Teil dem Gericht mit, dass der Vater keinen Unterhalt zahlt und Du Unterhaltsvorschuss in Höhe von x € erhältst. Damit liegt das Einkommen des Kindes unterhalb des vom BGH als Anhaltspunkt gesetzten Satzes von Hartz IV + 30 - 50 %igem Zuschlag. Daher ist die Voraussetzung nach $ 850 c Abs. 4 ZPO nicht gegeben und der Antrag abzulehnen.
Den UHV-Bescheid in Kopie beifügen.
Der BGH hat entschieden, dass Unterhaltszahlung als Einkommen des Kindes angerechnet werden können. Es hat auch entschieden, dass Kindergeld kein Einkommen darstellt. Da Du für Dein Kind maximal 180 € UHV bekommst, liegt das Einkommen des Kindes unter dem Hartz-IV Satz, der für ein Kind anzusetzen ist. Der BGH hat in dem Beschluss vom 5. 4. 2005 - VII ZB 28/05 entsprechende Ausführungen gemacht, dass dieser Satz um 30 - 50 % anzuheben ist, wenn die Feststellung erfolgen soll, dass ein Unterhaltsberechtigter nicht mehr oder nur noch teilweise berücksichtigt werden soll. Für ein Kind wären also aktuell zwischen 349 € und 403 € anzusetzen. Da der UHV nur bei 45 - 50 % dessen liegt, ist es unbillig, das Kind nicht mehr zu berücksichtigen.
Ich würde auch noch darauf hinweisen, dass der Arbeitsvertrag in zwei Monaten ausläuft und daher zukünftig auch nur ein geringes Familieneinkommen zu erwarten ist. Das spielt nämlich lt. obigem Beschluss ebenfalls eine Rolle.
Im Beschluss vom 21. 12. 2004 - IXa ZB 142/04 hat der BGH in Randziffer 18 darauf verwiesen: "Eine Unterhaltszahlung von 222 € monatlich ist jedenfalls so geringfügig, daß dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird."
Ich denke damit kannst Du eine Argumentatinskette aufbauen.
Good luck
