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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 10:55:52 *
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Autor Thema: Deliktsforderung  (Gelesen 2030 mal)
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« am: 04. Juni 2009, 08:24:02 »

Hallo Fories!

In meinem Verfahren hat ein Gläubiger eine Deliktsforderung
angemeldet...   heulen

Leider hat dieser Gläubiger einen Titel durch ein Versäumnisurteil,
was er in die Wagschale werfen kann.

Wie es zu diesem Urteil kam ist eine lange Geschichte.
Fakt ist jedoch, das ich die mir im Urteil zu Lasten gelegten unerlaubten
Handlungen nie begangen habe. Nur hatte ich, als ich dann dieses
Versäumnisurteil zugestellt bekam auch nicht mehr das Geld um
einen eigenes Rechtsverfahren in Gang zu setzen, zumal mir eine
Anwältin auch gesagt hatte, gegen ein Versäumnisurteil vorzugehen
sei quasi aussichtslos.

Zum Versäumnisurteil kam es, weil mein Ex-Schwiegervater die
vorgehende Post des Gläubigers und die entsprechenden Mahnungen
und Strafanzeige Androhungen nicht an mich weitergeleitet hat, da er
Verursacher dieser Geschichte einer nicht bezahlten Kfz-Reparatur
war, der Wagen aber auf meinen Namen lief.
Erst mit dem Urteil kam er dann bei mir an.

Nun hat dieser Gläubiger seine Forderung als Deliktsforderung angemeldet,
und das AG hat mich nun natürlich aufgefordert dazu Stellung zu nehmen.

Wenn ich also nun Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten
Handlung einlege, wird das InsoGericht dieses ja lediglich im Prüfungstermin
beurkunden. Für eine Entscheidung, ob mein Widerspruch begründet ist,
ist es ja nicht zuständig.
Also wäre die Feststellung darüber ob es sich um eine Deliktsforderung handelt
auf dem allgemeinen Rechtsweg zu betreiben, also muss ich es selber
in Angriff nehmen, was natürlich wieder Kosten verursacht. Aber so
sagt es doch §184 InsO aus. Das, wenn bereits ein Titel vorliegt, die
Beweislast auf meiner Seite liegt, und ich sogar, wenn der Widerspruch
überhaupt gelten soll innerhalb eines Monats Klage erheben muss, da
sonst der Widerspruch als nicht erhoben gilt?

Wenn es als Deliktsforderung anerkannt wird, kann der Schuldner ja
auch nach Ablauf der Inso wieder bei mir pfänden....

Kann es mich eigentlich insgesamt die RSB kosten? Oder wird es hier
wenn ggfs. "nur" von der RSB ausgenommen?

Bin völlig durch den Wind...

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« Antworten #1 am: 04. Juni 2009, 20:02:03 »

Ein Versäumnis bedeutet doch nicht, dass der deliktische Charakter der Forderung festgestellt wurde.
Sondern dass nur auf Grundlage der Aussage der gegenpartei das Urteil gefällt wurde, da durch Ihr Fehlen, ihr Anerkenntnis unterstellt wurde.
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« Antworten #2 am: 05. Juni 2009, 07:44:02 »

also ist der §184 InsO Absatz 2 so zu verstehen, dass nur wenn in der titulierten Forderung
bereits der Sachverhalt der vbuH enthalten ist, der Schuldner die Pflicht hat eine
Feststellungsklage zu betreiben?

LG Kleine
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« Antworten #3 am: 05. Juni 2009, 09:46:12 »

der Schuldner die Pflicht hat eine  Feststellungsklage zu betreiben?


-> Nein, das sehe ich anders.  Es wrd ja nicht die Forderung bestritten.


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« Antworten #4 am: 05. Juni 2009, 10:17:42 »

wenn in dem VU bereits enthalten wäre, dass eine vbuH vorliegt, und der
Gläubiger dies so auch zur Tabelle anmeldet, dann müsste doch der
Schuldner, wenn er Widerspruch einlegt beweispflichtig sein, oder nicht?

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« Antworten #4 am: 05. Juni 2009, 10:17:42 »



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« Antworten #5 am: 05. Juni 2009, 10:26:58 »

in meinem Fall ist im VU nicht enthalten, dass eine vbuH vorliegt,
die Klage richtete sich nur auf die Zahlung der Forderung.

Also, wenn ich dann nachdem diese Forderung als Forderung aus vbuH
angemeldet wurde Widerspruch "nur" gegen den Deliktscharakter
einlege, müsste der Gläubiger beweispflichtig sein und ein
Feststellungsverfahren betreiben, oder??

