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die Frage nach der Rückzahlung läßt sich schnell beantworten.
Im Verfahren wäre es Neuvermögen, dass zur Masse fällt.
Schwieriger wird die Frage zur Rechtmäßigkeit der Pfändung von Minimalguthaben aus dem 2. Tätigkeitsfeld.
Ausgehend von der Erwerbsobliegenheit und der vorherrschenden Meinung, dass damit ein Vollzeitjob gemeint ist, müßte man als erstes wissen,
wie ihre fanmiliäre Situation ist.
Sind kleinere Kinder zu betreuen?
Ist dem nicht so, was haben Sie für Möglichkeiten auf einen Vollzeitjob umzusteigen?
Selbstverständlich ist der erzielte Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit pfändbar.
Dann sollte aber eine Zusammenrechnung mit dem hauptberuflich erzielten Einkommen erfolgen und daraus der pfändbare Betrag errechnet werden. Würde hier folgendes in Betracht ziehen wollen.
§ 850i
Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen
(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Notfalls müßte eben beim Insolvenzgericht eine Entscheidung gesucht werden.