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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 11:01:14 *
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Autor Thema: Der IV verlangt BWA  (Gelesen 737 mal)
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horst69
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« am: 04. Oktober 2010, 12:04:12 »

Hallo Leute !

Ich habe dieses Thema schon mal eingestellt, aber noch keine Antwort bekommen.

Noch mal zu Sachverhalt :

Ich bin angestellt in der Firma meiner Frau( GF ) und bekomme 1400€ brutto, entspricht auf Klasse 3 ca. 1150€ netto.

Hat der IV das Recht, sich die BWAs von der Firma meiner Frau zu verlangen, um zu prüfen ob ich mehr bekommen könnte ??

Habe da keine Rechtsgrundlage zu gefunden, da das Einkommen meiner Meinung nach nicht zu gering ist.

Bitte gebt mir Antworten, am besten mit Rechtsgrundlage, damit ich argumentieren kann, DANKE

Zur Info: Bin im Regelinsoverfahren seid ca.4 Monaten, Verfahren noch nicht aufgehoben !
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« Antworten #1 am: 04. Oktober 2010, 15:15:12 »

Die Frage wurde schon beantwortet.
Hintergrund ist § 850h ZPO. Informativ dazu vielleicht folgendes Urteil.

1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
BAG, Urteil vom 12. 3. 2008 - 10 AZR 148/ 07

Wenn Sie dem entgegentreten wollen, bleibt Ihnen m.E. nicht viel übrig als Einsicht zu gewähren. S. Beitrag von makro, er war schon im Vorfeld gut beraten.
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horst69
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« Antworten #2 am: 04. Oktober 2010, 16:16:06 »

Hallo Insokalle!

Würdest du denn 1150€ netto als zu niedrig ansehen ??

In meinem Lehrberuf würde ich ca. 1300€ verdienen, aber da ich 2 unterhaltsberechtigte Personen habe, könnte man in diesem Fall auch nichts pfänden!

Zumal ich seid 8 Jahren aus dem Beruf raus bin, würde also gar nicht mehr rein kommen.

Meine Frage ist halt, was ein unverhältnismäßiges Einkommen ist !?
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paps
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« Antworten #3 am: 04. Oktober 2010, 17:26:05 »

Die gesetzliche Anordnung der Rücksichtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung, ob eine Vergütung unverhältnismäßig gering ist, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung und hindert die fallübergreifende Annahme, dass eine Vergütung  nicht unverhältnismäßig gering ist, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt (BAG 22.10.2008 - 10 AZR 703/07).
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horst69
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« Antworten #4 am: 04. Oktober 2010, 18:09:03 »

Hallo Paps !

Ich habe von dieser Regelung gehört, nur von welchem Betrag aus gerechnet !?

Sind 1150€ netto deiner Meinung nach zu wenig ??
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« Antworten #4 am: 04. Oktober 2010, 18:09:03 »



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« Antworten #5 am: 05. Oktober 2010, 11:52:52 »

paps hat es doch geschrieben: einzelfallbezogene Würdigung.
Eine pauschale Antwort ist also gar nicht möglich.
Umstände können sein: Region, Art der Tätigkeit, zeitlicher Umfang, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Lesen Sie dazu die zitierten Urteile. Anhand der Kriterien ermitteln Sie das üblicherweise gezahlte Gehalt und vergleichen es mit Ihrem.
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makro
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« Antworten #6 am: 05. Oktober 2010, 12:53:33 »

was mir noch auffällt, bist du wirklich Steuerklasse 3? Wenn deine Frau doch GF ist und Geld verdient, dann lohnt sich das doch hinten und vorne nicht. Ich empfehle hier immer die 4/4 Kombination um am Jahresende böse Überraschungen zu vermeiden!

Was verdienen denn so die Mitarbeiter in der Firma deiner Frau? Ich denke hier sollte man ansetzen! Bei meiner Frau sind es im Durchschnitt so 1300,- brutto. Ich selbst bekomme 1600,- EUR brutto da ich ja auch einige administrative Aufgaben habe. Wie gesagt, es gab hier keinerlei Nachfragen vom IV!
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horst69
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« Antworten #7 am: 05. Oktober 2010, 14:15:48 »

Hallo Makro !

