Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 11:20
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 11:20:24 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum "Bedanken" bei hilfreichen Antworten:
zu jeder Antwort, die man auf seine Frage bekommen hat, ist es nun möglich ein "Danke" auszusprechen! Dazu findet sich jetzt direkt in der ersten Antwortzeile neben Zitat, Ändern, usw., ein "Danke-Button" mit einem roten Stern versehen.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1 2 »   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Dringend Hilfe, Kontopföndung!  (Gelesen 2788 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
markuswalter
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 37

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 1



« am: 06. Juni 2007, 07:34:08 »

Ich hab folgendes Problem:
Stehe kurz vor der Privatinsolvenz, alles Sachen sind bereits beim Amtsgericht....

Jetzt hat ein Gläubiger mein Konto gefändet.... tolle Sache  angry

Naja aufjedenfall bin ich sofort zum Amtsgericht wollte eine Freistellung beantragen, dort wurde mir ab gesagt das ich innerhalb von 7 Tagen über Geld verfügen könne, also ab zur Bank....

Dort wurde mir gesagt das ich über einen bestimmten Betrag Verfügen könnte. Leider verstehe ich die Rechnung der Bank nicht und komme mit der Berechnung nicht so wirklich klar und bin sehr unsericher ob das OK ist.
Mein Einkommen setzt sich wie folt zusammen:
Erwerbsunfähgskeitsrente
Unfallrente
Betriebsrente
Alles in allem ein Betrag von 1621,75 €
Die Bank zahlt mir aber nur einen Betrag von 1256 € aus, d.h rund 370 € bleiben auf dem Konto.
Ich habe eine Frau, die nicht Arbeitet und sonst keine Unterhaltspflichtigen Personen. Laut Pfändungstabelle dürfte die bei diesem Einkommen eingentlich nur rund 110 € einbehalten?

Sind die beiden oben genannte Renten überhaupt Pfändbar bzw. beide anrechenbar??
Was kann ich tun, wer weiss Rat? gruebel
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #1 am: 06. Juni 2007, 13:46:33 »





Ganz allgemein folgendes auf die Schnelle dazu:

Gem. § 55 SGB I ist die Bank verpflichtet,
Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch gänzlich und ohne Abzüge innerhalb der 7-Tages-Frist auszuzahlen. Wir diese Frist überschritten -> Freigabeantrag beim Amtsgericht/Vollstreckungsstelle erforderlich.

Anders bei Renten aus privaten Versicherungen ! Da kann nur ein Antrag beim Amtsgericht/Vollstreckungsstelle gem. § 850k ZPO Abhilfe schaffen.

Zudem kann beim Amtsgericht ein Antrag gem. § 850k ZPO ( auch für die Zukunft) auf Freigabe der laufenden monatlichen Bezüge  ausdrücklich a u c h  bei Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch gestellt werden, das ist neu und wurde erst kürzlich vom BGH verkündet.


Ob eine Betriebsrente unter Sozialleistungen i.S.d. § 55 SGB I und die 7-Tages-Schutzfrist fällt, müsste man prüfen. Entspricht 370,- Euro dem Anteil der Betriebsrente ? Unfallrente aus gesetzlicher oder privater Versicherung ? Denkbar die 370 Euro sind Teile von Bezügen, die keine Sozialleistungen i.S.d.  § 55 SGB I sind. Zur Berechnung des Pfändungsbetrags gem. § 850c ZPO (Lohnpfändungstabelle), ist die Bank nicht berechtigt.

Gruss
Feuerwald
Gespeichert

markuswalter
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 37

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 1



« Antworten #2 am: 06. Juni 2007, 13:58:50 »

Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
990 € Erwerbsunfähigkeitsrente
600 € Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
30 Euro Betriebsrente.

Verstehe ich das Richtig das die Bank mir das komplette Guthaben hätte auszahlen müssen?
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #3 am: 06. Juni 2007, 14:20:48 »

sofern es sich um Sozialleistungen i.S.d. § 55 SGB I handelt (gesetzliche Renten usw.) in der 7-Tages-Frist, ja.

Die Bank ist nicht berechtigt gem. Lohnpfändungstabelle zu berechnen.

Gruss
Feuerwald
Gespeichert

Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #4 am: 06. Juni 2007, 14:22:36 »

SGB I § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt.

Ggf. die Leistungsbescheide vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es sich um Sozialleistungen handelt.

Gruss
Feuerwald
Gespeichert

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 06. Juni 2007, 14:22:36 »



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
 Gespeichert
markuswalter
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 37

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 1



« Antworten #5 am: 06. Juni 2007, 14:34:07 »

Das steht doch auf dem Kontoauszug woher und was das für Geld ist, eigentlich hätte die Bank das sehen können.

