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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 11:54:57 *
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Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
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Autor Thema: Ehefrau weiterhin unterhaltspflichtige Person  (Gelesen 991 mal)
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Dibbelabbes
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« am: 03. September 2009, 15:18:39 »

Hallo,

ich bin seit März 2009 in der WVP.

Meine Frau geht seit 6 Wochen wieder arbeiten, und verdient 400€ monatlich. (Hat vorher nicht gearbeitet wegen Kind)
Meine Pfändung errechnet sich somit aus zwei Unterhaltspflichtigen Personen. Der Arbeitgeber führt den pfänbaren Betrag direkt ab.
Hinzu kommt noch, daß unser Sohn krank ist, wir dadurch durchaus mehraufwendungen haben. Somit könnten wir das Geld meiner Frau durchaus gut gebrauchen.

Meine Fragen:

  • Endet mit dem Nebenverdienst meiner Frau auch die Unterhaltspflicht? Mein TH hat mir seinerzeit mal gesagt, daß meine Frau nicht mehr als den Sozialhilfesatz verdienen darf, ansonsten würde sich meine Pfändungsfreigrenze erhöhen.
  • Wem teile ich das mit? Dem TH, oder gleich dem Gericht?

Im Vorraus danke für die Antworten.
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rookie


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« Antworten #1 am: 03. September 2009, 16:32:43 »

Was der Th erzählt ist Käse. Solange die Unterhaltsplicht nicht durch gegenteiliges des Insogericht geregelt ist und auch bis jetzt kein Handlungsbedarf diesbezüglich bestand, gilt Deine Frau als unterhaltsberechtigte Person. Fertig.

Lass Dich nicht beschei...n vom TH.

Sowas entscheidet IMMER das Gericht.

Der Sozialhilfesatz hat damit gar nix zu tun.

Teile Deinem Arbeitgeber mit das 2 unterhaltsberechtige Personen zu berücksichtigen sind.
Er muss das auf Deine Mitteilung hin sofort ändern.

 hi
« Letzte Änderung: 04. September 2009, 16:06:35 von rookie » Gespeichert
Dibbelabbes
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« Antworten #2 am: 04. September 2009, 16:27:09 »

Naja, es werden ja zwei unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt.

Meine Frage zielt eigentlich darauf ab, wem der Nebenverdienst meiner Frau mitzuteilen ist.....

Das mit dem Sozialhilfesatz dachte ich mir schon, danke  respekt
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rookie


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« Antworten #3 am: 04. September 2009, 17:42:34 »

Dem TH......
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paps
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« Antworten #4 am: 04. September 2009, 19:23:46 »

Dem TH......
wieso dass?

Zitat von: 295(3)Inso
...keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
« Letzte Änderung: 04. September 2009, 19:26:58 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 04. September 2009, 19:23:46 »



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