizielle Dienstweg...

Gibts irgendwo Infos zu dieser Situation (Darlehen vom AA in PI)
Ich konnte nichts finden, außer das es eigentlich mit reingeht, sowie wie SB und TH zunächst gesagt haben...

Hat vielleich irgendwer noch nen anderen Tipp??
Wir sind relativ hilflos!!!

Gruß nils1977

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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 18. September 2008, 10:54:52 »



ich sehe das wie folgt:

Das Darlehen der AfA ist eine Insolvenzforderung, sofern dieses v o r  Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt wurde und wird dann auch von der Restschuldbefreiung erfasst, sofern diese denn erteilt wird.  Dabei spielt es keine Rolle, ob nun angegeben oder nicht oder nachgemeldet per Brief oder Fax oder Flaschenpost. 

Falls diese Forderung nebst Gläubiger jedoch nicht in den Verzeichnissen nach 305 InsO aufgeführt ist, kann es jedoch ein Prob. nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO geben. Thema für sich.

Die Frage, ob nun die AfA mit den monatlichen Leistungen auf- bzw. verrechnen darf, in welcher Höhe und wie lange, ist eine ganz andere Baustelle. Dazu folgt später vielleicht noch etwas.

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nils1977
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« Antworten #2 am: 18. September 2008, 18:01:44 »

hallo und vielen dank für deine Antwort!

Also fakt ist das wir die Forderung im Antrag (der ja sämtliche Angaben zu $305 Abs.1 Nr.3 umfasst)  angegeben haben! Wenn sie also nicht im Verzeichnis auftaucht, ist das nicht durch uns verursacht! Also wie in §290 Abs. 1 Nr.6 geschrieben weder grob fahrlässig noch forsetzlich, oder?

Wie gesagt laut TH und SB sind sie es nicht. Beide haben gesagt es wäre Gläubigerbevorzugung!

Naja, kurz um, was sollen wir jetzt tun? Ist es klug, einfach mal bei TH nachzufragen, warum und wieso das jetzt plötzlich nicht reingeht??

gruß nils
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nils1977
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« Antworten #3 am: 18. September 2008, 18:14:04 »

noch was vergessen...

die Forderung bestand natürlich schon lange vor dem Antrag...
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ThoFa
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« Antworten #4 am: 20. September 2008, 13:35:45 »

Hallo,

es handlet sich um eine ganz normale Insolvenzforderung und darauf sollten Sie den TH natürlich auch ansprechen.

Eine Aufrechnungslage dürfte es erst wieder mit Ende der Insolvenz geben.

MfG

ThoFa
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 20. September 2008, 13:35:45 »



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nils1977
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« Antworten #5 am: 28. September 2008, 09:57:50 »

Hallo!

Vielen Dank für die Antworten!

Haben beim TH nachgefragt, und folgende Antwort bekommen:

"Die Bewilligung erfolgte gem. §16 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Damit verbunden ist die Aufrechnungsbefugnis gem. § 43 SGB II"

In §16 Abs.2 Satz 1 steht :  (2) Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere

1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen...

In § 43 folgendes: Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.

Leider beantwortet der  TH mit keinem Wort unsere Frage :-)
Gefragt hatten wir nämlich, warum die Forderung nicht "Insolvenzfähig" ist!

Klingt alles immer mehr nach ausweichenden Geplänkel, meiner Meinung nach!

gruß nils
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smallville
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« Antworten #6 am: 28. September 2008, 13:30:20 »

Hi Nils,

ich bin wahrlich kein Fachmann für solche Dinge, aber zufälliger Weise hatte eine Bekannte von mir ein ähnlich gelagertes Problem
und ihre Frage (welche im Prinzip die gleiche war wie Deine -ging bloß um andere Leistungen) wurde mit folgendem Absatz begründet:

BGH, 29.05.2008 - IX ZB 51/07
Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.


Vielleicht trifft das bei Dir auch zu?! Denn es scheinen zwei Leistungsträger involviert zu sein.
Es müsste nur auseinanderklamüsert werden ob das eben alles geschah bevor eröffnet wurde.

Bei meiner Bekannten war dies leider der Fall.

Ansonsten fiele mir nur aus dem Bauch heraus ein, das Sozialleistungen nicht in die Inso fließen, ähnlich wie Ordnungsgelder.
Aber wie erwähnt, mit solchen Dingen kenne ich mich nur rudimentär aus.

Lieben Gruß
small
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