Naja dann versuch ich es Freitag nochmal mit dem Restgeld

Aber warum hat mich der Gerichtspfleger weggeschickt und keinen Antrag auf Freistellung aufgenommen?

Man man das ist alles so kompliziert..... cry
Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #6 am: 06. Juni 2007, 18:14:20 »


Aber warum hat mich der Gerichtspfleger weggeschickt und keinen Antrag auf Freistellung aufgenommen?

Wer ist denn der Gläubiger der pfändet?

- > Handelt es sich um Arge, Finanzamt oder Krankenkasse so haben die eigene Rechtsantragsstellen.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
markuswalter
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 37

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 1



« Antworten #7 am: 06. Juni 2007, 19:20:53 »

Nö der Gläubiger ist eine Bank.

Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #8 am: 06. Juni 2007, 21:14:26 »

dann Abank auf § 55 SGB I verweisen und bitte erklären lassen, wie die auf den auszuzahlenden Betrag kommen. nach § 55 SGB I ist in der Frist von 7 Tagen Sozialleistungen gänzlich (!) auszuzahlen.

Zudem kann beim Amtsgericht gem. § 850k ZPO ein Freigabe des unpfändrane (!) erfolgen.  Da jedoch der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht liegt, greift die sog. Rückschlagsperre (1 Monat bei Regel- und 3 Monate bei Verbraucherinsolvenz), wenn das Insolvenzverfahren in diesen Fristen eröffnet wird. Das vom  Gläubiger durch die Pfändung erlangte müsste somit wieder herausgegeben werden und fließt in die Insolvenzmasse. Kleiner Trost.

Ich würde zunächst die Bank bearbeiten und auf gänzlicher Auszahlung oder nachvollziehbarer Erklärung drängen.

Gruss
Feuerwald



Gespeichert

markuswalter
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 37

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 1



« Antworten #9 am: 08. Juni 2007, 13:27:22 »

So ein langes Gespräch mit der Bank...
Die Bank muss sich an die Pfändungsgrenzen halten, lt. Aussage der netten Dame.

Es wird gerechnet 985,19 € für die 1 Person und 370,76 € für die 2 Person, 235,10 € müssen nach 14 Tagen, wenn keine Freigabe vom Amtsgericht kommt, an den Gläubiger ausgezahlt werden.

Sie sagt mir das ich beim Amtsgericht nochmal eine Freigabe beantragen soll und kann sich ebenfalls nicht erklären das ich weggeschickt wurde.

Gibt es für die Freistellung irgendeinen Vordruck?

Danke erstmal für die bisherige Hilfe!
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #10 am: 08. Juni 2007, 14:01:04 »

Meiner werten  Kenntnis nach :

Die liebe Bank muss gar nichts berechnen,
Die Bank muss Sozialleistungen gem. § 55 SGB Abs. 1  I in der 7-Tages-Frist gänzlich auszahlen.

Auch wenn die 7-Tages-Frist verstrichen ist, kann die Berechnung gem. § 55 Abs. 4 SGB I (verlängerter Pfändungsschutz) ebenso NICHT von der Bank erfolgen, die Berwechnung und Freigabe erfolgt dann durch das Vollstreckungsgericht und zwar nicht mehr wie früher üblich mittels einer Erinnerung gem. § 766 ZPO, sonder nunmehr auch mittels einer Freigabe nach § 850k ZPO.


MfG
Feuerwald

----

BGH, Beschl . v . 16 .7 .2004 – IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262.

Ein Geldinstitut kann nicht durch gerichtlichen Beschluss verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten . Es ist vielmehr Sache des Schuldners, im Wege der Vollstreckungserinnerung eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahin zu erwirken, dass ihm der in § 55 Abs . 4 SGB I bezeichnete Betrag pfandfrei belassen wird.

Leitsatz des Gerichts:

Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht anordnen, dass das Geldinstitut als Drittschuldner den verlängerten Pfändungsschutz gem . § 55 Abs . 2 SGB I ohne gesonderte gerichtliche Entscheidung zu beachten habe .

Der BGH bestätigt im vorliegenden Beschluss die herrschende Meinung zur Frage, ob ein Geldinstitut als Drittschuldner bei Pfändung laufender Sozialleistungen von sich aus beachten muss . Der BGH verneint diese Frage . Zur Begründung führt er an, dass die Freigabe des konkreten nach § 55 Abs . 4 SGB I pfandfreien Betrages alleine dem Vollstreckungsgericht obliegt . Die Bank muss diesen nicht berechnen .

Für den verlängerten Pfändungsschutz des § 55 Abs . 4 SGB I ist die Reichweite des Pfändungsbeschlusses nicht eingeschränkt . Dies ist nur während der ersten 7 Tage seit der Gutschrift der Überweisung anders (§ 55 Abs . 1 Satz 2 SGB I) . Der Pfändungsbeschluss erfasst nach Ablauf der siebentätigen Schonfrist das Kontoguthaben des Schuldners in vollem Umfang . Daher ist es dem Geldinstitut gem . § 829 Abs . 1 S . 1 ZPO ab diesem Zeitpunkt verboten, an den Schuldner zu leisten .

