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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 14:07:15 *
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Autor Thema: Eidestatliche Versicherung unterschrieben, und Jetzt?  (Gelesen 977 mal)
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latins
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« am: 13. Februar 2008, 02:18:39 »

Hi leute,

Ich wollte um Rat fragen.

Und meine Geschichte ist die.

Ich bin verschuldet, und der Gerichtsvollzieher gab mir ein Termin, an den ich dann auch Erschienen bin.
da ich kein Geld zum Zahlen hatte, gab er mir nur noch die eine Möglichkeit "Eidestatliche Versicherung"

Ich habe dann alles vor Ort unterschreiben und will jetzt wissen was auf mich zukommt!...

Kommt der einfach jetzt jeden Tag und darf bei mir rein oder was darf er was darf er nicht...

bitte um Hilfe


Danke euch
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 13. Februar 2008, 12:14:50 »

"Kommt der einfach jetzt jeden Tag

-> Nein, ganz sicher nicht.


"und darf bei mir rein oder was darf er was darf er nicht..."

-> die Abschrift der EV geht an den Gläubiger, der auf Grund der Angaben über Konten, Bezüge und sonstige Vermögensgegenstände entscheidet, ob eine weitere Pfändung durchgeführt wird. Objekte der Begierde sind die Kontopfändung, Lohnpfändung, Pfändung der Mietkaution und evtl. noch der zukünftigen Rentenansprüche, das üblich  Vollstreckungsprogramm.

Daher aufpassen, im Fall einer Kontopfändung müsste schnell gekontert werden (bspw. Freigabeantrag nach § 850k ZOP)

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latins
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« Antworten #2 am: 13. Februar 2008, 16:31:38 »

Ich habe gelesen das so ein EV 3 jahre gültig ist.. was ist wenn ich in den 3 Jahren was geschenk bekomme? von Familie oder Freunde
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 13. Februar 2008, 16:44:17 »

ganz allgemein ...

Die EV ist nur ein Vermögensverzeichnis, dessen Inhalt und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern ist. Zweck der EV ist, dem Gläubiger Informationen über Vermögen, Einkommen, Konten etc. zu verschaffen, damit eine weitere Zwangsvollstreckung (Pfändung) in dieses Vermögen erfolgen kann.

Zur Abgabe einer erneuten EV ist man i.d.R. erst nach 3 Jahren und auf erneuten Antrag eines Gläubigers verpflichtet. Ausnahme ein Gläubiger macht glaubhaft "dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist". dann ist auch vor Ablauf von 3 Jahren ein erneute  EV abzugeben.

Der Schuldner ist jedoch nicht angehalten, neu erworbenes Vermögen nachzumelden. Wenn also zu Weihnachten der Weihnachtsmann Geschenke bringt, dann bleiben die erst mal beim Beschenkten.

Die EV wird im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen (und bei SCHUFA etc. pp) und erst nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht, es sei denn, die Forderungen werden vorab bereinigt und die  vorzeitige Löschung beantragt.

 


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latins
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« Antworten #4 am: 13. Februar 2008, 16:50:06 »

bald will mir meine Mutter  und mein Bruder Sachen schenken! und ich habe das Formular gestern Unterschrieben
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 13. Februar 2008, 16:50:06 »



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