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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 11:53:58 *
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Autor Thema: Ehefrau hat Schlussverteilung. Ist sie danach in der WVP und Thema sparen.  (Gelesen 303 mal)
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destiny1977
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« am: 20. Februar 2011, 18:47:03 »

Hallo Gemeinde.

Meine Frau hat im April Schlusstermin. Mein Verfahren ist erst kürzlich angelaufen.

Befindet sich meine Frau nach dem Schlusstermin in der Wohlverhaltensperiode? Wenn ja......darf sie dann wieder Werte ansammeln wie zb. ein Auto geschenckt bekommen und evtl. anfangen zu sparen mittels Tagesgeldkonto?

Wenn ja.....darf ich ihr dann Gelder meines nicht Pfändbaren Gehalts dort einzahlen?
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Fallera
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« Antworten #1 am: 20. Februar 2011, 19:32:10 »

Nach dem Schlusstermin erfolgt die Aufhebung des Verfahrens und dann befindet sich Ihre Frau in der WVP.

Ich der WVP muss sie sich an die Obliegenheiten gemäß § 295 Inso halten. Ansonsten darf wieder Vermögen gebildet werden etc.pp.

Wenn ihr Verfahren noch nicht aufgehoben ist, würde neu gebildetes Vermögen Insolvenzmasse darstellen. Daher wäre ich Vorsichtig mit Zahlungen auf das Konto Ihrer Frau im laufenden Verfahren.  Ob es eine aktuelle Rechtsprechung gibt, die das Sparen aus dem unpfändbaren Einkommen zulässt gälte es zu prüfen.
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« Antworten #2 am: 20. Februar 2011, 20:02:43 »

Dazu habe ich auch eine Frage:

Wie sieht es mit den Zinsen aus? Muss die Ehefrau sie dann abführen?
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Fallera
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« Antworten #3 am: 20. Februar 2011, 20:45:05 »

2. Einkommen
 
2.1. Zu berücksichtigendes Einkommen
(§ 11 SGB II)
Einkommen wird vom ALG II abgezogen. Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, z.B.:
Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig beschäftigt).
Unterhaltsleistungen.
Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Kapital- oder Zinserträge.

Ob das generell als einkommen zählt und von der abtretungserklärung erfasst werden würde?

Interessante frage!
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bertino
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« Antworten #4 am: 20. Februar 2011, 21:25:08 »

Herzlichen Dank Fallera!
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 20. Februar 2011, 21:25:08 »



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bertino
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« Antworten #5 am: 20. Februar 2011, 22:06:55 »

Lt. § 287 InsO hat der Sch nur "seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge" abzutreten.

Mir fällt es schwer, Zinsen eines Tagesgeldkontos zu dieser Kategorie von Einkommen zu zahlen. Was meinen die anderen?
« Letzte Änderung: 20. Februar 2011, 22:10:57 von bertino » Gespeichert
destiny1977
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« Antworten #6 am: 21. Februar 2011, 06:41:30 »

Vielen dank......dann warte ich doch besser auf mein Verfahrensende und pack es weiter in die "Socke" wink
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Insokalle
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« Antworten #7 am: 22. Februar 2011, 18:23:06 »

Die Zinsen dürften nicht unter die Abtretung des § 287 InsO fallen.
Das Zitat von fallera stammt aus dem SGB-Bereich, da gelten wieder andere Maßstäbe.
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