Meine Frau ist momentan in der Elternzeit, daher ohne Lohnsteuerklasse.
Wenn Sie wieder anfängt Vollzeit zu arbeiten, dann gehen wir beide in 4/4.

Meine Frau ist nicht GF, sondern ich !

Wir haben sonst keine festangestellten Mitarbeiter, wir beschäftigen externe freiberufliche Mitarbeiter, ist in unserem Falle billiger !
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Miau
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« Antworten #8 am: 05. Oktober 2010, 15:41:16 »

Hallo Leute !

Ich habe dieses Thema schon mal eingestellt, aber noch keine Antwort bekommen.

Noch mal zu Sachverhalt :

Ich bin angestellt in der Firma meiner Frau( GF ) und bekomme 1400€ brutto, entspricht auf Klasse 3 ca. 1150€ netto.

Hat der IV das Recht, sich die BWAs von der Firma meiner Frau zu verlangen, um zu prüfen ob ich mehr bekommen könnte ??

Habe da keine Rechtsgrundlage zu gefunden, da das Einkommen meiner Meinung nach nicht zu gering ist.

Bitte gebt mir Antworten, am besten mit Rechtsgrundlage, damit ich argumentieren kann, DANKE

Zur Info: Bin im Regelinsoverfahren seid ca.4 Monaten, Verfahren noch nicht aufgehoben !

Nein, natürlich nicht!
Wenn er trotzdem darauf besteht, dann einen 1er Juristen heranziehen. Und falls du H4 beziehst dann Beratungshilfeschein + Prozeßkostenhilfe beantragen.

Die freie Berufswahl ist europäisches Grundrecht.
Deshalb könntest du gegen den TH ein Zivilprozeßverfahren anstrengen, wenn er deine Grundrechte beschränkt.
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« Antworten #9 am: 05. Oktober 2010, 18:24:02 »

Hallo Miau !

Der Insolvensverwalter verbietet mir ja nicht diesen Job als Geschäftsführer auszuüben !

Er hat gesagt, Zitat: Ich bin von der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes beauftragt, Ihre berufliche und finanzielle Entwicklung stetig zu kotrollieren ! Das beinhaltet, das ich die BWAs von der Firma Ihrer Frau einsehen MUß, um mich zu vergewissern, das das Gehalt angemessen ist !

Und ja, er besteht felsenfest auf die BWAs !

Und erlich gesagt bin ich mir nicht sicher, ob ich da nicht den kürzeren ziehe, wenn ich das verweigere!?
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Miau
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« Antworten #10 am: 06. Oktober 2010, 14:26:58 »

Hallo Miau !

Der Insolvensverwalter verbietet mir ja nicht diesen Job als Geschäftsführer auszuüben !

Er hat gesagt, Zitat: Ich bin von der Rechtspflegerin des Amtsgerichtes beauftragt, Ihre berufliche und finanzielle Entwicklung stetig zu kotrollieren ! Das beinhaltet, das ich die BWAs von der Firma Ihrer Frau einsehen MUß, um mich zu vergewissern, das das Gehalt angemessen ist !

Und ja, er besteht felsenfest auf die BWAs !

Und erlich gesagt bin ich mir nicht sicher, ob ich da nicht den kürzeren ziehe, wenn ich das verweigere!?

Hallo, ich nehme alles zurück!

Ich habe das anfangs so verstanden, dass Sie als Aushilfskraft im Betrier Ihrer Frau für kleines Entgelt arbeiten.
Erst später hab ich gesehen, dass Sie der Geschäftsführer sind. Das ändert alles.
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horst69
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« Antworten #11 am: 06. Oktober 2010, 15:39:09 »

Und das heisst???
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paps
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« Antworten #12 am: 06. Oktober 2010, 20:13:15 »

Die grundsätzliche Frage zum Gehalt ist doch, was bekommt (nicht verdient) ein GF im gleichen Metier an anderer Stelle.
Liegt dieses 1600 Brutto im Rahmen (75%) sollte sich die Vorlage der BWA erübrigen.

Allerdings sehe ich weitere Probleme vorprogrammiert.

Vielleicht sollte man bezogen auf Vergleichsgehälter und das Urteil erst mal in diese Richtung argumentieren und abwarten mit welcher sachlichen Begründung dann immerr noch Einsichtnahme in die BWA verlangt wird.

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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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