Nur irgendwie verstehe ich diesen § 184 InsO Absatz 2 in diesem
Zusammenhang total anders.
Verbeiss mich wohl daran, dass eine titulierte Forderung vorliegt...
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« Antworten #6 am: 05. Juni 2009, 17:41:18 »

Das Versäumnisurteil, stellt doch nur fest, dass Sie diese Zahlung + Kosten zu leisten haben.
Richtig?
Der Gläubiger hat also einen rechtskräftigen "Titel" (ehr Endurteil).

I.d.R. wird in dem Verfahren aber nur festzustellen sein, ob eine berechtigte Forderung vorliegt.
Eine Feststellung auf vorsätzliche Nichtzahlung wird selten getroffen.
Insofern widersprechen Sie ja nicht der Forderung dem Grunde nach (184 InsO), sondern seiner Wirkung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.

Ist in der Begründung des Urteils kein Vorsatz festgestellt, muß der Gläubiger, nach Ihrem Widerspruch zum deliktischen Charakter, tätig werden.
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« Antworten #7 am: 05. Juni 2009, 19:14:47 »

Ergänzend hierzu hat das OLG Koblenz am 15.11.2007 (6 U 537/07) folgendes festgestellt allerdings zur alten Fassung des § 184 InsO:
1. Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Insolvenztabelle angemeldeten, bereits durch ein Versäumnisurteil rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.

2. Ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bindet das Gericht des Feststellungsprozesses hinsichtlich des Forderungsgrundes auch dann nicht, wenn die dem Zahlungstitel zugrunde liegende Klage auf eine Anspruchsgrundlage Bezug genommen hat, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt, und eine andere Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommt.

Die zweite Feststellung könnte auch Bedeutung für den neu geschaffenen § 184 Abs. 2 InsO haben. Das rechtskräftige VU ist zunächst m.E. ein Endurteil i.S.d. § 184 Abs. 2 InsO. Aber da es eben keine Bindungswirkung hat, müsste der Gläubiger wiederum nach erfolgtem Widerspruch Feststellungsklage nach § 184 Abs. 1 InsO erheben. Die Beweislast für die unerlaubte Handlung hat natürlich der Gläubiger.

§ 184 Abs. 2 InsO hätte dann allerdings nur eine eingeschränkte Bedeutung, nämlich z.B. auf Urteile, die sich mit dem Anspruch aus unerlaubter Handlung beschäftigt haben.
Würde das bedeuten, dass bei einem VU § 184 Abs. 2 InsO nur dann gilt, wenn das VU die Feststellung der unerlaubten Handlung zum Gegenstand hat? Ob das der Gesetzgeber in der Form beabsichtigt hat?

Ich würde das letztlich zunächst so vertreten, es sei denn, § 184 Abs. 2 InsO ist eben doch anders auszulegen. Letztlich Klarheit werden Sie haben, wenn Sie nach dem Bestreiten vom Insolvenzgericht auf die Monatsfrist verwiesen werden oder nicht.


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« Antworten #8 am: 05. Juni 2009, 23:23:03 »

Anders herum gefragt, beruht das VU nicht auf dem Antrag des Gegners?

Wird in der Klageschrift (Antrag) keine Feststellung des Vorsatzes beantragt, kann im VU doch dieser auch nicht festgestellt werden ??? 

Ich bin kein Jurist. rougi
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« Antworten #9 am: 06. Juni 2009, 18:30:00 »


Wird in der Klageschrift (Antrag) keine Feststellung des Vorsatzes beantragt, kann im VU doch dieser auch nicht festgestellt werden ??? 


Das ist etwas, was mir auch noch nicht ganz klar ist. Wenn der ursprüngliche Klageantrag auf Zahlung gerichtet ist, soll nach dem OLG Koblenz die unerlaubte Handlung im Ergebnis eigentlich nicht festgestellt sein und das VU gilt sozusagen nicht für die im Insolvenzverfahren angemeldete unerlaubte Handlung.
Andererseits, wäre Gegenstand des VU der Anspruch auf Feststellung einer unerlaubten Handlung, müßte der Schuldner wohl gegen die Forderungsanmeldung vorgehen.

Das ist aber auch irgendwie blödsinnig, denn anstelle einer Klage auf Feststellung muss man eigentlich gleich auf Zahlung klagen. Irgendwie dreht man sich doch im Kreis. Immer wieder dieselben Probleme mit neuen Vorschriften.




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« Antworten #10 am: 08. Juni 2009, 09:19:12 »

Irgendwie dreht man sich doch im Kreis. Immer wieder dieselben Probleme mit neuen Vorschriften

Das macht es eben so schwierig, finde ich...

Letztlich Klarheit werden Sie haben, wenn Sie nach dem Bestreiten vom Insolvenzgericht auf die Monatsfrist verwiesen werden oder nicht.

Wenn dem so ist, würde der §184 eben doch anders auszulegen sein...
Widerspruch ist eingelegt gegen die vbuH, also abwarten... undecided

Vielen Dank und liebe Grüße

Kleine


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