Hier gilt die 3-Jahresfrist §290 Abs.1 Nr.2 InsO.
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
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Ob man den Dispo jetzt ausreizt oder nicht finde ich eher unerheblich. Rein ethisch könnte sich der eine öder andere über diese Haltung aufregen aber es besteht ja eine Vereinbarung und damit auch eine Genehmigung der Bank, diesen Dispokredit zu nutzen. Es dürfte eigentlich der Normalfall der meisten Konsumenten-Schuldner-Karrieren sein, dass der DISPO häufig über längere Zeiträume bis auf den letzten EUR ausgenutzt wird bis die Bank dann man höflich zum Gespräch bittet. Das halte ich auch insofern für vertretbar, weil sowieso wahnsinnig hoho Aufschläge für die Ausnutzung eines DISPOs anfallen und die Banken das besondere Risiko darin bereits kalkuliert haben (mindestens doppelter Zinssatz).
Man sollte aber in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung sicherheitshalber weder einen DISPO Kredit beantragt oder eine Erhöhung des bestehenden DISPOs verlangt haben. Wobei selbst da die Bank in Beweis treten muss, dass man falsche Angaben gemacht hat.