Der Schuldner muss deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gem . § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses erwirken . Diese Abänderung hat zum Inhalt, dass ihm der in § 55 Abs . 4 SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird .

Dr. Michael Köhler

----

Zudem rechnet die Bank auch noch falsch.


----

BGH -  VII ZB 56/06 - Beschluss vom 20.12.2006

Leitsatz: Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden.


----
Gespeichert

markuswalter
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 37

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 1



« Antworten #11 am: 08. Juni 2007, 14:24:22 »

Wieso rechnet die Bank falsch? Die sagte mir das die mit sowas jeden Tag zu tun haben, langsam verstehe ich garnichts mehr  cry

Sollte ich vielleicht besser mal zum Rechtsanwalt der sich mir Insolvenzrecht auskennt, obwohl meine Schuldenberaterin davon abgeraten hat? Da die Sachen beim Gericht ja schon eingereicht sind.

Lt. Lohnpfändungstalle dürfte meines Wissens nach auch nur 132,05 € gepfändet werden, sie sagt aber das das anders berechnet wird  gruebel
Gespeichert
Feuerwald
Moderator
*****

Karma: 13
Offline Offline

Beiträge: 2767

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 354


WWW
« Antworten #12 am: 08. Juni 2007, 14:52:02 »

Es wird gerechnet 985,19 € für die 1 Person
und 370,76 € für die 2 Person

ja, soweit schon richtig,
nur wenn man schon alle Sozialleistungen gem. § 850e ZPO addiert, um daraus den Pfändungsbetrag zu ermitteln, müsste man den § 850c Abs. 1 ZPO bitteschön auch noch was weiter lesen als bis "370,76 € für die 2 Person".

§ 850c Abs. 2  ZPO ... Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird

Und weil das alles recht schwer zu berechnen ist, gibt es die sog. Lohnpfändungstabelle.

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0493.pdf

Würde alle Ihre Sozialleistungen und Renten zusammenaddieren (§ 850 e ZPO) und daraus den Pfändungsbetrag ermitteln, würde sich gem. Lohnpfändungstabelle  bei 1621,75 Euro netto/Monat und 1 zu berücksichtigen Person ein pfändbarer Betrag von 132,50 Euro ablesen lassen.  Ihre Bank zieht  Ihnen aber 235,- Euro ab.

Zudem ist noch nicht geprüft, ob alle Renten auch der Pfändung unterliegen. Eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO kann nur durch ein Gericht erfolgen, dazu mangelt es wiederum der Bank an der erforderlichen Befähigung.

Die Bank soll Ihnen mal ganz genau erklären, wie deren Berechnung erfolgt. Schließlich wollen wir alle noch etwas dazu lernen.

Darum geht es aber an zweiterStelle, die Bank ist gem. BGH Entscheidung (= Bundesgerichtshof) nicht verpflichtet und nicht berechtigt, eine solche Berechnung im Fall einer Kontopfändung selbst durchzuführen, genau das dem Grund, weil es an der erforderlichen, rechtliche Befähigung mangelt.

Ihre Bank hätte die unter § 55 SGB I fallenden Sozialleistungen gänzlich auszahlen müssen.  Nach den 7 Tagen ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Dito sofern es sich nit um Sozialleistungen handelt, auch dann muss das Vollstreckungsgerichteinen Freigabebeschluss erlassen, nicht die bank selbst berechnen.

OK, immerhin haben Sie ja eine Auszahlung erhalten. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es nicht mehr sooo weit, vielleicht können Sie damit ja leben.

Eine sonderbare Welt in der wir leben.

Gruss
Feuerwald




Gespeichert

paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #13 am: 08. Juni 2007, 17:48:19 »


Sollte ich vielleicht besser mal zum Rechtsanwalt der sich mir Insolvenzrecht auskennt, obwohl meine Schuldenberaterin davon abgeraten hat? Da die Sachen beim Gericht ja schon eingereicht sind.

Dann ginge doch ein Antrag  auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3 InsO schneller.  gruebel
Sollte zumindest mal geprüft werden.

Nach der Eröffnung kann sowieso nicht mehr gepfändet werden, § 89 InsO.
Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
markuswalter
Grünschnabel
**

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 37

Danke
-von Ihnen: 5
-an Sie: 1



« Antworten #14 am: 10. Juni 2007, 23:21:28 »

Gibt es irgendwo eine Vorlage für einen Freistellungsantrag beim Amtsgericht?
Gespeichert
Tags:
Seiten: 1 2 »   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.5797 Sekunden, mit 29 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz