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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 14:30:39 *
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Autor Thema: Ein paar Fragen  (Gelesen 2502 mal)
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Cecilia
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« am: 04. September 2008, 10:25:24 »


Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen an euch und hoffe mir kann jemand helfen.

Ich habe insgesamt 5 Gläubiger:
1.Gläubiger - 14000 Euro Schulden - als Sicherheit liegen dort 10000Euro
2.Gläubiger - 4000 Euro Schulden - als Sicherheit liegen dort 1000 Euro
3. Gläubiger - 2000 Euro Schulden
4. Gläubiger - 400 Euro Schulden
5.  Gläubiger - 500 Euro Schulden

Das heißt ich habe knapp 21000 Euro an Schulden und knapp 11000 Euro die dort als Sicherheiten liegen.
Pfändbar sind bei mir monatlich 160Euro. In 4 Jahren erhalte ich eine Abfindung in Höhe von 15000 Euro.

1. Frage:  Wenn ich jetzt in Insolvenz gehe, werden dann die Sicherheiten einberechnet in die komplette Masse?
2. Frage:  Kann ich in vier Jahren das Insolvenzverfahren vorzeitig beenden und dann mit meiner Abfindung alles augleichen? Würden dann wieder die Zinsen aufgerechnet werden oder wie wäre die Berechnung davon?
3. Frage:  Mein Mann ist nicht in Insolvenz und ich bin ihm gegenüber Unterhaltspflichtig. Ab was für einer Gehaltsgrenze fällt er als unterhaltspflichtige Person raus?
4. Frage: Wieviel darf mein Mann und meine Kinder auf ihren Sparbüchern besitzen ohne das jemand an diese rangehen kann?

Noch eine Frage.. von dem "Guthaben" was ich so zu sagen habe, gehört da nicht meinen Mann ein Teil? Bzw von meiner Abfindung?

Ich weiß, ich könnt das auch meinen Schuldnerberater fragen, der ist aber die nächsten 6 Wochen im Uröaub und ich bräuchte schnell eine Antwort.
Liebe Grüße

« Letzte Änderung: 04. September 2008, 13:24:31 von Cecilia » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 05. September 2008, 09:55:39 »


Kann mir denn hier keiner helfen??
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« Antworten #2 am: 05. September 2008, 10:24:27 »

Hallo,

1. Frage:  Wenn ich jetzt in Insolvenz gehe, werden dann die Sicherheiten einberechnet in die komplette Masse?

Die Sicherheiten werden von den Gläubigern verwertet, so dass diese nur noch Ihren Ausfall anmelden.

2. Frage:  Kann ich in vier Jahren das Insolvenzverfahren vorzeitig beenden und dann mit meiner Abfindung alles augleichen? Würden dann wieder die Zinsen aufgerechnet werden oder wie wäre die Berechnung davon?

Die Abfindung ist massezugehörig. Wenn damit alle Forderungen und die Kosten des Verfahrens beglichen sind, können Sie einen Antrag auf vorzeitige RSB stellen.

3. Frage:  Mein Mann ist nicht in Insolvenz und ich bin ihm gegenüber Unterhaltspflichtig. Ab was für einer Gehaltsgrenze fällt er als unterhaltspflichtige Person raus?

Es gibt leider keine einheitliche Grenze. Von 400,00 - 990,00 € ist da alles möglich.

4. Frage: Wieviel darf mein Mann und meine Kinder auf ihren Sparbüchern besitzen ohne das jemand an diese rangehen kann?

Die können auch Millionen auf den Konto haben. Lediglich Ihr Mann könnte unter Umständen für die Kosten des Verfahrens in Anspruch genommen werden.

Noch eine Frage.. von dem "Guthaben" was ich so zu sagen habe, gehört da nicht meinen Mann ein Teil? Bzw von meiner Abfindung?

Nein.

Ich weiß, ich könnt das auch meinen Schuldnerberater fragen, der ist aber die nächsten 6 Wochen im Uröaub und ich bräuchte schnell eine Antwort.

Es erschließt sich mir nicht, warum Sie eine schnelle Antwort brauchen. Wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie in vier Jahren eine Abfindung erhalten, sind Sie vielleicht bei der BW ? Dann ändert sich die die Antwort etwas.

MfG

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Cecilia
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« Antworten #3 am: 05. September 2008, 11:13:47 »

Hallo Thofa,

ich bin tatsächlich bei der BW. In wie weit ändert das an der Antwort etwas?



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« Antworten #4 am: 05. September 2008, 13:44:04 »

Hallo,

die Abfindung der Bundeswehr ist nicht pfändbar. Damit fließt sie nicht in die Masse und auch nicht automatisch an den TH in der WVP.

Sie könnte dann mit den Gläubigern eine Einigung finden, ohne die komplette Abfindung zu verlieren. Oder aber Sie lassen es ganz sein, sich mit den Gläubigern zu einigen und behalten die Abfindung ganz. Man muss ausrechnen, was für Sie günstiger ist.

MfG

ThoFa

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 05. September 2008, 13:44:04 »



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Cecilia
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« Antworten #5 am: 05. September 2008, 18:31:51 »



Das ist mir neu das die nicht pfändbar ist. Laut Aussage meines SB's darf ich sie nicht abreten, wäre aber voll pfändbar?!
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« Antworten #6 am: 05. September 2008, 18:47:47 »

Hallo,

§ 48 Soldatenversorgungsgesetz - SVG

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädigung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Ansprüche auf einen Ausbildungszuschuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder abgetreten noch verpfändet werden. 3Forderungen des Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.

MfG

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