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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 14:19:10 *
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Autor Thema: Eigentumsaufgabe  (Gelesen 364 mal)
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luna2005
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Beiträge: 43

Danke
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« am: 23. Dezember 2011, 14:58:44 »

Hallo

mir brennt noch eine Frage bezüglich der Eigentumsaufgabe nach § 928 BGB unter den Nägeln.. Wie sieht das in der Praxis aus, sobald die Eigetumsaufgabe im Grundbuch eingetragen wurde.

- Strom und Gasversorger werden von mir abgemeldet ( was ist aber mit der Wasseruhr, Stromzähler - Miete )
- Winterpflicht? besteht die noch ? einschließlich Rasenmähen usw. ?
- Mühlgebühren ?

und was bedeutet besonders die im Zusammenhang mit § 928 BGB genannte polizeirechtlichen Zustandsstörerhaftung. Sicher wird weder die Gemeinde noch der Fiscus für die nötige Ordnung auf dem Grundstück sorgen ( Schneeräumen, Gras mähen undd sowas ).

Solange das Haus nicht vom TH freigegeben wurde ist das ja sein Part. Das Haus ist aber auch durch die ZV in der Zwangsverwaltung ( Zwangsverwalter hab ich bisher weder gesehn noch davon gelesen ).

Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen.


LG und mal schon ein schönes Weihnachtsfest an alle :-)
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Insokalle
weiß was
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Karma: 15
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Beiträge: 1546

Danke
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« Antworten #1 am: 23. Dezember 2011, 16:57:39 »

Nur ein wenig:
Stromzähler werden gelegentlich vom Versorger wieder ausgebaut. Ich bin nicht sicher, ob es bis dahin eine Zahlungspflicht gibt.

Sind Sie sicher, dass eine Zwangsverwaltung besteht? Die betrifft eigentlich eher vermietete Immobilien. Sonst besteht wenig Sinn dafür.
Den Verwalter kann eine Verkehrssicherungspflicht treffen, d.h. Schnee räumen etc. Genaueres kann auch in dem Beschluss über die Anordnung der ZV stehen.

An sich befreit man sich durch die Eigentumsaufgabe von öffentlichen Lasten. Das müsste dann auch bei den Müllgebühren so sein.

Zustandsstörung gehört zum öffentlichen Recht und bedeutet, dass von dem Grundstück eine Gefahr ausgeht. In den meisten Polizeigesetzen der Länder steht, dass ein Eigentümer die Verantwortlichkeit hierfür behält trotz Eigentumsaufgabe. Nur wenn also schon Schnee liegt, muss auch der ehemalige Eigentümer fegen.

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